Eigenbehalt Beihilfe

Anfrage an: Performa Nord Bremen

Ein Grund für die Einführung des Eigenbehalts bei den Beamten und Richtern war, dass diese, analog der Praxisgebühr, einen Beitrag für das Aufsuchen eines Arztes tragen sollten. Die Praxisgebühr konnte mitunter 80 Euro pro Jahr (jeweils 10 Euro pro Quartal für den Zahnarzt und die anderen Ärzte) kosten.
Mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 127/07 und BVerwG 2 C 11/08) vom 30. April 2009 wurde entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die Praxisgebühr zu zahlen haben. Damit wurder der Eigenbehalt obsolet.
Weiter wurde auch die sogenannte Praxisgebühr zum Ende 2012 abgeschaft und somit der Eigenbehalt doppelt obsolet.

Mit welcher Begründung wird also weiter ein sogenannter Eigenbehalt von Bremer Beamten gefordert?
Gibt es Nachweise wo die Performa Nord die Abschaffung dieser Pauschale fordert? Schließlich steht in Ihrem Leitbild:
"Wir arbeiten partnerschaftlich und kundenorientiert. Kundenorientierung heißt für uns, die Erwartungen und Wünsche unserer Kunden flexibel, problemlösend und kompetent umzusetzen."

Ich zähle die Bremer Beamten zu Ihren Kunden, die natürlich ein Interesse an dieser Abschaffung haben. Welche Maßnahmen hat die Performa Nord getroffen um diese nicht mehr rechtzufertigende Pauschale abzuschaffen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Januar 2020
  • Frist
    22. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Grun…
An Performa Nord Bremen Details
Von
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Betreff
Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
19. Januar 2020 16:36
An
Performa Nord Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Grund für die Einführung des Eigenbehalts bei den Beamten und Richtern war, dass diese, analog der Praxisgebühr, einen Beitrag für das Aufsuchen eines Arztes tragen sollten. Die Praxisgebühr konnte mitunter 80 Euro pro Jahr (jeweils 10 Euro pro Quartal für den Zahnarzt und die anderen Ärzte) kosten. Mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 127/07 und BVerwG 2 C 11/08) vom 30. April 2009 wurde entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die Praxisgebühr zu zahlen haben. Damit wurder der Eigenbehalt obsolet. Weiter wurde auch die sogenannte Praxisgebühr zum Ende 2012 abgeschaft und somit der Eigenbehalt doppelt obsolet. Mit welcher Begründung wird also weiter ein sogenannter Eigenbehalt von Bremer Beamten gefordert? Gibt es Nachweise wo die Performa Nord die Abschaffung dieser Pauschale fordert? Schließlich steht in Ihrem Leitbild: "Wir arbeiten partnerschaftlich und kundenorientiert. Kundenorientierung heißt für uns, die Erwartungen und Wünsche unserer Kunden flexibel, problemlösend und kompetent umzusetzen." Ich zähle die Bremer Beamten zu Ihren Kunden, die natürlich ein Interesse an dieser Abschaffung haben. Welche Maßnahmen hat die Performa Nord getroffen um diese nicht mehr rechtzufertigende Pauschale abzuschaffen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174502 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Performa Nord Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage zwecks Beantwortung zuständigkeitshalber an das für das Beihil…
Von
Performa Nord Bremen
Betreff
WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
22. Januar 2020 08:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage zwecks Beantwortung zuständigkeitshalber an das für das Beihilferecht zuständige Referat beim Senator für Finanzen weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort und die Weiterleitung an das zuständige Referat…
An Performa Nord Bremen Details
Von
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Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
24. Januar 2020 10:34
An
Performa Nord Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort und die Weiterleitung an das zuständige Referat. Weiter richtet sich meine Informationsfreiheitsanfrage aber explizit an die Performa Nord, daher bitte ich um die Bereitstellung der angeforderten Informationen. Welche Dokumente liegen zu der oben gestellten Frage vor? Inwieweit vertritt die Performa Nord die Interessen ihrer "Kunden" bei dem Thema "Eigenbehalt? ... Anfragenr: 174502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174502 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort und die Weiterleitung an das zuständige Referat…
An Performa Nord Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
29. Januar 2020 09:19
An
Performa Nord Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort und die Weiterleitung an das zuständige Referat. Weiter richtet sich meine Informationsfreiheitsanfrage aber explizit an die Performa Nord, daher bitte ich um die Bereitstellung der angeforderten Informationen. Welche Dokumente liegen zu der oben gestellten Frage vor? Inwieweit vertritt die Performa Nord die Interessen ihrer "Kunden" bei dem Thema "Eigenbehalt? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174502 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Performa Nord Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer erneuten Anfrage verweise ich auf meine Antwort vom 22.01.d.J. und will ans…
Von
Performa Nord Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
30. Januar 2020 13:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer erneuten Anfrage verweise ich auf meine Antwort vom 22.01.d.J. und will anschließend nochmals die Abgrenzung zwischen den von Performa Nord im Bereich der Beihilfe wahrzunehmenden Aufgaben der exekutiven Gewalt im Verhältnis zur Rechtsetzung im Beihilferecht verdeutlichen: Performa Nord ist gemäß § 2 Abs. 2 BremPerformaG zuständig für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen, nicht jedoch für die Rechtsetzung des Beihilferechts. Die Rechtsgrundlage zur Gewährung von Beihilfen findet sich in § 80 BremBG i.V.m. der BremBVO. Rechtsetzend für das BremBG ist die Bremische Bürgerschaft (Art. 123 Abs. 1, 2 LVFHB), Verordnungsgeber der BremBVO ist der Senat der Freien Hansestadt Bremen (Art. 124 LVFHB i.V.m. § 80 Abs. 6 BremBG). § 80 Abs. 3 S. 3 BremBG i.V.m. § 12 a BremBVO in der geltenden Fassung regeln daher die Minderung beihilfefähiger Aufwendungen durch Eigenbehalte. An diese Bestimmungen ist Performa Nord - dem gemeinhin bekannten Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz - bei der Gewährung von Beihilfen gebunden. Es ist hingegen nicht Aufgabe von Performa Nord, individuelle Interessen von Beihilfeberechtigen zu vertreten und die aus Ihrer Sicht nicht mehr zu rechtfertigende Eigenbehaltsregelung abzuschaffen. Fragen der Rechtssetzung im Beihilfebereich fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers bzw. des Senats als Verordnungsgeber. Der Ansatz, über auszugsweise Zitate aus dem Leitbild von Performa Nord zur Kundenorientierung Performa Nord zu einer Nichtbeachtung oder Abschaffung der Eigenbehaltsregelung zu bewegen, verkennt (bewusst oder unbewusst) das Prinzip der Gewaltenteilung, ist jedoch aus den genannten Rechtsgründen untauglich. Da Performa Nord für die Rechtsetzung bzw. Änderungen des Eigenbehalts nicht zuständig ist, liegen hierzu auch keine Dokumente vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Anfrage zielt lediglich auf die…
An Performa Nord Bremen Details
Von
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Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
31. Januar 2020 10:32
An
Performa Nord Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in nochmals vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Anfrage zielt lediglich auf die Schaffung von Tranzparenz bei dem strittigen Thema "Eigenbehalt". Da die Performa Nord sich ihr Leitbild selbst setzt und auch veröffentlicht, sollte sie nicht verwundert sein, dass sie auch an diesem gemessen wird. Da die Performa Nord direkten Kontakt zu Ihren "Kunden" hat, wäre es denkbar, dass sie Kritik zum Thema "Eigenbehalt" im Sinner einer " ganzheitliche Aufgabenwahrnehmung" (siehe Leitbild) auch an das Land Bremen weitergibt. Auch im Kontext einer partnerschaftlichen, kundenorientierten, flexiblen, problemlösenden und kompetenten Kundenorientierung (siehe Leitbild) wäre dies durchaus vorstellbar. Da die Performa Nord nach meiner Informationfreiheitsanfrage keine Dokumente dieser Art vorlegen kann, komme ich zu dem Schluss, dass Sie auch nicht wie oben beschrieben handelt/agiert. Die Interessen Ihrer Kunden (als Eigenbetrieb) an das Land Bremen weiterzugeben ist sicherlich keine Verletzung der "Gewaltenteilung" sondern einfach Kundenorientierung. Das die Performa Nord rechtlich nicht verantwortlich für den Eigenbehalt ist ist unstrittig. Die Frage zielt auf die Bemühungen, die Kommunikation der Perfoma Nord ab, die Interessen ihrer Kunden zu wahren und weiterzugeben. Die Performa Nord ist im direkten Kontakt zu ihren Kunden und sollte somit kundenorientiert handeln. Eine Verweis auf die (nicht) Zuständigkeit hilft hier nicht weiter. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174502 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Performa Nord Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Anfrage vom 19. Januar 2020 und gebe Ihnen zum bremischen be…
Von
Performa Nord Bremen
Betreff
WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
7. Februar 2020 11:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Anfrage vom 19. Januar 2020 und gebe Ihnen zum bremischen beihilferechtlichen Eigenbehalt folgende Informationen: Nach § 80 Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) können die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden. Diese Ermächtigung pauschaler Selbstbeteiligungen spiegelt sich in der Regelung des § 12a der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) wieder. Der Eigenbehalt nach § 12a BremBVO wurde ab 01.06.2005 mit Blick auf die Auswirkungen des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) eingeführt; jedoch nicht ausschließlich als Pendant zur Praxisgebühr. Mit dem GMG sollte das deutsche Gesundheitssystem an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst, eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge und Ausgaben herbeigeführt und eine Förderung des Wettbewerbs um mehr Qualität und Effizienz erreicht werden. Die Praxisgebühr war neben der Einführung weiterer Zuzahlungsregelungen nur eine von zahlreichen Maßnahmen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme konnten die be- und entlastenden Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht inhaltsgleich in das Beihilferecht übertragen werden. Im Rahmen der Neustrukturierung des bremischen Beihilfe-rechts zum 01.06.2005 bildet der pauschale Eigenbehalt einen Teil der Regelungen in der GKV ab. Der beihilferechtliche Eigenbehalt ist jedoch nicht mit der zum 01.01.2013 wieder abgeschafften Praxisgebühr gleichzusetzen. Mit Rücksicht auf die Veränderungen in der GKV wurde der Eigenbehalt nach § 12a BremBVO zum 01. Januar 2014 von 150 Euro auf 100 Euro abgesenkt und die gestaffelten Beträge entsprechend angepasst. Performa Nord hat -wie Ihnen bereits von dort mitgeteilt wurde- keinen Einfluss auf Veränderungen des Eigenbehaltes. Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne nehme ich Ihr Angebot für weitere I…
An Performa Nord Bremen Details
Von
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Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
9. Februar 2020 16:35
An
Performa Nord Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne nehme ich Ihr Angebot für weitere Informationen an. Zu: "Der Eigenbehalt nach § 12a BremBVO wurde ab 01.06.2005 mit Blick auf die Auswirkungen des zum 01.01.2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) eingeführt; jedoch nicht ausschließlich als Pendant zur Praxisgebühr." Wie Sie schreiben wurde der Eigenbehalt auf Grundlage der Auswirkungen des GMG eingeführt. Obwohl die beiden Systeme GKV und Beihilfe+PKV nicht gleich sind, waren sie wohl so ähnlich, dass eine Pauschale (Eigenbehalt) ähnlich der Praxisgebühr eingeführt werden konnte. Zu: "Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme konnten die be- und entlastenden Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht inhaltsgleich in das Beihilferecht übertragen werden. Im Rahmen der Neustrukturierung des bremischen Beihilfe-rechts zum 01.06.2005 bildet der pauschale Eigenbehalt einen Teil der Regelungen in der GKV ab. Der beihilferechtliche Eigenbehalt ist jedoch nicht mit der zum 01.01.2013 wieder abgeschafften Praxisgebühr gleichzusetzen. Mit Rücksicht auf die Veränderungen in der GKV wurde der Eigenbehalt nach § 12a BremBVO zum 01. Januar 2014 von 150 Euro auf 100 Euro abgesenkt und die gestaffelten Beträge entsprechend angepasst. " Im zweiten Abschnitt wird wieder auf die Gleichheit bzw. Ungleicheit der Systeme verwiesen. Für eine Einführung einer Pauschale (Eigenbehalt) sind die Systeme ausreichend "ähnlich" bzw. "gleich." Das gilt seltsamerweise aber nicht für die Abschaffung der Pauschale. Hier sind die Systeme so heterogen bzw. unterschiedlich, dass die Pauschale nicht vollständig abgeschafft werden kann. Das gleiche Argument wird jeweils so verwednet wie es für das Land am geeignetsten erscheint. Dies ist natürlich aus Sicht der Zahler diese Eigenbehalts schwer nachzuvollziehen. Bitte schicken Sie mir die wesentlichen Informationen, die eine Einführung auf Grundlage der Ähnlichkeit der Systeme gerechtfertigt hat. Bitte schicke Sie mir zusätzlich die wesentlichen Informationen, die eine Abschaffung der Pauschale auf Grundlage der Unterschiedlichkeit der Systeme rechtfertigt. Vllt. können Sie helfen den oben skizzierten Widerspruch aufzulösen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174502 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Performa Nord Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in einen Widerspruch in der Beantwortung Ihrer Fragen zum beihilferechtlichen Eigenbeha…
Von
Performa Nord Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
13. Februar 2020 14:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in einen Widerspruch in der Beantwortung Ihrer Fragen zum beihilferechtlichen Eigenbehalt (Mail vom 07.02.2020) kann ich nicht erkennen. Aufgrund der trotz zahlreicher durchgeführter Reformen weiterhin bestehender Finanzierungs- und Strukturprobleme in der GKV stand im Jahre 2003 eine weitere Neuordnung an. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sollte das deutsche Gesundheitssystem an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst, eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge und Ausgaben herbeigeführt und eine Förderung des Wettbewerbs um mehr Qualität und Effizienz erreicht werden. Die Gesundheitsreform umfasst damit strukturelle Reformen und eine Neuordnung der Finanzierung. Die strukturellen Maßnahmen sollen die Qualität/Wirtschaftlichkeit der Versorgung verbessern, die Leistungstransparenz erhöhen, Leistungsanreize schaffen, die Eigenverantwortung und Beteiligungsrechte der Versicherten/Patienten stärken und leistungsfähige Strukturen für einen Abbau der Bürokratie schaffen. Die Neuordnung der Finanzierung hat zum Ziel, deutliche Beitragssenkungen durch neu gestaffelte Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen für Versicherte, volle Beitragssätze auf Versorgungsbezüge sowie durch Weg-fall/Ausgliederung von Leistungen (z.B. Sterbegeld) und Umfinanzierung und Gegenfinanzierung (aus der Erhöhung der Tabaksteuer) von ver- sicherungsfremden Leistungen (z.B. Krankengeld) zu ermöglichen. Ferner umfasste das GMG eine Aufnahme bzw. eine Veränderung der Zuzahlungsregelungen. Das Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung zur Absicherung des Kostenrisikos bei Krankheit ist das Sachleistungsprinzip und ergibt sich aus § 2 SGB V. Die Krankenkassen stellen den Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung, ohne dass ein Vertrag und damit eine unmittelbare Vergütungspflicht zwischen dem Patienten und dem Arzt besteht. Als Gegenleistung erhält die Krankenkasse Beiträge. Die Beihilfe ist ein reines Kostenerstattungssystem. Der Dienstherr erstattet dem Beihilfeberechtigten ohne finanzielle Gegenleistung einen Teil der entstandenen Krankheitskosten. Zwischen Beihilfeberechtigtem und Arzt besteht ein Vertragsverhältnis, welches den Beihilfeberechtigten zur direkten Zahlung des Honorars an den Arzt verpflichtet. Gleiches gilt natürlich für Leistungen des Krankenhauses, der Apotheken, der Krankengymnasten etc.. Bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen hat der Dienstherr (hier: Senat) einen Ermessenspielraum im Rahmen der Fürsorgepflicht. Die politischen Beschlüsse (Bundestag, Bundesrat, Bürgerschaft, Senat) sahen eine Übertragung der Auswirkungen des GMG auf die beamtenrechtliche Krankenfürsorge vor. Aufgrund der Nichtvereinbarkeit der Systeme wurde als Kompensation eine pauschalierte Kürzungsregelung ohne weitere neue Zuzahlungsregelungen in Bremen eingeführt. Der Eigenbehalt nach § 12a BremBVO ist damit nicht mit der Praxisgebühr gleichzusetzen. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber nach Wegfall der Praxisgebühr den Eigenbehalt abgesenkt. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass sie die Genese des GMG nocheinmal erläutert haben. Weiter haben si…
An Performa Nord Bremen Details
Von
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Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Eigenbehalt Beihilfe [#174502]
Datum
19. Februar 2020 11:02
An
Performa Nord Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass sie die Genese des GMG nocheinmal erläutert haben. Weiter haben sie auch nochmal die Grundprinzipien der GKV und der PKV erläutert. Diese sind mir jedoch durchaus klar. Leider bleiben Sie weiter eine Antwort auf meine Frage schuldig. Wahrscheinlich können oder wollen sie diese durchaus politische Frage nicht beantworten. Mehr Transparenz für Bremer Beamte wäre wünschenswert. Das ein pauschaler Eigenbehalt politisch nicht so einfach wieder abgeschafft werden kann, da sich die zuständigen Stellen an die Beiträge "gewöhnt" haben, leuchtet mir ein. Im Sinne der Transparenz sollte man dieses jedoch ausführlich begründen können. Diese Begründung fehlt leider immernoch. Und das wiederum ist unbefriedigend und fördert nicht das Vertrauen in die Finanzierung der des sensiblen Bereichs "Gesundheitsversorgung". Mit freundlichen Grüßen ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174502 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>