eIDAS / QES - Rechtsverbindlichkeit

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Ich würde gerne wissen, wer Dokumente, die mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur versehen sind, akzeptieren muss und wer nicht. Nicht infrage steht die Unzulässigkeit der QES bei Beglaubigungen und Beurkundungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne wis…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
eIDAS / QES - Rechtsverbindlichkeit [#197736]
Datum
24. September 2020 13:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen, wer Dokumente, die mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur versehen sind, akzeptieren muss und wer nicht. Nicht infrage steht die Unzulässigkeit der QES bei Beglaubigungen und Beurkundungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197736 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197736/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in die Bundesnetzagentur ist dafür zuständig, die Anbieter von Vertrauensdiens…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: eIDAS / QES - Rechtsverbindlichkeit [#197736]
Datum
15. Oktober 2020 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die Bundesnetzagentur ist dafür zuständig, die Anbieter von Vertrauensdiensten auf Konformität mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) hin zu beaufsichtigen und somit für die Verfügbarkeit bestimmter Dienste im Markt Sorge zu tragen. Für welchen Zweck diese Instrumente (Vertrauensdienste) verwendet werden, wird von der Bundesnetzagentur weder beeinflusst noch kontrolliert. Zu Ihrer Frage möchten wir Sie aber auf eine Empfehlung, veröffentlicht auf unseren Internetseiten unter https://www.elektronische-vertrauensdie… zum Thema „Digitale Signatur-/ Siegel-, Zeitstempelformate sowie technische Beweisdaten“ verweisen. Die hier veröffentlichte Leitlinie stammt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Kapitel 3 dieser Leitlinie enthält Ausführungen zur Annahme und Prüfung von Signaturen, Siegel und Zeitstempeln. Gleich zu Beginn des Kapitals wird festgestellt: „Alle öffentlichen Stellen, so auch die Bundesverwaltung, MÜSSEN, alle mindestens fortgeschrittenen elektronischen XML-, CMS-, PDF-Signaturen und entsprechende Siegel der Konformitätsstufen B, T oder LT sowie zugehörige Container gem. ASiC (ETSI EN 319 162-1) in den in Durchführungsrechtsakt [(EU) 2015/1506] definierten Formaten (vgl. Anlage 1) akzeptieren, verarbeiten und prüfen können.“ Inwieweit die Anforderungen des Art. 27 eIDAS-Verordnung bzw. auch Vorgaben aus dem Bereich eGovernment [siehe hier insbesondere § 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz)] in den jeweiligen öffentlichen Verwaltungen umgesetzt sind oder sich in der Umsetzung befinden, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden. Wir möchten Sie noch darauf aufmerksam machen, dass die Leitlinie mit Datum vom 26.03.2020 noch relativ neu ist. Zu Ihrer näheren Information: Die Regelungen der §§126 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eröffnen die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur. Gem. § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 E-Government-Gesetz (EGovG) ist jede Behörde verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Gesetzen oder Verordnungen weitergehende oder anders lautende Regelungen beinhaltet sein können. Neben der Unzulässigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur bei Beglaubigungen und Beurkundungen existieren gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich den Ausschluss der elektronischen Form festschreiben. Beispiele hierfür finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB), Erteilung von Arbeitszeugnissen (§ 630 BGB) oder Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB). Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bedanke mich sehr herzlich für diese zeitnahe, sachgerechte und umfassende Antwo…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: eIDAS / QES - Rechtsverbindlichkeit [#197736]
Datum
15. Oktober 2020 10:35
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bedanke mich sehr herzlich für diese zeitnahe, sachgerechte und umfassende Antwort. Erstklassiger Service! ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197736 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197736/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>