Durchschnittliche Wartezeiten bei der Behördennummer 115

Durchschnittliche Wartezeiten bei der Behördennummer 115 aufgeschlüsselt nach
- lokalen Service-Centern (wenn nicht bundesweit möglich bitte für Köln)
- Wochentage und
- Stunden

Beispiel: Wie viele Minuten muss ich beim Service-Center Köln durchschnittlich dienstags zwischen 13 und 14 Uhr warten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. November 2022
  • Frist
    13. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durchschnittliche…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchschnittliche Wartezeiten bei der Behördennummer 115 [#263016]
Datum
10. November 2022 19:21
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durchschnittliche Wartezeiten bei der Behördennummer 115 aufgeschlüsselt nach - lokalen Service-Centern (wenn nicht bundesweit möglich bitte für Köln) - Wochentage und - Stunden Beispiel: Wie viele Minuten muss ich beim Service-Center Köln durchschnittlich dienstags zwischen 13 und 14 Uhr warten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263016/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#65 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. November 2022, in d…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - Durchschnittliche Wartezeiten bei der Behördennummer 115 [#263016] (28#65)
Datum
29. November 2022 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#65 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. November 2022, in der Sie um Auskunft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) bitten. Die gewünschte Information ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat nicht vorhanden. ein Informationszugang ist insofern nicht möglich. Nach §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 IFG besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dies sind nach der Gesetzesdefinition alle Aufzeichnungen, die zu amtlichen Zwecken elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert wurden. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes besteht nur, soweit die Informationen der Bundesbehörde auch tatsächlich vorliegen. Eine Pflicht der Behörde zur Beschaffung von nicht vorliegenden Informationen oder Erstellung von Auswertungen besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen