Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen

Anfrage an: Statistisches Bundesamt

1. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert?

2. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert, wobei der hauptbetreuende Elternteil über ein noch höheres unterhaltsbereinigtes Nettoeinkommen, zusammengerechnet rd. 17,5 T€ pro Monat zur Verfügung hatten (davon der Barunterhaltspflichtige: 6,1 T€ pro Monat?

3. In wieviel Prozent aller Anträge auf Barunterhalt bei Familiengerichten wird die Düsseldorfer Tabelle nicht angewendet, obwohl der Hauptbetreuende als Antragsteller dies beantragt hat?

Das zuvor bereits angefragte BMFSFJ hat angeblich dazu keine Informationen. Die Information ist aber wichtig zur Aufdeckung extremer Belastungsungleichheiten und um die Gerichte daran zu hindern, wie so oft um nicht zu sagen immer, schlicht und stupide die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Die Tabelle ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle, wird quasi immer angewendet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
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Jens Lohmar
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfrage an: Statistisches Bundesamt …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Jens Lohmar
Betreff
Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen [#301575]
Datum
29. Februar 2024 18:15
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage an: Statistisches Bundesamt 1. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert? 2. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert, wobei der hauptbetreuende Elternteil über ein noch höheres unterhaltsbereinigtes Nettoeinkommen, zusammengerechnet rd. 17,5 T€ pro Monat zur Verfügung hatten (davon der Barunterhaltspflichtige: 6,1 T€ pro Monat? 3. In wieviel Prozent aller Anträge auf Barunterhalt bei Familiengerichten wird die Düsseldorfer Tabelle nicht angewendet, obwohl der Hauptbetreuende als Antragsteller dies beantragt hat? Das zuvor bereits angefragte BMFSFJ hat angeblich dazu keine Informationen. Die Information ist aber wichtig zur Aufdeckung extremer Belastungsungleichheiten und um die Gerichte daran zu hindern, wie so oft um nicht zu sagen immer, schlicht und stupide die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. Die Tabelle ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle, wird quasi immer angewendet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar Anfragenr: 301575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301575/ Postanschrift Jens Lohmar << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Lohmar
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Lohmar, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29. …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen
Datum
6. März 2024 12:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lohmar, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29. Februar 2024. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A31/1010001001-IF30679 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Lohmar, Sie haben mit Nachricht vom 29. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30679) eine …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Düsseldorfer Tabelle; Anteil an den einzelnen Stufen nach Einkommen (Az.: A31/1010001001-IF30679)
Datum
18. März 2024 11:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lohmar, Sie haben mit Nachricht vom 29. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30679) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, Zitat: 1. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert? 2. Wieviel Prozent aller Barunterhaltspflichtigen wurden seit Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um fünf Stufen nach oben (von 160% auf 200%) ab 2022 in die Stufe 12, bzw. Stufe 12 oder höher eingruppiert, wobei der hauptbetreuende Elternteil über ein noch höheres unterhaltsbereinigtes Nettoeinkommen, zusammengerechnet rd. 17,5 T€ pro Monat zur Verfügung hatten (davon der Barunterhaltspflichtige: 6,1 T€ pro Monat? 3. In wieviel Prozent aller Anträge auf Barunterhalt bei Familiengerichten wird die Düsseldorfer Tabelle nicht angewendet, obwohl der Hauptbetreuende als Antragsteller dies beantragt hat? Nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Organisationseinheit teilen wir Ihnen hierzu folgendes mit: Das Statistische Bundesamt erstellt Statistiken nur auf Basis einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist im Bereich der Kinder- und Jugendhilfestatistik in den §§ 98 ff. SGB VIII normiert. Die Erhebungsmerkmale sind in § 99 SGB VIII dargestellt. "Unterhalt" ist demnach kein Erhebungsmerkmal der amtlichen Statistik. Die von Ihnen angefragten Informationen liegen dem Statistischen Bundesamt dementsprechend nicht vor. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden. Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, nicht über die gewünschten Informationen zu verfügen. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen