Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
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Guten Tag,
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bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Fragen an die Autorisierte Stelle Digitalfunk:
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Die Stadt Wuppertal hat bei der Bundesnetzagentur ein eigenes TETRA-Digitalfunknetz beantragt und auch eine Zuteilung erhalten.
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Siehe dazu auch die Liste "Zuteilungen TETRA-Netzkennungen (ITSI-Blocks)" der Bundesnetzagentur unter:
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https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Nummerierung/TechnischeNummern/ITSI/ITSI_zuget_Rufnr.pdf<< Antragsteller:in >>
konkret der Eintrag mit der TETRA Mobile Netzkennung (MNC)
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"MNC 411 Stadt Wuppertal, Stadtbetrieb Feuerwehr"
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Auf Nachfrage teilte die Stadt Wuppertal mit:
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Nutzer dieses eigenbeherrschten Digitalfunknetzes seien:
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- Berufsfeuerwehr
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- Freiwillige Feuerwehr
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- Rettungsdienst
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- Hilfsorganisationen
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- Katastrophenschutz
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Die Nutzung dieses eigenbeherrschten Digitalfunknetzes sei vorgesehen:
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- bei übergreifenden Kommunikation zwischen Feuerwehrdiensten und städtischen Betriebsdiensten, wie z.B. technischen Hilfeleistungen
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- bei besonderen Einsatzlagen, bei denen ein verzögerter Rufaufbau hinderlich ist (. Z.B. Kraneinsatz, Einsatz der Höhenretter, Drohneneinsatz)
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- bei Katastrophen/Großschadensereignissen
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- bei längerem Stromausfall
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Ausgebaut sei diese eigenbeherrschte Digitalfunknetz im Stadtgebiet Wuppertal.
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Das eigenbeherrschte Digitalfunknetz umfasse aktuell ca. 400 Nutzer.
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Siehe dazu:
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https://fragdenstaat.de/a/277675<< Antragsteller:in >>
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Meine Fragen:
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1) Wurden Errichtung und Betrieb dieses eigenbeherrschten Digitalfunknetzes durch die Stadt Wuppertal mit Ihrem Haus abgestimmt ?
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2) Wurden Ihrerseits die Kommunen in NRW aufgefordert, selber eigenbeherrschte Digitalfunknetze aufzubauen, weil der ordnungsgemäße Betrieb des BOS-Digitalfunknetzes im Katastrophenfall in NRW nicht gewährleistet werden kann ?
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Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
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Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
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Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
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Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
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Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
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Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
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Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
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Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 279942
Antwort an:
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https://fragdenstaat.de/a/279942/
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