E-Mails und weitere Nachrichten des Bundesjustizministers (23.01.-27.01.2023)

- sämtliche E-Mails, die der Bundesminister der Justiz im Zeitraum zwischen dem 23.01.2023 und dem 27.01.2023 verschickt hat
- sämtliche Textnachrichten (SMS oder Messenger), die der Minister im vorgenannten Zeitraum verschickt hat

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Februar 2023
  • Frist
    3. März 2023
  • 10 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche E-Mails, die der Bundesmi…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
E-Mails und weitere Nachrichten des Bundesjustizministers (23.01.-27.01.2023) [#269203]
Datum
1. Februar 2023 11:39
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche E-Mails, die der Bundesminister der Justiz im Zeitraum zwischen dem 23.01.2023 und dem 27.01.2023 verschickt hat - sämtliche Textnachrichten (SMS oder Messenger), die der Minister im vorgenannten Zeitraum verschickt hat
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269203/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bescheid Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 - BVerwG 10 C 3.20 - (iuris) …
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
28. Februar 2023
Status
Warte auf Antwort
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 - BVerwG 10 C 3.20 - (iuris) dahinaehend prazisiert, dass eine aufgezeichnete bzw. aespeicherte In- formation nur dann eine amtliche Information ist, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient (a.a.0., LS Nr. 2 sowie Rn. 15). Im Zusammenhang mit dem erforderlichen amtlichen Zweck der Aufzeichnung gehoren solche Informationen nicht zu den amtlichen Informationen, die - etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters - nicht aufzuzeichnen sind (a.a.0., Rn. 18). Demnach sind bspw. auch E-Mails und Textnachrichten, die aufgrund ihrer geringfOgigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzu- legen, keine amtlichen Informationen.
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „E-Mails und weitere Nachrichten des Bundesjustizministers (23.01.-…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: E-Mails und weitere Nachrichten des Bundesjustizministers (23.01.-27.01.2023) [#269203]
Datum
3. März 2023 10:05
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „E-Mails und weitere Nachrichten des Bundesjustizministers (23.01.-27.01.2023)“ vom 01.02.2023 (#269203) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ziffer 1 Ihres Bescheids vom 28. Februar 2023 lege ich Widerspru…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
4. März 2023
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch

Augenscheinlich haben Sie Widerspruch eingelegt. Bitte beachten Sie, dass Sie diesen in jedem Fall postalisch an die Behörde senden müssen, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Behördenbescheids. Ein Widerspruch per E-Mail reicht nicht aus.

geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ziffer 1 Ihres Bescheids vom 28. Februar 2023 lege ich Widerspruch ein. Die angegriffene Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt mich in meinem Recht auf Zugang zu den in meinem Antrag vom 01. Februar genannten Informationen aus § 1 IFG. Der angegriffene Bescheid legt nicht nachvollziehbar dar, dass keine amtlichen Informationen unter meinen Antrag fallen. In seiner im Bescheid zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich die Amtlichkeit von Informationen danach bemessen soll, ob gerade deren Aufzeichnung eine Tätigkeit ist, die amtlichen Zwecken dient. Dieser Zweck könne sich aus dem subjektiven Willen der Behörde ergeben oder aus den objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung folgen (BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 3.20, Rn. 15). Eine subjektive Bestimmung der Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Speicherung der Information von der Behörde selbst veranlasst wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Davon ist zumindest für E-Mails, die mittels der IT-Infrastruktur des Bundes empfangen und versendet werden anzunehmen. Der Bund hat bei technischer Infrastruktur die Möglichkeit selbstständig zu entscheiden, ob Kommunikation aufgezeichnet wird oder nicht. Es liegt daher kein Fall wie in der Twitter-Direktnachrichten-Entscheidung vor, bei der ein Ministerium selbst lediglich mit Dritten kommunizieren wollte und die Entscheidung darüber, dass die Kommunikation aufgezeichnet wird, von einem privaten Unternehmen in eigenem Interesse getroffen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt illustrativ: „[D]ie Kommunikation per Twitter [ersetzt] diejenige Kommunikation, die ansonsten fernmündlich abgewickelt würde.“ E-Mails hingegen ersetzen diejenige Kommunikation, die früher mittels Briefen oder Aktenvermerken erfolgt wären; letztere stellen zweifelsfrei amtliche Aufzeichnungen dar. Für die sonstigen Nachrichten des Bundesministers fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen zur subjektiven Zwecksetzung bei der Nutzung der entsprechenden Messenger-Dienste. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ministerium die Textnachrichten eingesehen hat, um festzustellen, ob sie zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet worden sind. Bei der Nutzung von Textnachrichten wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass auf eine fernmündliche Kommunikation verzichtet wurde, weil Informationen ausgetauscht werden, auf die man zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zurückgreifen möchte. Zur abschließenden Bearbeitung meines Antrages wäre es notwendig gewesen für jede Textnachricht festzustellen, ob der Minister eine Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken bezwecken wollte oder ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass eine solche subjektive Zielsetzung nicht vorgelegen hat. Die angefragten Informationen werden aber auch objektiv zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet. Die Registraturrichtlinie des Bundes fasst in ihrem § 3 E-Mails ausdrücklich unter den Dokumentenbegriff. Es ist auch davon auszugehen, dass E-Mails die von einem Minister verfasst werden in der Regel nicht nur aus Banalitäten bestehen, so dass ihnen grundsätzlich eine hinreichende Relevanz zukommen wird, die zu einer Veraktung führen muss. Ob ausnahmsweise keine Aktenrelevanz besteht, müsste für jede E-Mail im Einzelfall geprüft werden. Der angegriffene Bescheid setzt sich mit den einzelnen E-Mails und deren Inhalt aber nicht auseinander. Auch bei den Textnachrichten ist von einer erheblichen Relevanz alleine schon deswegen auszugehen, weil es sich um Kommunikation eines Ministers handelt. Sie sind damit nicht vergleichbar mit den informellen Abstimmungen und dem Dank für Bürger*inneneingaben durch das Social-Media-Team des Innenministeriums, die der Twitter-Direktnachrichten-Entscheidung zugrunde gelegen haben. Im Einzelfall ist es zwar möglich, dass die Nachrichten keine Aktenrelevanz haben, das bedürfte aber ebenso wie bei den E-Mails einer Prüfung und Darlegung im Einzelfall, die offenkundig nicht stattgefunden hat. Sollte dieser Widerspruch teilweise keinen Erfolg haben wäre von der Erhebung einer Widerspruchsgebühr gem. § 2 IFGGebV abzusehen. Die angegriffene Entscheidung enthielt keinerlei konkrete Darlegungen zu den einzelnen E-Mails, so dass es mir nicht möglich war, die Ablehnung meines Antrages auf ihre Plausibilität zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Widerspruchsbescheid
Von
Bundesministerium der Justiz
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Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
4. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Vollziehung von Ziff. 3 d…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Briefpost
Betreff
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Datum
9. Mai 2023
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Vollziehung von Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids vom 04. Mai 2023, Az. Z B 2 – zu 145101#00002#0102 auszusetzen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Widerspruchsgebühr, weil die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegende Verwaltungsakts, mit dem mein Antrag auf Informationszugang zurückgewiesen wurde, ebenfalls ernstlich zweifelhaft ist. Selbst wenn man annimmt, die Auslegung von § 2 Nr. 1 S. 1 IFG, wie sie von der Widerspruchsbehörde vorgenommen wird, sei vertretbar, so begründen die in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Argumente dennoch gewichtige Zweifel daran. Bei Zugrundelegung der Auslegung der Widerspruchsbehörde bestehen zudem in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts. Es ist nämlich nach wie vor nicht ersichtlich, dass geprüft worden ist, dass für keine einzige E-Mail bzw. Textnachricht in subjektiver Hinsicht eine amtliche Zweckbestimmung bestand bzw. in objektiver Hinsicht eine Aktenrelevanz vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass es sachgerecht wäre, abweichend vom in § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO intendierten Ermessen trotz der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes festzuhalten, sind nicht ersichtlich. Die Vollziehung ist folglich auszusetzen.
Bundesministerium der Justiz
Bescheid – Aussetzung der Vollziehung Die Vollziehung der Widerspruchsgebühr wird ausgesetzt, bis der Bescheid bes…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid – Aussetzung der Vollziehung
Datum
15. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
Die Vollziehung der Widerspruchsgebühr wird ausgesetzt, bis der Bescheid bestandskräftig wird.

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Klageschrift
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Briefpost
Betreff
Klageschrift
Datum
8. Juni 2023
An
Bundesministerium der Justiz
Status

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