Durchführung Covidimpfung 2023

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Sie haben veröffentlicht, dass die Covidimpfung weder gegen Ansteckung schützt noch verhindert, dass man die Erkrankung weitergibt. Seit der Omikronvariante, die ja sehr milde verläuft, ist außerdem die Ansteckungsgefahr sehr gering.

<< Bitte senden Sie mir die aktuellen Dokumente, Datengrundlagen und/oder Studien, auf deren Grundlage die Impfungen trotz dieser aktuellen und neuen Erkenntnisse noch beworben und durchgeführt werden, zumal es von verschiedenen Seiten, z.B. auch von der EMA, die Information gibt, dass es eine erhebliche Anzahl an schwerwiegenden Nebenwirkungen oder Todesfällen gibt, die in zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Februar 2023
  • Frist
    9. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie haben veröffentlicht, dass die Co…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchführung Covidimpfung 2023 [#269620]
Datum
7. Februar 2023 09:55
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie haben veröffentlicht, dass die Covidimpfung weder gegen Ansteckung schützt noch verhindert, dass man die Erkrankung weitergibt. Seit der Omikronvariante, die ja sehr milde verläuft, ist außerdem die Ansteckungsgefahr sehr gering. << Bitte senden Sie mir die aktuellen Dokumente, Datengrundlagen und/oder Studien, auf deren Grundlage die Impfungen trotz dieser aktuellen und neuen Erkenntnisse noch beworben und durchgeführt werden, zumal es von verschiedenen Seiten, z.B. auch von der EMA, die Information gibt, dass es eine erhebliche Anzahl an schwerwiegenden Nebenwirkungen oder Todesfällen gibt, die in zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269620 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269620/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 07.02.2023 [#269620] Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informat…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.02.2023 [#269620]
Datum
9. Februar 2023 18:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0005#0017. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0017) Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0017)
Datum
17. März 2023 15:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir kommen auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: 2.13.04/0005#0017) zurück und teilen Ihnen hierzu das Folgende mit: Die von Ihnen verlangten Informationen sind öffentlich zugänglich. Ihr Antrag ist daher insoweit gem. § 9 Abs. 3 Hs. 2 IFG abzulehnen, da Sie sich diese Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Wir bitten Sie daher, diese Informationen selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Ständigen Impfkommission (STIKO) handelt es sich um eine unabhängige externe Kommission handelt. Die Impfempfehlung der STIKO und die dazugehörigen wissenschaftlichen Begründungen, in welchen die zugrundeliegenden Studien sowie die Quellen aus der Fachliteratur genannt werden, können Sie abrufen unter: *https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html *https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Begruendung/begruendung_node.html Für die Zulassung von Impfstoffen, d.h. die Bewertung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit) nach der Zulassung in Deutschland ist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist (siehe auch in den FAQ unter Sicherheit/"Wer ist für die Bewertung und Überwachung der Impfstoffe (Impfstoffsicherheit) zuständig?") unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html) Umfassende Informationen zur Sicherheit der Impfstoffe finden Sie auf der Homepage des PEI unter: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/arzneimittelsicherheit.html Darüber hinaus liegen dem RKI hinsichtlich Ihrer Anfrage keine weiteren amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen