Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen

Nachdem ich vom BMFSFJ, MKIFGFI und DESTATIS keine Auskunft auf meine Frage bekommen habe, wende ich mich nun noch parallel ans LMJNW und BMJ.

Die Fragen finden Sie unter der Antwort des MKIFGFI. Die beiden anderen Befragten (BMFSFJ und DESTATIS) teilten mir sinngemäß mit, dass diese Daten nicht erhoben werden, weil die sog. "Düsseldorfer Tabelle" nur eine unverbindliche Richtlinie ohne Gesetzeskraft sei. Die Stellungnahmen kann ich noch beifügen.

Mir ist jedoch kein gerichtlich entschiedener Kindesunterhaltsfall bekannt, bei dem sie nicht angewendet worden wäre. Weil die Tabelle in meinem Fall augenfällig unpassend ist, und nach der Stellungnahme der Unterhaltskommission des DFGT den Fall nicht abdeckt (vgl. „Stellungnahme zur Düsseldorfer Tabelle 2022“ v. 21.4.2021, Ziff. 3; „nun spielen für den Kindesunterhalt relevante Einkommen von mehr als 5.500€ (netto mehr als 6.000€/Monat) in der Praxis eine nur geringe Rolle. Nach den veröffentlichten Steuerdaten für Deutschland bildet die Tabelle schon jetzt rund 95% aller Fälle ab“), beabsichtige ich, das Ergebnis meiner Anfragen in einem Beschwerdeverfahren beim OLG Köln vorzulegen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Lohmar

<<E-Mail-Adresse>> – Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
vor 1 Stunde
Details
Sehr geehrter Herr Lohmar,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Dem Familienministerium liegen zu den von Ihnen gestellten Fragen keine Daten vor. Eine entsprechende Mitteilung haben Sie bereits vom BMFSFJ und DESTATIS erhalten.

Soweit Sie nähere Auskünfte zum konkreten Erhebungsumfang in der Justizstatistik wünschen, bitte ich Sie, sich an das fachlich zuständige Justizministerium zu richten.

Für die verzögerte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um Entschuldigung.

Mit freundlichen Grüßen,

Regina Vogel
Referatsleitung „Wirtschaftliche Fragen der Familienpolitik,
Verbraucherinsolvenzberatung, Digitalisierung im Themenfeld Familie & Kind,
Politik für Väter“
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Str. 4
40219 Düsseldorf

Telefon: (0211) 837-2432
Fax: (0211) 837-662432

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Jens Lohmar [#301577] <<Name und E-Mail-Adresse>>
Gesendet: Mittwoch, 3. April 2024 08:50
An: Poststelle <<Name und E-Mail-Adresse>>
Betreff: [EXTERN] AW: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#301577]

Guten Tag,

meine Informationsfreiheitsanfrage „Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen“ vom 29.02.2024 (#301577) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Lohmar

-------- Weitergeleitete Nachricht --------
> Betreff: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#301577]
> Datum: 29. Februar 2024, 17:28
> Von: "Jens Lohmar" <<Name und E-Mail-Adresse>>
> An: "Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen" <<Name und E-Mail-Adresse>>
>
> Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
>
> Guten Tag,
>
> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
>
> 1. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert?
>
> 2. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert, wobei der hauptbetreuende Elternteil über ein noch höheres unterhaltsbereinigtes Nettoeinkommen, zusammengerechnet rd. 17,5 T€ pro Monat zur Verfügung hatten (davon der Barunterhaltspflichtige: 6,1 T€ pro Monat?
>
> 3. In wieviel Prozent aller Anträge auf Barunterhalt bei Familiengerichten wird die Düsseldorfer Tabelle nicht angewendet, obwohl der Hauptbetreuende als Antragsteller dies beantragt hat?
>
> Das zuvor bereits angefragte BMFSFJ hat angeblich dazu keine Informationen. Die Information ist wichtig zur Aufdeckung extremer Belastungsungleichheiten und um die Gerichte daran zu hindern, wie so oft um nicht zu sagen immer, schlicht und stupide die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Die Tabelle ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle, wird quasi immer angewendet. Parallel ist auch DESTATIS angeschrieben, telefonisch hieß es von dort, es gebe dazu kein Datenmaterial und es wurde an das BMFSFJ verwiesen, welches schon abgelehnt hat.
>
> Wenn es keine Daten gibt, so ist das nicht hinnehmbar.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    5. April 2024
  • Frist
    7. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Jens Lohmar
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nachdem ich vom BMFSFJ, MKIFGFI und D…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Jens Lohmar
Betreff
Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#305152]
Datum
5. April 2024 14:45
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachdem ich vom BMFSFJ, MKIFGFI und DESTATIS keine Auskunft auf meine Frage bekommen habe, wende ich mich nun noch parallel ans LMJNW und BMJ. Die Fragen finden Sie unter der Antwort des MKIFGFI. Die beiden anderen Befragten (BMFSFJ und DESTATIS) teilten mir sinngemäß mit, dass diese Daten nicht erhoben werden, weil die sog. "Düsseldorfer Tabelle" nur eine unverbindliche Richtlinie ohne Gesetzeskraft sei. Die Stellungnahmen kann ich noch beifügen. Mir ist jedoch kein gerichtlich entschiedener Kindesunterhaltsfall bekannt, bei dem sie nicht angewendet worden wäre. Weil die Tabelle in meinem Fall augenfällig unpassend ist, und nach der Stellungnahme der Unterhaltskommission des DFGT den Fall nicht abdeckt (vgl. „Stellungnahme zur Düsseldorfer Tabelle 2022“ v. 21.4.2021, Ziff. 3; „nun spielen für den Kindesunterhalt relevante Einkommen von mehr als 5.500€ (netto mehr als 6.000€/Monat) in der Praxis eine nur geringe Rolle. Nach den veröffentlichten Steuerdaten für Deutschland bildet die Tabelle schon jetzt rund 95% aller Fälle ab“), beabsichtige ich, das Ergebnis meiner Anfragen in einem Beschwerdeverfahren beim OLG Köln vorzulegen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar <<E-Mail-Adresse>> – Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vor 1 Stunde Details Sehr geehrter Herr Lohmar, vielen Dank für Ihre Anfrage. Dem Familienministerium liegen zu den von Ihnen gestellten Fragen keine Daten vor. Eine entsprechende Mitteilung haben Sie bereits vom BMFSFJ und DESTATIS erhalten. Soweit Sie nähere Auskünfte zum konkreten Erhebungsumfang in der Justizstatistik wünschen, bitte ich Sie, sich an das fachlich zuständige Justizministerium zu richten. Für die verzögerte Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen, Regina Vogel Referatsleitung „Wirtschaftliche Fragen der Familienpolitik, Verbraucherinsolvenzberatung, Digitalisierung im Themenfeld Familie & Kind, Politik für Väter“ Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Völklinger Str. 4 40219 Düsseldorf Telefon: (0211) 837-2432 Fax: (0211) 837-662432
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar Anfragenr: 305152 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305152/ Postanschrift Jens Lohmar << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar
Bundesministerium der Justiz
Rückmeldungen vom BMFSFJ, MKJFGFI und DESTATIS, dass die Daten nicht erhoben werden, u. a. weil es sich um eine ni…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. April 2024
Status
Warte auf Antwort
292,0 KB
Rückmeldungen vom BMFSFJ, MKJFGFI und DESTATIS, dass die Daten nicht erhoben werden, u. a. weil es sich um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, deren Anwendung auf den Einzelfall vom Tatrichter zu überprüfen ist, was jedoch praktisch offensichtlich nie geschieht.

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Lohmar, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. April 2024. Ich möchte darauf hinweisen, dass…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#305152] - BMJ-ID: [40035002]
Datum
3. Mai 2024 11:06
Status
Sehr geehrter Herr Lohmar, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. April 2024. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Wie Ihnen bereits von den weiteren, von Ihnen angeschriebenen Stellen mitgeteilt wurde, gibt es zu den von Ihnen gestellten Fragen keine statistischen Daten. Der Grund hierfür ist, dass lediglich die Anzahl der bei Gericht eingehenden Fälle, die den Kindesunterhalt zum Gegenstand haben, erhoben werden, nicht jedoch der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung. Letzteres ist auch nicht beabsichtigt. Der dafür erforderliche bürokratische Aufwand wäre erheblich. Es ist auch aus dem Inhalt Ihres Schreibens jedoch nicht ersichtlich, welche Konsequenzen aus einer Erhebung der geforderten Zahlen gezogen werden sollten. Den Gerichten ist es im Grundsatz nicht verwehrt, sich selbst unverbindliche Richtlinien für Sachverhalte zu geben, die wiederholt auftreten. Eine Kontrolle der gerichtlichen Entscheidungen erfolgt lediglich innerhalb des Instanzenzuges und in letzter Konsequenz durch das Bundesverfassungsgericht. Mit freundlichen Grüßen