Sehr
geehrteAntragsteller/in
die Bundesnetzagentur ist dafür zuständig, die Anbieter von Vertrauensdiensten auf Konformität mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) hin zu beaufsichtigen und somit für die Verfügbarkeit bestimmter Dienste im Markt Sorge zu tragen. Für welchen Zweck diese Instrumente (Vertrauensdienste) verwendet werden, wird von der Bundesnetzagentur weder beeinflusst noch kontrolliert.
Zu Ihrer Frage möchten wir Sie aber auf eine Empfehlung, veröffentlicht auf unseren Internetseiten unter
https://www.elektronische-vertrauensdie… zum Thema „Digitale Signatur-/ Siegel-, Zeitstempelformate sowie technische Beweisdaten“ verweisen. Die hier veröffentlichte Leitlinie stammt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Kapitel 3 dieser Leitlinie enthält Ausführungen zur Annahme und Prüfung von Signaturen, Siegel und Zeitstempeln. Gleich zu Beginn des Kapitals wird festgestellt: „Alle öffentlichen Stellen, so auch die Bundesverwaltung, MÜSSEN, alle mindestens fortgeschrittenen elektronischen XML-, CMS-, PDF-Signaturen und entsprechende Siegel der Konformitätsstufen B, T oder LT sowie zugehörige Container gem. ASiC (ETSI EN 319 162-1) in den in Durchführungsrechtsakt [(EU) 2015/1506] definierten Formaten (vgl. Anlage 1) akzeptieren, verarbeiten und prüfen können.“
Inwieweit die Anforderungen des Art. 27 eIDAS-Verordnung bzw. auch Vorgaben aus dem Bereich eGovernment [siehe hier insbesondere § 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz)] in den jeweiligen öffentlichen Verwaltungen umgesetzt sind oder sich in der Umsetzung befinden, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden. Wir möchten Sie noch darauf aufmerksam machen, dass die Leitlinie mit Datum vom 26.03.2020 noch relativ neu ist.
Zu Ihrer näheren Information:
Die Regelungen der §§126 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eröffnen die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur.
Gem. § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Gemäß § 2 Abs. 1 E-Government-Gesetz (EGovG) ist jede Behörde verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Gesetzen oder Verordnungen weitergehende oder anders lautende Regelungen beinhaltet sein können.
Neben der Unzulässigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur bei Beglaubigungen und Beurkundungen existieren gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich den Ausschluss der elektronischen Form festschreiben. Beispiele hierfür finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB), Erteilung von Arbeitszeugnissen (§ 630 BGB) oder Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB).
Mit freundlichen Grüßen