Durchsuchungen im Rahmen

Im Rahmen der Ermittlungen der Ermittlungsgruppe "Arena" wurden Objekte in Baden-Würrtemberg durchsucht (https://bnn.de/lokales/karlsruhe/festnahme-und-hausdurchsuchungen-auch-in-karlsruher-antifa-szene).

Bitte senden Sie mir
a) eine Aufstellung der Anzahl der eingesetzten Beamten aufgeschlüsselt nach Objekt sowie nach Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten (z.B. Beweis- und Festnahmeeinheit) zu.
b) eine Aufstellung der Kosten der Einsätze, aufgeschlüsselt nach Objekt
c) eine Übersicht der Professionen von "unabhängigen" Beobachtern der Durchsuchungen, aufgeschlüsselt nach Objekt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    8. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen der Erm…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchsuchungen im Rahmen [#192390]
Datum
9. Juli 2020 21:05
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen der Ermittlungen der Ermittlungsgruppe "Arena" wurden Objekte in Baden-Würrtemberg durchsucht (https://bnn.de/lokales/karlsruhe/festnahme-und-hausdurchsuchungen-auch-in-karlsruher-antifa-szene). Bitte senden Sie mir a) eine Aufstellung der Anzahl der eingesetzten Beamten aufgeschlüsselt nach Objekt sowie nach Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten (z.B. Beweis- und Festnahmeeinheit) zu. b) eine Aufstellung der Kosten der Einsätze, aufgeschlüsselt nach Objekt c) eine Übersicht der Professionen von "unabhängigen" Beobachtern der Durchsuchungen, aufgeschlüsselt nach Objekt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 09. Juni 2020, ergeh…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Durchsuchungen im Rahmen [#192390]
Datum
16. Juli 2020 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 09. Juni 2020, ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG vor. Ihr Antrag ist abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Daten besteht. Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Dabei stellt § 2 Abs. 3 LIFG klar, dass die Anwendbarkeit des Auskunftsanspruches auf die dort genannten Stellen nur insoweit erfolgt, als diese nicht innerhalb der ihnen gewährten besonderen Freiheiten tätig werden. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie - wie hier der Fall - repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51; in diesem Sinne OVG NRW, Urteil v. 7.10.2010 - 8 A 875/09). Von daher ist die Polizei im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit bereits nicht vom Auskunftsanspruch des § 1 LIFG umfasst. Zusätzlich obliegen Auskünfte zu Ermittlungsverfahren den zuständigen Staatsanwaltschaften. Mit freundlichen Grüßen