Durchführungshinweise, Handlungsempfehlungen und Kommunikation zur Begutachtung von F64-Anträgen

Durchführungshinweise, Handlungsempfehlungen und Kommunikation zur Begutachtung von F64-Anträgen. Hierbei explizit alle Dokumente, die abseits der bereits öffentlichen MDK Richtlinie existieren oder ggf. die dokumentierte Abwesenheit solcher Dokumente.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durchführungshinweise, Handlungsem…
An Medizinischer Dienst Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchführungshinweise, Handlungsempfehlungen und Kommunikation zur Begutachtung von F64-Anträgen [#297083]
Datum
13. Januar 2024 17:06
An
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durchführungshinweise, Handlungsempfehlungen und Kommunikation zur Begutachtung von F64-Anträgen. Hierbei explizit alle Dokumente, die abseits der bereits öffentlichen MDK Richtlinie existieren oder ggf. die dokumentierte Abwesenheit solcher Dokumente.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297083/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG I Anfragenr: 297083 I Ihre E-Mail vom 13.01.2024 Guten Tag << Antragsteller:i…
Von
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Betreff
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG I Anfragenr: 297083 I Ihre E-Mail vom 13.01.2024
Datum
16. Februar 2024 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Januar 2024 über das Portal „FragDenStaat“ an den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg. Wir behandeln Ihre Anfrage als allgemeine Bürgeranfrage, da die von Ihnen benannten Vorschriften nicht einschlägig sind. Sozialmedizinische Begutachtungen von Anträgen auf geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Personen mit Transidentität durch den Medizinischen Dienst erfolgen auf Grundlage der „Begutachtungsanleitung Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0)“. Die Begutachtungsanleitung enthält sämtliche für die Begutachtung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen relevanten Informationen und ist auf der Website des Medizinischen Dienst Bund veröffentlicht. Dort finden Sie auch ein Fragen- und Antworten-Papier in dem wesentliche Informationen zur Begutachtung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD 10 F64.0) veröffentlicht sind. Die Krankenkasse erhält das Ergebnis unserer Begutachtung als Empfehlung. Die leistungsrechtliche Entscheidung über die Bewilligung eines Antrags trifft die Krankenkasse. Freundlichen Grüßen