Dunkelziffer ungeimpfter geimpfter Personen auf den Intensivstationen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Gibt es eine Erhebung darüber, ob als geimpft geltende Personen die beatmet werden müssen auch wirklich geimpft sind? Oder gibt es dort eine Dunkelziffer von gefälschten Impfbestätigungen? Denn dann wäre der Unterschied zwischen geimpft und ungeimpft ja noch höher.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. November 2021
  • Frist
    25. Dezember 2021
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Dieter Schulz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es eine Erhe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dieter Schulz
Betreff
Dunkelziffer ungeimpfter geimpfter Personen auf den Intensivstationen [#233587]
Datum
23. November 2021 13:58
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Erhebung darüber, ob als geimpft geltende Personen die beatmet werden müssen auch wirklich geimpft sind? Oder gibt es dort eine Dunkelziffer von gefälschten Impfbestätigungen? Denn dann wäre der Unterschied zwischen geimpft und ungeimpft ja noch höher.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dieter Schulz Anfragenr: 233587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233587/ Postanschrift Dieter Schulz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dieter Schulz
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.11.2021 Sehr geehrter Herr Schulz, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.11.2021
Datum
23. November 2021 17:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schulz, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0470. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Schulz, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folg…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.11.2021: Dunkelziffer ungeimpfter geimpfter Personen auf den Intensivstationen [#233587] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0470)
Datum
3. Dezember 2021 11:00
Status
Sehr geehrter Herr Schulz, wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Dem Robert Koch-Institut liegen keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu Ihrer Anfrage vor, da keine eine Erhebung über die Dunkelziffer gefälschter Impfausweise erfolgt. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Wir verweisen im Übrigen auf die allgemein zugänglichen Informationen auf unserer Webseite zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2), abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html;jsessionid=DF624B0D340F26C7131D92ADF216A9D9.internet072 sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=2DDAD54D3A2FB699F87F75555BC8F8A3.internet092?nn=13490888. Mit freundlichen Grüßen