E-Residency Estland

Informationen zu der "E-Residency" des EU-Mitgliedlands Estland.
1. Erheben Sie oder bekommen Sie Daten, ob und wer sich für das E-Residency-Programm angemeldet hat?
2. Wenn ja, wer erhebt sie bzw. woher kommen sie?
3. Wie verträgt sich dieses Programm mit den deutschen Gesetzen zur Staatsbürgerschaft?
4. Wird die E-Residency als reguläre Staatsbürgerschaft gesehen?
5. Müssen deutsche Staatsbürger bei der Anmeldung einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft stellen?
6. Plant die Bundesregierung etwas ähnliches oder gibt es "Visionen" zu einem ähnlichen Programm?
7. Gibt es einen lateralen Austausch zu dem E-Residency-Programm, z.B. zwischen Estland und Deutschland oder mit der Europäischen Union?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2016
  • Frist
    7. Oktober 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
E-Residency Estland [#17775]
Datum
5. September 2016 19:58
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu der "E-Residency" des EU-Mitgliedlands Estland. 1. Erheben Sie oder bekommen Sie Daten, ob und wer sich für das E-Residency-Programm angemeldet hat? 2. Wenn ja, wer erhebt sie bzw. woher kommen sie? 3. Wie verträgt sich dieses Programm mit den deutschen Gesetzen zur Staatsbürgerschaft? 4. Wird die E-Residency als reguläre Staatsbürgerschaft gesehen? 5. Müssen deutsche Staatsbürger bei der Anmeldung einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft stellen? 6. Plant die Bundesregierung etwas ähnliches oder gibt es "Visionen" zu einem ähnlichen Programm? 7. Gibt es einen lateralen Austausch zu dem E-Residency-Programm, z.B. zwischen Estland und Deutschland oder mit der Europäischen Union?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
160906, Antragsteller/in, Antragsteller/in, E-Residency Estland [#17775]
Datum
6. September 2016 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 05. September 2016. Die von Ihnen genannte E-Residency stellt        KEINE      reguläre estnische Staatsbürgerschaft dar. Diese-Residency erlaubt es Menschen mit oder ohne existierende Verbindung zu Estland, das Spektrum an E-Government-Dienstleistungen und Onlineservices in diesem Land in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen unterscheidet sich die virtuelle Variante von einer herkömmlichen Staatsbürgerschaft auch dadurch, dass mit der virtuellen Variante kein Wahlrecht in Estland oder der Anspruch auf Ausstellung eines estnischen Reisepasses verbunden sind. E-Residency ist vielmehr für die Bürgerinnen und Bürger gedacht, die eine behördlich gewährte digitale Identität benutzen wollen und so die Möglichkeit erhalten, über das Internet eine Firma zu leiten oder unternehmerisches Potenzial zu entfalten Wenn ein deutscher Staatsbürger einen Antrag auf Annahme der estnischen Staatsbürgerschaft stellen will, so muss er sich an die Estnische Botschaft in Berlin wenden. Selbst wenn ihm die estnische Staatsangehörigkeit ausgestellt werden sollte, so geht damit die deutsche Staatsangehörigkeit NICHT verloren. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Es sei denn, er hat zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten, die ihm die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erlaubt. Der Verlust tritt ebenfalls NICHT ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES DER EUROPÄISCHEN UNION oder der Schweiz hat. Estland ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. Estland ist am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten und seit Ende März 2004 Mitglied der Nato. Auf Grund des Schengener Abkommens finden keine Grenzkontrollen statt. Vor diesem Hintergrund würde die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht verloren gehen. Die Bundesregierung plant kein e-residency Programm. Die Bundesbehörden erhalten daher keine Daten über ein E-Residency Programm und es gibt auch keinen Austausch von Daten zwischen Estland und Deutschland und der Europäischen Union. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Digitale Agenda 2014 bis 2017 umgesetzt. Ich verweise auf den beigefügten Link. https://www.digitale-agenda.de/Webs/DA/DE/Home/home_node.html   Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
161211, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Britische Dokumente - Identitätsfeststellung Az: O3-12007/1#1 - Antrag…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
161211, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Britische Dokumente - Identitätsfeststellung
Datum
16. Dezember 2016 08:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom  11. Dezember 2016 über die Internet Plattform www.fragdenstaat.de Zu Ihren drei Fragen nehme ich wie folgt Stellung: Zur Frage 1 Da das vereinigte Königreich von Großbritannien (GB) Identitätskarten ab dem 21. Januar 2011 für ungültig erklärte, sind diese Dokumente im Bundesgebiet ungültig und können nicht zur Identitäsfeststellung verwendet werden. Zur Frage 2 Von in GB von Ihnen erwähnten von privaten Anbietern ausgestellten Identitätskarten sind im Bundesgebiet nicht anerkannt, da diese Dokumente hier nicht bekannt sind. Zudem würden sie auf Grund ihrer Zweckbestimmung (zur legitimation bei Inlandsflügen in GB) nicht anerkennungsfähig sein. Zur Frage 3 "British Overseas Territories Citizen (BOTC)" British Overseas Territories citizens (Bürger der Britischen Überseegebiete, BOTC) und somit Besitzer von BOTC-Pässen sind zwar britische Staatsbürger, aber keine EU-Bürger. Damit gelten für sie die gleichen Zuwanderungsregelungen wie für andere Drittstaatsangehörige. Umfangreiche Informationen dazu bietet das Internetportal www.make-it-in-germany.com.   Mit freundlichen Grüßen