Durchsetzung der Anbieterkennzeichnung

- Dokumente zur Durchsetzung der Anbieterkennzeichnung, etwa das Vorgehen bei Medien ohne Impressum, bei Anhaltspunkten, dass Inhalte aus Deutschland hochgeladen werden oder Infrastruktur in Deutschland genutzt wird.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente zur …
An Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchsetzung der Anbieterkennzeichnung [#27053]
Datum
14. März 2018 15:38
An
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente zur Durchsetzung der Anbieterkennzeichnung, etwa das Vorgehen bei Medien ohne Impressum, bei Anhaltspunkten, dass Inhalte aus Deutschland hochgeladen werden oder Infrastruktur in Deutschland genutzt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im …
Von
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Betreff
Durchsetzung der Anbieterkennzeichnung [#27053]
Datum
22. März 2018 14:30
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
2,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Ihren Wunsch nach Dokumenten zur Durchsetzung der Anbieterkennzeichnung, etwa das Vorgehen bei Medien ohne Impressum, bei Anhaltspunkten, dass Inhalte aus Deutschland hochgeladen werden oder Infrastruktur in Deutschland genutzt wird, verstehen wir dahingehend, dass Sie Dokumente zum Vorgehen gegen Medien als Anbieter von Telemedienangeboten bei Verstößen gegen Anbieterkennzeichnungspflichten erbeten. Nach § 36 Abs. 4 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) ist die KEK für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen zuständig. Die Durchsetzung der Anbieterkennzeichnungspflicht fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der KEK, weswegen diese nicht über die o.g. Dokumente verfügt. Für die Verfolgung von Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht sind die jeweils nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden zuständig. Die Aufsicht wird in einigen Bundesländern von den ansässigen Landesmedienanstalten wahrgenommen. Bei Telemedienangeboten richtet sich die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nach dem Sitz des jeweiligen Diensteanbieters. Mit freundlichen Grüßen