Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH

Verwendetes Gesetz: NDR-Staatsvertrag

- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten

- eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China).

- die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde

- die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde

- die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem NDR-Staatsvertrag Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusende…
An NDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#236349]
Datum
28. Dezember 2021 09:20
An
NDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem NDR-Staatsvertrag Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten - eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China). - die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 47 NDR-Staatsvertrag. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 47 Abs. 5 NDR-Staatsvertrag und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen zeitnah und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236349/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Formulierung der ersten Anfrage ist mir ein Fehler passiert. Anstatt ... …
An NDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#236349]
Datum
29. Dezember 2021 07:03
An
NDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Formulierung der ersten Anfrage ist mir ein Fehler passiert. Anstatt ... "- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten" ... muss es natürlich heißen: "- die Anzahl der eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten" Entschuldigen Sie bitte diesen Umstand. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236349/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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NDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter
Antwort: AW: Durchsetzung des Schrems II ? Urteils des EuGH [#236349] Sehr Antragsteller/in mit Ihren E-Mails vom…
Von
NDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter
Betreff
Antwort: AW: Durchsetzung des Schrems II ? Urteils des EuGH [#236349]
Datum
6. Januar 2022 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Ihren E-Mails vom 28. und 29. Dezember 2021 haben Sie sich an die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über den Norddeutschen Rundfunk gemäß § 46 NDR Staatsvertrag gewandt. Sie erbitten Informationen nach § 47 NDR Staatsvertrag zu (bei in der Datenschutzkonferenz der Länder und des Bundes organisierten Aufsichtsbehörden (DSK)) eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Datenübermittlung an sogenannte Drittländer richten (Anzahl der Beschwerden, Anlass, Gegenstand, Stand der Bearbeitung und weitere Informationen). Zu Ihrer ursprünglichen Anfrage vom 28. Dezember 2021: Die Datenschutzkonferenz besteht aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Gemäß der Geschäftsordnung der DSK (A. I.) sind Mitglieder der DSK der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, die Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Präsidentin bzw. der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (sog. Mitglieder der DSK, https://www.datenschutzkonferenz-onli... ). Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des NDR ist nicht Mitglied der DSK. Ob die Mitglieder der DSK die von Ihnen erfragten Informationen vorhalten, entzieht sich meiner Kenntnis. Über alle angefragten Angaben, also - die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten - eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war [?] - die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne förmliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde liegen hier keine Informationen vor, da ich nicht Mitglied der DSK bin und mir diese Informationen auch nicht anderweitig mitgeteilt wurden. Gemäß § 47 Abs. 2 Ziffer 4 NDR Staatsvertrag verfügt der NDR "über Informationen, wenn diese bei ihm vorhanden sind oder an anderer Stelle für ihn bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn der NDR einen Anspruch auf Übermittlung der Informationen hat." Diese Voraussetzungen liegen beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR nicht vor. Weder halte ich diese Informationen vor, noch habe ich einen Anspruch auf Übermittlung dieser Informationen gegenüber anderen Beauftragten für den Datenschutz. Aus diesem Grunde kann ich Ihnen die erbetenen Informationen nicht erteilen. Zu Ihrer modifizierten Anfrage vom 29. Dezember 2021: In Ihrer geänderten Anfrage vom 29. Dezember 2021 haben Sie im ersten Spiegelstrich die Worte "bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden" gestrichen, so dass diesseits davon ausgegangen wird, dass sich die beantragten Informationen auf Beschwerden beziehen, die beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR eingegangen sind. Gemäß Art. 77 DSGVO hat "jede betroffene Person [?] unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt." Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 46 Abs. 5 NDR Staatsvertrag. Beschwerden nach diesen Vorschriften zur Datenübermittlung in Drittländern nach dem Schrems-II-Urteil sind beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR nicht eingegangen. Die Anzahl beträgt mithin null, weshalb ich keine weitere Informationen zu den weiteren Anfragen der Spiegelstriche 2 bis 5 erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen