Eigene medizinische Prüfung der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungsbehörde

Auf Ihren Webseiten gibt es ein Formular: Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Ich erbitte die folgenden Unterlagen, die im Kontext/Umfeld dieses Formular vorhanden sein könnten:

- Die Verfahrensbeschreibung aus dem Verfahrensverzeichnis nach DSGVO inkl. Datenschutzfolgeabschätzung. Es werden meiner Einschätzung nach besondere Kategorien personenbezogener Daten nach DSGVO Art. 9. erhoben.
- Beschlüsse aus Gremien oder ähnlichem, die sich mit der Ausarbeitung/Überarbeitung dieses Formulars beschäftigen.
- Stellungnahmen Ihrer Datenschutzbeauftragten und sofern vorliegend der LDA.
- Unterlagen die darüber Auskunft geben könnten, dass Ihre Prüfungsbehörde eine ausreichende Qualifikation zur Bestimmung medizinischer Konditionen ohne direkten Patientenkontakt und deren individuelle Auswirkungen auf dessen Prüfungsleistungen haben.
- Unterlagen darüber, wie die Prüfungsbehörde organisiert ist und gewählt oder zusammengestellt wird.
- Unterlagen darüber, wie die Prüfungsbehörde selbst Entscheidungen darüber trifft, wann etwas einer Tagesform zuzurechnen ist und wann es sich um eine Krankheit handelt.
- Einen Katalog welche medizinischen Konditionen in welchem Schweregrad inkl. Mess- und Prüfmöglichkeit als für die Prüfungsbehörde ausreichend gelten.
- Einen Katalog darüber, welche Gründe (Sie nannten beispielhaft Prüfungsstress) anerkannt werden. Zählt zum Beispiel auch psychischer Stress beim Tod eines Freundes oder nahen Verwandten dazu?
- Mögliche Rechtsgutachen darüber, ob ein approbierter Arzt nach BÄO bei Eintragung der von Ihnen benötigten Informationen gegen andere Rechtsgrundlagen verstößt (z.B Schweigepflicht)
- Mögliche Rechtsgutachen darüber, dass eine Entscheidung über eine Prüfungsunfähigkeit eines approbierten Arzt nach BÄO durch eine Prüfungsbehörde überstimmt werden kann und vor Gericht bestand hätte.
- Unterlagen darüber die darlegen könnten, warum eine Einschätzung über die Prüfungsunfähigkeit eines approbierten Arzt nach BÄO für die Prüfungsbehörde nicht ausreichend ist.

Ergebnis der Anfrage

In Sachsen beschränkt sich das Transparenzgesetz in der Tat auf die Drittmittelgeber für Hochschulen. Schade, denn ein Verbot der Herausgabe besteht nicht.
Sofern jemand die Unterlagen hat, freut sich mein anonymer Securedrop im Tor Netzwerk über eine Datenspende: https://transparentehochschule.de/conta…

Als nicht Betroffener dieser Maßnahme habe ich wenig Möglichkeiten der Einflussnahme. Sofern gewünscht können sich Betroffene über obige Kontaktmöglichkeiten an mich wenden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Januar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 7 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Ihren Webseiten gi…
An Hochschule Mittweida (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Eigene medizinische Prüfung der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungsbehörde [#268269]
Datum
21. Januar 2023 12:22
An
Hochschule Mittweida (FH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Ihren Webseiten gibt es ein Formular: Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Ich erbitte die folgenden Unterlagen, die im Kontext/Umfeld dieses Formular vorhanden sein könnten: - Die Verfahrensbeschreibung aus dem Verfahrensverzeichnis nach DSGVO inkl. Datenschutzfolgeabschätzung. Es werden meiner Einschätzung nach besondere Kategorien personenbezogener Daten nach DSGVO Art. 9. erhoben. - Beschlüsse aus Gremien oder ähnlichem, die sich mit der Ausarbeitung/Überarbeitung dieses Formulars beschäftigen. - Stellungnahmen Ihrer Datenschutzbeauftragten und sofern vorliegend der LDA. - Unterlagen die darüber Auskunft geben könnten, dass Ihre Prüfungsbehörde eine ausreichende Qualifikation zur Bestimmung medizinischer Konditionen ohne direkten Patientenkontakt und deren individuelle Auswirkungen auf dessen Prüfungsleistungen haben. - Unterlagen darüber, wie die Prüfungsbehörde organisiert ist und gewählt oder zusammengestellt wird. - Unterlagen darüber, wie die Prüfungsbehörde selbst Entscheidungen darüber trifft, wann etwas einer Tagesform zuzurechnen ist und wann es sich um eine Krankheit handelt. - Einen Katalog welche medizinischen Konditionen in welchem Schweregrad inkl. Mess- und Prüfmöglichkeit als für die Prüfungsbehörde ausreichend gelten. - Einen Katalog darüber, welche Gründe (Sie nannten beispielhaft Prüfungsstress) anerkannt werden. Zählt zum Beispiel auch psychischer Stress beim Tod eines Freundes oder nahen Verwandten dazu? - Mögliche Rechtsgutachen darüber, ob ein approbierter Arzt nach BÄO bei Eintragung der von Ihnen benötigten Informationen gegen andere Rechtsgrundlagen verstößt (z.B Schweigepflicht) - Mögliche Rechtsgutachen darüber, dass eine Entscheidung über eine Prüfungsunfähigkeit eines approbierten Arzt nach BÄO durch eine Prüfungsbehörde überstimmt werden kann und vor Gericht bestand hätte. - Unterlagen darüber die darlegen könnten, warum eine Einschätzung über die Prüfungsunfähigkeit eines approbierten Arzt nach BÄO für die Prüfungsbehörde nicht ausreichend ist.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 268269 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268269/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Hochschule Mittweida (FH)
Sehr geehrter Herr Langner, ich bestätige den Eingang der nachfolgenden Nachricht. Ich stehe Ihnen als Ansprechpe…
Von
Hochschule Mittweida (FH)
Betreff
AW: Eigene medizinische Prüfung der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungsbehörde [#268269]
Datum
25. Januar 2023 14:54
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,6 KB


Sehr geehrter Herr Langner, ich bestätige den Eingang der nachfolgenden Nachricht. Ich stehe Ihnen als Ansprechperson zur Verfügung und werde Ihr Anliegen bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Eigene medizinische Prüfung der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungsbehörde“ [#268269]
Datum
25. Februar 2023 12:18
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Sachsen (SächsTranspG, SächsUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/268269/ Ich erhielt zwar eine Eingangsbestätigung von der Hochschule, jedoch bisher keine Auskunft. Das meiner Anfrage zugrundeliegende Thema wurde meines Wissens noch nie behördlich oder gerichtlich nach Inkrafttreten der DSGVO 2018 geprüft. Hier vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit. Wenn ein Arzt die Kriterien für eine Prüfungsunfähigkeit kennt, die ja eigentlich auch transparent (und sogar Deutschlandweit einheitlich?) sein sollten um Willkür vorzubeugen, dann kann er diese auch attestieren. Dafür reicht dann ein Häkchen auf einem Attest. Die formale Bestätigung (Bescheidung) kann weiterhin durch die Hochschule erfolgen. Damit behält die Hochschule weiterhin das letzte Wort und auch eine Überwachungsfunktion um Missbräuche feststellen zu können. Sofern Sie hier von Amts wegen in Ihrer Doppelfunktion aktiv werden, schlage ich zwei getrennte Verfahren vor. Ich bin vorrangig an den von mir erfragten Unterlagen nach Transparenzgesetz interessiert. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 268269.pdf - 2023-01-25_1-smime.p7s Anfragenr: 268269 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268269/
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Eingangsbestätigung Vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird an das zu…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
25. Februar 2023 12:27
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sollte es sich bei Ihrer E-Mail um eine Beschwerde oder Kontrollanregung bezüglich eines Datenschutzverstoßes handeln, beachten Sie bitte diese Hinweise (PDF-Datei)<https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/behoerde/Informationsblatt_Beschwerden.pdf>. Hinweis: Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Hochschule Mittweida (FH)
(Ablehnungs-) Bescheid
Von
Hochschule Mittweida (FH)
Via
Briefpost
Betreff
(Ablehnungs-) Bescheid
Datum
27. Februar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Marcel Langner
Guten Tag, in dieser Sache erhielt ich heute Auskunft. Leider scheint Ihr Landes IFG nicht die Reichweite zu haben…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Eigene medizinische Prüfung der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungsbehörde“ [#268269]
Datum
1. März 2023 20:47
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in dieser Sache erhielt ich heute Auskunft. Leider scheint Ihr Landes IFG nicht die Reichweite zu haben, wie in anderen Bundesländern. Sehr schade. Ich überlasse es Ihnen, ob Sie in der von mir aufgeworfenen Datenschutzfrage weiterhin aktiv sind und bedanke mich. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 268269.pdf - 2023-01-25_1-smime.p7s - 2023-02-27_1-bescheidhsmittweida.pdf Anfragenr: 268269 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268269/
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Eingangsbestätigung Vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird an das zu…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
1. März 2023 20:48
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vielen Dank für Ihre E-Mail, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sollte es sich bei Ihrer E-Mail um eine Beschwerde oder Kontrollanregung bezüglich eines Datenschutzverstoßes handeln, beachten Sie bitte diese Hinweise (PDF-Datei)<https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/behoerde/Informationsblatt_Beschwerden.pdf>. Hinweis: Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Hochschule Mittweida (FH)
Stellungnahme LDA Sachsen Die LDA ist in Sachsen mehrfach tätig geworden, um überbordender Datensammlung Einhalt z…
Von
Hochschule Mittweida (FH)
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme LDA Sachsen
Datum
8. März 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Die LDA ist in Sachsen mehrfach tätig geworden, um überbordender Datensammlung Einhalt zu gebieten. Ungeklärt bleibt jedoch die grundsätzliche Frage, ob diese Art der Datenerhebung dem Datenminimierungsanspruch der DSGVO gerecht wird. Die LDA betrachtet ausschließlich den Punkt, ob eine Rechtsgrundlage vorliegt. Eine Abwägung mit den anderen Rechtsgütern der DSGVO ist mir seitens der LDA nicht erkennbar. Wenn ein Arzt rechtlich in der Lage ist, Arbeitsunfähigkeit festzustellen, also die Unfähigkeit einen Arbeitsvertrag zu erfüllen, dann ist mir nicht ersichtlich inwiefern sich diese Arbeitsunfähigkeit medizinisch gesehen von der Prüfungsunfähigkeit unterscheidet. Warum rechtlich gesehen eine Arbeitsunfähige Person in der Lage sein soll, Prüfungen abzulegen, die ja eine viel stärkere psychische und physische Belastung als die normale Arbeit darstellen, erschließt sich mir auch nicht. Nur noch hinzu kommt die fehlende Transparenz der Kriterien, die eine Prüfungsbehörde anlegt. Diese müssten feststehen, jeder Person nachprüfbar sein. Letztlich darf die Prüfungsbehörde garkein Ermessen ausüben, sofern ein klarer Regelsatz vorliegt (Ermessensreduzierung auf 0). Hier fehlt es einfach an Betroffenen, die dass mal bis nach ganz oben durchklagen. Ich empfehle sich an die GFF zu wenden, die solche Klage u.U. unterstützt.