Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker i.S.d. § 20b IfSG

1. Auskunft, ob bereits flächendeckend die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker i.S.d. § 20b IfSG etabliert ist.
Wenn dem nicht so ist:
2. Auskunft, wann mit der abschließenden praktischen Umsetzung i.S. der 1. Frage zu rechnen ist.
3. Auskunft, in welchen Regionen und/oder Berufsgruppen es noch keine Umsetzung gibt.
4. Auskunft, warum die Umsetzung noch nicht erfolgt ist.

Ergebnis der Anfrage

1. Trifft insbesondere auf Apotheker zu, teilweise auf Zahnärzte, (noch) nicht auf Tierärzte.
Zu Tierärzten:
2. Die Auskunft wurde nicht erteilt, Lösungen würden aktuell ausgearbeitet werden.
3. Bundesweit.
4. Die notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die technische Einbindung in die Impfsurveillance, seien derzeit nicht erfüllt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2022
  • Frist
    1. November 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Auskunft, ob b…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker i.S.d. § 20b IfSG [#259865]
Datum
29. September 2022 14:15
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Auskunft, ob bereits flächendeckend die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker i.S.d. § 20b IfSG etabliert ist. Wenn dem nicht so ist: 2. Auskunft, wann mit der abschließenden praktischen Umsetzung i.S. der 1. Frage zu rechnen ist. 3. Auskunft, in welchen Regionen und/oder Berufsgruppen es noch keine Umsetzung gibt. 4. Auskunft, warum die Umsetzung noch nicht erfolgt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/259865/upload/0636c092536e58934bd416215ddc9ad58a76d6af/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte Tierärzte sowi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte Tierärzte sowie ... [#259865]
Datum
30. September 2022 11:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 29. September 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. September 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
13. Oktober 2022 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
1,6 KB
image002.png
2,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. September 2022, in der Sie die COVID-19-Impfungen durch Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt: Neben Ärztinnen und Ärzten können - wie Ihnen bekannt ist - auch andere berechtigte Personen, die eine entsprechende Schulung absolviert haben, gegen COVID-19 impfen. Dies können Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sein (vgl. § 20b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG). Allerdings dürfen diese anderen Berechtigten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nur bei Personen durchführen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Auf Grund von Änderungen der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) können derzeit öffentliche Apotheken Corona-Schutzimpfungen durchführen, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: Die öffentliche Apotheke muss auf der Grundlage einer Selbstauskunft eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer einholen. Die Selbstauskunft beinhaltet, dass eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, zur Verfügung stehen und die Impfungen nur von Personen vorgenommen werden, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus, gegebenenfalls nach einer ärztlichen Schulung, berechtigt sind (§ 3 Absatz 4a CoronaImpfV). Zudem müssen die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden sein. Da dies eine freiwillige Leistung der öffentlichen Apotheken ist, entscheidet jede Apothekeninhaberin und jeder Apothekeninhaber, ob ihre oder seine Apotheke Schutzimpfungen gegen COVID-19 anbietet. Impfwillige können sich in ihrer Apotheke vor Ort informieren, ob diese Corona-Schutzimpfungen durchführt. Außerdem können Impfwillige unter https://www.mein-apothekenmanager.de/ impfende Apotheken in ihrer Nähe finden und einen Termin vereinbaren. Auf der Grundlage des § 20b IfSG können sich ärztlich geschulte Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ärztlich geschulte Tierärztinnen und Tierärzte in bereits vorhandenen Strukturen (zum Beispiel Impfzentren) in die Impfkampagne einbringen und mitimpfen. Ein Curriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärztinnen und Zahnärzte und für die ärztliche Schulung der Tierärztinnen und Tierärzte wurde von der Bundeszahnärztekammer beziehungsweise der Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer erstellt und liegt seit Ende des letzten Jahres vor. Nach der Aktualisierung der CoronaImpfV vom 25. Mai 2022 haben auch Zahnarztpraxen die Möglichkeit, Corona-Schutzimpfungen durchzuführen. Ob in Zahnarztpraxen Impfungen gegen COVID-19 durchgeführt werden, erfahren Impfwillige vor Ort. Die Einbeziehung von Tierarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer i. S. v. § 3 CoronaImpfV wird noch geprüft und soll in weiteren Schritten gesondert folgen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die technische Einbindung in die Impfsurveillance, sind derzeit nicht erfüllt. Lösungen für die offenen Fragen werden aktuell ausgearbeitet. Mit freundlichen Grüßen