Eilbedürftigkeitsstufen beim Oberverwaltungsgericht
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Sachstandsanfragen in Berufungszulassungsverfahren hat der 11. Senat sich auf eilbedürftigere Fälle berufen.
Tatsächlich hat der 11. Senat lange nach den hier gegenständlichen Anträgen eingegangene Anträge auf Berufungszulassung in gleicher Rechtssache von anderen Rechtsmittelführern und viele andere später eingegangene Berufungszulassungsanträge und sonstige Rechtsmittel (Berufungen u.a.) vorgezogen und innerhalb einer Frist bearbeitet, die kürzer als die Frist vom Eingang der Rechtsmittel bis zu den ersten Sachstandsanfragen war.
(Die Entscheidungen sind bzw. waren jeweils auf https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de bzw. der Vorgängerversion entscheidungen.berlin-brandenburg.de [oder so ähnlich] ersichtlich.)
Selbst weitere Sachstandsanfragen brachten den 11. Senat nicht dazu, die fraglichen Berufungszulassungsanträge zu bearbeiten.
Vielmehr wurde der 11. Senat erst nach Verzögerungsrügen tätig.
Ich bitte daher um Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Welche abstrakt generellen Regelungen zur Einstufung von Berufungszulassungsanträgen in welche Eilbedürftigkeitsstufe gibt es beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bzw. bei den einzelnen Senaten (sofern unterschiedlich geregelt)?
Wer nimmt die Einstufung vor (Geschäftsstelle oder ein Richter)?
2. Welche abstrakt generellen Regelungen zur Einstufung von sonstigen Rechtsmitteln in welche Eilbedürftigkeitsstufe (außer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz; hier ist die Eilbedürftigkeit offensichtlich) gibt es beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bzw. bei den einzelnen Senaten (sofern unterschiedlich geregelt)?
Wer nimmt die Einstufung vor (Geschäftsstelle oder ein Richter)?
3. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruhen diese gerichtsinternen Regelungen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Es wurde zwar die Antwort verweigert, jedoch ist zwischen den Zeilen herauszulesen, daß keine gerichtsinternen Regelungen bestehen.
Auch hier ist der Korruption Tür und Tor weit geöffnet.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum1. Oktober 2021
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3. November 2021
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