Sehr << Antragsteller:in >>
mit Ihrer Nachricht vom 04.05.2023 beantragen Sie die Auskunft darüber wie viele Beiträge den gesetzlichen Sozialversicherungen durch Gehaltsumwandlungen für Dienstfahrzeuge entgehen.
Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG).
Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ist der Informationsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Das IFG gewährt keinen Anspruch auf die Zusammenstellung oder Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgeht.
Leider liegen uns jedoch keine amtlichen Informationen darüber vor, ob und wenn ja, in welchem Umfang der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge durch eine Gehaltsumwandlung von Teilen des Arbeitsentgelts zu Gunsten einer Zurverfügungstellung eines dienstlichen PKW auch zu privaten Zwecken durch den Arbeitgeber entgehen.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Zurverfügungstellung eines dienstlichen PKW auch zur privaten Nutzung ein beitragsrechtlich relevanter Sachbezug ermittelt wird, der dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Nach § 3 Absatz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung werden für Sachbezüge, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und für die § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 Einkommensteuergesetzes Anwendung findet, die dort genannten Werte berücksichtigt. Hiervon erfasst ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten. Zu besonderen Konstellationen (z. B. bei einem Leasinggeschäft des Arbeitgebers und gleichzeitigem Gehaltverzicht des Beschäftigten) in denen eine Gehaltumwandlung rechtlich zulässig sein könnte und zum Tragen kommt, liegen uns keine Informationen vor.
Ich bedaure, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können und empfehle Ihnen, sich unmittelbar an die Träger der Sozialversicherung zu wenden. Ich gehe allerdings davon aus, dass man Ihnen auch dort die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen kann, da die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, hier vornehmlich die Einzugsstellen sowie die Träger der Rentenversicherung, in aller Regel keine Statistiken über solche Fragestellungen führen.
Mit freundlichen Grüßen