Sehr
Antragsteller/in
mit Ihren E-Mails vom 28. und 29. Dezember 2021 haben Sie sich an die
datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über den Norddeutschen Rundfunk
gemäß § 46 NDR Staatsvertrag gewandt.
Sie erbitten Informationen nach § 47 NDR Staatsvertrag zu (bei in der
Datenschutzkonferenz der Länder und des Bundes organisierten
Aufsichtsbehörden (DSK)) eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine
rechtswidrige Datenübermittlung an sogenannte Drittländer richten (Anzahl
der Beschwerden, Anlass, Gegenstand, Stand der Bearbeitung und weitere
Informationen).
Zu Ihrer ursprünglichen Anfrage vom 28. Dezember 2021:
Die Datenschutzkonferenz besteht aus den unabhängigen Datenschutzbehörden
des Bundes und der Länder. Gemäß der Geschäftsordnung der DSK (A. I.) sind
Mitglieder der DSK der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die
Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Präsidentin bzw. der
Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (sog.
Mitglieder der DSK,
https://www.datenschutzkonferenz-onli...
). Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des NDR ist nicht Mitglied der DSK.
Ob die Mitglieder der DSK die von Ihnen erfragten Informationen vorhalten,
entzieht sich meiner Kenntnis. Über alle angefragten Angaben, also
- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen
eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil
(EuGH Rechtssache C-311/18) richten
- eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der
jeweiligen Beschwerde war [?]
- die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die
Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die
Übermittlung ausgesetzt wurde
- die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion
angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen
abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der
Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
- die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach
jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl
der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne förmliche
Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde
liegen hier keine Informationen vor, da ich nicht Mitglied der DSK bin und
mir diese Informationen auch nicht anderweitig mitgeteilt wurden.
Gemäß § 47 Abs. 2 Ziffer 4 NDR Staatsvertrag verfügt der NDR "über
Informationen, wenn diese bei ihm vorhanden sind oder an anderer Stelle
für ihn bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn der NDR
einen Anspruch auf Übermittlung der Informationen hat." Diese
Voraussetzungen liegen beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR nicht
vor. Weder halte ich diese Informationen vor, noch habe ich einen Anspruch
auf Übermittlung dieser Informationen gegenüber anderen Beauftragten für
den Datenschutz. Aus diesem Grunde kann ich Ihnen die erbetenen
Informationen nicht erteilen.
Zu Ihrer modifizierten Anfrage vom 29. Dezember 2021:
In Ihrer geänderten Anfrage vom 29. Dezember 2021 haben Sie im ersten
Spiegelstrich die Worte "bei in der DSK organisierten deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden" gestrichen, so dass diesseits davon
ausgegangen wird, dass sich die beantragten Informationen auf Beschwerden
beziehen, die beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR eingegangen
sind.
Gemäß Art. 77 DSGVO hat "jede betroffene Person [?] unbeschadet eines
anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem
Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes
oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der
Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten gegen diese Verordnung verstößt." Eine inhaltsgleiche Regelung
findet sich in § 46 Abs. 5 NDR Staatsvertrag. Beschwerden nach diesen
Vorschriften zur Datenübermittlung in Drittländern nach dem
Schrems-II-Urteil sind beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR nicht
eingegangen. Die Anzahl beträgt mithin null, weshalb ich keine weitere
Informationen zu den weiteren Anfragen der Spiegelstriche 2 bis 5 erteilen
kann.
Mit freundlichen Grüßen