Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)
Mit Aktenzeichen: SW II 4 –72307/2#35 und Datum vom 20.12.2022 erließen Sie an die für das Wohnungswesen zuständigen Ministerien (Senatsverwaltungen) der Länder Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)u. a. Festlegungen für vereinfachte Verfahren aufgrund erhöhten Antragsaufkommens.
Unter anderem regelte Punkt V. § 27 Absatz 2, nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden BWZ.
Hierzu heißt es in den o.g. Verwaltungshinweisen, daß:
"Abweichend von der Regelung in Teil A Nr.27.23 Absatz 1 WoGVwV ist eine Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum nunmehr als „nicht nur vorübergehend“ im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG anzusehen, wenn sie mehr als vier Monate andauert. Bei der Überarbeitung der WoGVwV wird diese Änderung aufgenommen."
Die kommunale Wohngeldstelle teilte mir telefonisch auf meine Anfrage, ob es zwischenzeitlich aktualisierte/neuere Verwaltungshinweise gibt, mit, daß dem so sei, aber die Wohngeldstelle diese neuen Verwaltungshinweise nicht an die Bürger herausgeben darf.
1. Diese Herausgabe fordere ich hiermit ein und bitte
2. zusätzlich um eine verbindliche Auskunft, ob die o.g. neue Regelung des Begriffes "nicht nur vorübergehend" im Sinne von Zeiträumen von bis zu 4 Monaten weiterhin Bestand hat.
Anfrage erfolgreich
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Datum4. Dezember 2023
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6. Januar 2024
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