Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)

Mit Aktenzeichen: SW II 4 –72307/2#35 und Datum vom 20.12.2022 erließen Sie an die für das Wohnungswesen zuständigen Ministerien (Senatsverwaltungen) der Länder Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)u. a. Festlegungen für vereinfachte Verfahren aufgrund erhöhten Antragsaufkommens.
Unter anderem regelte Punkt V. § 27 Absatz 2, nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden BWZ.

Hierzu heißt es in den o.g. Verwaltungshinweisen, daß:
"Abweichend von der Regelung in Teil A Nr.27.23 Absatz 1 WoGVwV ist eine Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum nunmehr als „nicht nur vorübergehend“ im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG anzusehen, wenn sie mehr als vier Monate andauert. Bei der Überarbeitung der WoGVwV wird diese Änderung aufgenommen."

Die kommunale Wohngeldstelle teilte mir telefonisch auf meine Anfrage, ob es zwischenzeitlich aktualisierte/neuere Verwaltungshinweise gibt, mit, daß dem so sei, aber die Wohngeldstelle diese neuen Verwaltungshinweise nicht an die Bürger herausgeben darf.

1. Diese Herausgabe fordere ich hiermit ein und bitte
2. zusätzlich um eine verbindliche Auskunft, ob die o.g. neue Regelung des Begriffes "nicht nur vorübergehend" im Sinne von Zeiträumen von bis zu 4 Monaten weiterhin Bestand hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Dezember 2023
  • Frist
    6. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit Aktenzeichen: SW II 4 –72307/2#35…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]
Datum
4. Dezember 2023 21:54
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Aktenzeichen: SW II 4 –72307/2#35 und Datum vom 20.12.2022 erließen Sie an die für das Wohnungswesen zuständigen Ministerien (Senatsverwaltungen) der Länder Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)u. a. Festlegungen für vereinfachte Verfahren aufgrund erhöhten Antragsaufkommens. Unter anderem regelte Punkt V. § 27 Absatz 2, nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden BWZ. Hierzu heißt es in den o.g. Verwaltungshinweisen, daß: "Abweichend von der Regelung in Teil A Nr.27.23 Absatz 1 WoGVwV ist eine Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum nunmehr als „nicht nur vorübergehend“ im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG anzusehen, wenn sie mehr als vier Monate andauert. Bei der Überarbeitung der WoGVwV wird diese Änderung aufgenommen." Die kommunale Wohngeldstelle teilte mir telefonisch auf meine Anfrage, ob es zwischenzeitlich aktualisierte/neuere Verwaltungshinweise gibt, mit, daß dem so sei, aber die Wohngeldstelle diese neuen Verwaltungshinweise nicht an die Bürger herausgeben darf. 1. Diese Herausgabe fordere ich hiermit ein und bitte 2. zusätzlich um eine verbindliche Auskunft, ob die o.g. neue Regelung des Begriffes "nicht nur vorübergehend" im Sinne von Zeiträumen von bis zu 4 Monaten weiterhin Bestand hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294176/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 – 13002/Anträge 2023#076 Sehr << Antragste…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG - Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]
Datum
7. Dezember 2023 10:44
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 – 13002/Anträge 2023#076 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 04.12.2023 ist hier eingegangen und in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 – 13002/Anträge 2023#076 Sehr << Antragste…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG - Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]
Datum
18. Dezember 2023 14:40
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ZI5 – 13002/Anträge 2023#076 Sehr << Antragsteller:in >> anliegend erhalten Sie die von Ihnen gewünschten Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz). Die Regelung des Begriffes "nicht nur vorübergehend" können Sie unter Buchstaben B. röm. V. der Hinweise entnehmen; sie ist weiterhin gültig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Das zur Verfügung gestellte Schreiben vom 20.12.2022 ist mir bekannt.…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG - Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]
Datum
23. Dezember 2023 09:54
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Das zur Verfügung gestellte Schreiben vom 20.12.2022 ist mir bekannt. Meine Anfrage ist damit jedoch nicht beantwortet. Zitat: "Die kommunale Wohngeldstelle teilte mir telefonisch auf meine Anfrage, ob es zwischenzeitlich aktualisierte/neuere Verwaltungshinweise gibt, mit, daß dem so sei, aber die Wohngeldstelle diese neuen Verwaltungshinweise nicht an die Bürger herausgeben darf. " Diese neuere Version hatte ich angefordert. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294176/
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Sehr << Antragsteller:in >> mit der Anlage erhalten Sie die von Ihnen angeforderten Verwaltungshinwe…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
076 Anfrage nach dem IFG: Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]
Datum
29. Dezember 2023 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit der Anlage erhalten Sie die von Ihnen angeforderten Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 14.07.2023. Der Passus bezüglich des Begriffes "nicht nur vorübergehend" ist unter Buchstaben B. röm. V. hinsichtlich der Vorfassung nicht verändert worden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Auskunft. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << An…
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 076 Anfrage nach dem IFG: Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]
Datum
29. Dezember 2023 14:23
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Auskunft. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294176/

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