Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. September 2022, in der Sie die COVID-19-Impfungen durch Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker ansprechen. Gerne informieren wir Sie hierzu wie folgt:
Neben Ärztinnen und Ärzten können - wie Ihnen bekannt ist - auch andere berechtigte Personen, die eine entsprechende Schulung absolviert haben, gegen COVID-19 impfen. Dies können Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sein (vgl. § 20b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG). Allerdings dürfen diese anderen Berechtigten Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nur bei Personen durchführen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Auf Grund von Änderungen der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) können derzeit öffentliche Apotheken Corona-Schutzimpfungen durchführen, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: Die öffentliche Apotheke muss auf der Grundlage einer Selbstauskunft eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer einholen. Die Selbstauskunft beinhaltet, dass eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, zur Verfügung stehen und die Impfungen nur von Personen vorgenommen werden, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus, gegebenenfalls nach einer ärztlichen Schulung, berechtigt sind (§ 3 Absatz 4a CoronaImpfV). Zudem müssen die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden sein.
Da dies eine freiwillige Leistung der öffentlichen Apotheken ist, entscheidet jede Apothekeninhaberin und jeder Apothekeninhaber, ob ihre oder seine Apotheke Schutzimpfungen gegen COVID-19 anbietet. Impfwillige können sich in ihrer Apotheke vor Ort informieren, ob diese Corona-Schutzimpfungen durchführt. Außerdem können Impfwillige unter
https://www.mein-apothekenmanager.de/ impfende Apotheken in ihrer Nähe finden und einen Termin vereinbaren.
Auf der Grundlage des § 20b IfSG können sich ärztlich geschulte Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ärztlich geschulte Tierärztinnen und Tierärzte in bereits vorhandenen Strukturen (zum Beispiel Impfzentren) in die Impfkampagne einbringen und mitimpfen. Ein Curriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärztinnen und Zahnärzte und für die ärztliche Schulung der Tierärztinnen und Tierärzte wurde von der Bundeszahnärztekammer beziehungsweise der Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer erstellt und liegt seit Ende des letzten Jahres vor.
Nach der Aktualisierung der CoronaImpfV vom 25. Mai 2022 haben auch Zahnarztpraxen die Möglichkeit, Corona-Schutzimpfungen durchzuführen. Ob in Zahnarztpraxen Impfungen gegen COVID-19 durchgeführt werden, erfahren Impfwillige vor Ort. Die Einbeziehung von Tierarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer i. S. v. § 3 CoronaImpfV wird noch geprüft und soll in weiteren Schritten gesondert folgen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die technische Einbindung in die Impfsurveillance, sind derzeit nicht erfüllt. Lösungen für die offenen Fragen werden aktuell ausgearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen