E-Sport als Sport im Sinne der AO
1) Wie ist der aktuelle Fortschritt zur Anerkennung von E-Sport als Sport i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO?
2) Ist im Zusammenhang mit 1. eine Gesetzesänderung geplant oder soll diese Anpassung mittels eines sog. BMF-Scheibens vollzogen werden, sollte eine Gesetzesänderung geplant sein, liegt dazu bereits ein Entwurf vor?
3) Bestehen aktuell Hinderungsgründe für die Anerkennung von E-Sport als Sport i.S. der AO, welche Hinderungsgründe wurden ggf. an Sie als Ministerium herangetragen?
Ergebnis der Anfrage
Computer- und Videospiele gehören für Millionen Menschen in Deutschland zum Alltag. In einer zunehmend digitalen Welt können die spielerischen Erfahrungswerte insbesondere von kompetitiven Spielen sehr hilfreich sein, um die Arbeitsanforderungen von morgen besser erfüllen zu können. In den Vereinen können zudem wichtige gesellschaftliche Werte wie Fairness und Gemeinsinn gelebt werden.
Heute schon gibt es in Deutschland E-Sport-Vereine, die die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen. So können diese zum Beispiel die Jugendhilfe nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung (AO) oder die Bildung nach § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO fördern. Des Weiteren gibt es bisher kein höchstrichterliches Urteil darüber, ob E-Sport rechtlich als „Sport“ im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO eingeordnet werden kann oder nicht. Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass E-Sport bereits nach bestehendem Recht im Einzelfall (je nach konkret ausgeübter Tätigkeit) den gemeinnützigen Sportbegriff erfüllen kann.
Anfrage erfolgreich
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Datum30. November 2022
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3. Januar 2023
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