E-Sport als Sport im Sinne der AO

1) Wie ist der aktuelle Fortschritt zur Anerkennung von E-Sport als Sport i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO?

2) Ist im Zusammenhang mit 1. eine Gesetzesänderung geplant oder soll diese Anpassung mittels eines sog. BMF-Scheibens vollzogen werden, sollte eine Gesetzesänderung geplant sein, liegt dazu bereits ein Entwurf vor?

3) Bestehen aktuell Hinderungsgründe für die Anerkennung von E-Sport als Sport i.S. der AO, welche Hinderungsgründe wurden ggf. an Sie als Ministerium herangetragen?

Ergebnis der Anfrage

Computer- und Videospiele gehören für Millionen Menschen in Deutschland zum Alltag. In einer zunehmend digitalen Welt können die spielerischen Erfahrungswerte insbesondere von kompetitiven Spielen sehr hilfreich sein, um die Arbeitsanforderungen von morgen besser erfüllen zu können. In den Vereinen können zudem wichtige gesellschaftliche Werte wie Fairness und Gemeinsinn gelebt werden.

Heute schon gibt es in Deutschland E-Sport-Vereine, die die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen. So können diese zum Beispiel die Jugendhilfe nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung (AO) oder die Bildung nach § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO fördern. Des Weiteren gibt es bisher kein höchstrichterliches Urteil darüber, ob E-Sport rechtlich als „Sport“ im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO eingeordnet werden kann oder nicht. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass E-Sport bereits nach bestehendem Recht im Einzelfall (je nach konkret ausgeübter Tätigkeit) den gemeinnützigen Sportbegriff erfüllen kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. November 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie ist der ak…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
E-Sport als Sport im Sinne der AO [#264448]
Datum
30. November 2022 14:57
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie ist der aktuelle Fortschritt zur Anerkennung von E-Sport als Sport i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO? 2) Ist im Zusammenhang mit 1. eine Gesetzesänderung geplant oder soll diese Anpassung mittels eines sog. BMF-Scheibens vollzogen werden, sollte eine Gesetzesänderung geplant sein, liegt dazu bereits ein Entwurf vor? 3) Bestehen aktuell Hinderungsgründe für die Anerkennung von E-Sport als Sport i.S. der AO, welche Hinderungsgründe wurden ggf. an Sie als Ministerium herangetragen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264448/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 30. November 2022 Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 30. November 2022
Datum
6. Dezember 2022 09:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zur Gemeinnützigkeit von E-Sport. Wir wurde…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Anfrage von Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 30. November 2022 "E-Sport als Sport im Sinne der AO"
Datum
11. Januar 2023 11:21
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zur Gemeinnützigkeit von E-Sport. Wir wurden gebeten die abschließende Beantwortung zu übernehmen. Gerne beantworten wir Ihre Bürgeranfrage wie folgt: Computer- und Videospiele gehören für Millionen Menschen in Deutschland zum Alltag. In einer zunehmend digitalen Welt können die spielerischen Erfahrungswerte insbesondere von kompetitiven Spielen sehr hilfreich sein, um die Arbeitsanforderungen von morgen besser erfüllen zu können. In den Vereinen können zudem wichtige gesellschaftliche Werte wie Fairness und Gemeinsinn gelebt werden. Heute schon gibt es in Deutschland E-Sport-Vereine, die die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen. So können diese zum Beispiel die Jugendhilfe nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung (AO) oder die Bildung nach § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO fördern. Des Weiteren gibt es bisher kein höchstrichterliches Urteil darüber, ob E-Sport rechtlich als „Sport“ im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO eingeordnet werden kann oder nicht. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass E-Sport bereits nach bestehendem Recht im Einzelfall (je nach konkret ausgeübter Tätigkeit) den gemeinnützigen Sportbegriff erfüllen kann. Die Bundesregierung ist entschlossen, wie im Koalitionsvertrag (Seite 123) vorgesehen, die Gemeinnützigkeit von E-Sport gesetzlich umzusetzen. Wir hoffen, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen