Eigene medizinische Prüfung der Prüfungsunfähigkeit durch die Prüfungsbehörde
Auf Ihren Webseiten gibt es ein Formular: Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit. Ich erbitte die folgenden Unterlagen, die im Kontext/Umfeld dieses Formular vorhanden sein könnten:
- Die Verfahrensbeschreibung aus dem Verfahrensverzeichnis nach DSGVO inkl. Datenschutzfolgeabschätzung. Es werden meiner Einschätzung nach besondere Kategorien personenbezogener Daten nach DSGVO Art. 9. erhoben.
- Beschlüsse aus Gremien oder ähnlichem, die sich mit der Ausarbeitung/Überarbeitung dieses Formulars beschäftigen.
- Stellungnahmen Ihrer Datenschutzbeauftragten und sofern vorliegend der LDA.
- Unterlagen die darüber Auskunft geben könnten, dass Ihre Prüfungsbehörde eine ausreichende Qualifikation zur Bestimmung medizinischer Konditionen ohne direkten Patientenkontakt und deren individuelle Auswirkungen auf dessen Prüfungsleistungen haben.
- Unterlagen darüber, wie die Prüfungsbehörde organisiert ist und gewählt oder zusammengestellt wird.
- Unterlagen darüber, wie die Prüfungsbehörde selbst Entscheidungen darüber trifft, wann etwas einer Tagesform zuzurechnen ist und wann es sich um eine Krankheit handelt.
- Einen Katalog welche medizinischen Konditionen in welchem Schweregrad inkl. Mess- und Prüfmöglichkeit als für die Prüfungsbehörde ausreichend gelten.
- Einen Katalog darüber, welche Gründe (Sie nannten beispielhaft Prüfungsstress) anerkannt werden. Zählt zum Beispiel auch psychischer Stress beim Tod eines Freundes oder nahen Verwandten dazu?
- Mögliche Rechtsgutachen darüber, ob ein approbierter Arzt nach BÄO bei Eintragung der von Ihnen benötigten Informationen gegen andere Rechtsgrundlagen verstößt (z.B Schweigepflicht)
- Mögliche Rechtsgutachen darüber, dass eine Entscheidung über eine Prüfungsunfähigkeit eines approbierten Arzt nach BÄO durch eine Prüfungsbehörde überstimmt werden kann und vor Gericht bestand hätte.
- Unterlagen darüber die darlegen könnten, warum eine Einschätzung über die Prüfungsunfähigkeit eines approbierten Arzt nach BÄO für die Prüfungsbehörde nicht ausreichend ist.
Ergebnis der Anfrage
In Sachsen beschränkt sich das Transparenzgesetz in der Tat auf die Drittmittelgeber für Hochschulen. Schade, denn ein Verbot der Herausgabe besteht nicht.
Sofern jemand die Unterlagen hat, freut sich mein anonymer Securedrop im Tor Netzwerk über eine Datenspende: https://transparentehochschule.de/conta…
Als nicht Betroffener dieser Maßnahme habe ich wenig Möglichkeiten der Einflussnahme. Sofern gewünscht können sich Betroffene über obige Kontaktmöglichkeiten an mich wenden.
Anfrage abgelehnt
-
Datum21. Januar 2023
-
29. März 2023
-
7 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!