Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und daneben seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten will, ist es möglich, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt. Hierbei bedarf es einer Zustimmung des Regierungspräsidiums, welche die Funktion der höhere Staatsangehörigkeitsbehörde ausübt.

Bitte teilen Sie mir bezogen auf das Jahr 2018, für Einbürgerungsanträge unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit von bosnisch-herzegowinischen Antragstellern, das folgende mit:

1) Die Anzahl der Anträge
2) Die Anzahl der erfolgten Bewilligungen, aufgeschlüsselt auf §12 StAG Abs. 1 S.2 Nr. 1 bis 6

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2019
  • Frist
    21. Februar 2019
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Jovan Dangubic
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wenn ein Auslä…
An Regierungspräsidium Freiburg Details
Von
Jovan Dangubic
Betreff
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit [#48199]
Datum
22. Januar 2019 15:38
An
Regierungspräsidium Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und daneben seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten will, ist es möglich, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt. Hierbei bedarf es einer Zustimmung des Regierungspräsidiums, welche die Funktion der höhere Staatsangehörigkeitsbehörde ausübt. Bitte teilen Sie mir bezogen auf das Jahr 2018, für Einbürgerungsanträge unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit von bosnisch-herzegowinischen Antragstellern, das folgende mit: 1) Die Anzahl der Anträge 2) Die Anzahl der erfolgten Bewilligungen, aufgeschlüsselt auf §12 StAG Abs. 1 S.2 Nr. 1 bis 6
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jovan Dangubic <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jovan Dangubic

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Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrter Herr Dangubic, nach der VwVZuStAR sind nicht alle Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
AW: Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit [#48199]
Datum
31. Januar 2019 08:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dangubic, nach der VwVZuStAR sind nicht alle Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zustimmungspflichtig, sondern nur, wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen ( z.B. unverhältnismäßig hoher Entlassungsgebühr) oder dem Einbürgerungsbewerber erhebliche Nachteile ( im wesentlichen wirtschaftliche bzw. vermögensrechtliche ) entstehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, also § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 2. Fallgruppe und Nummer 5 StAG. Alle anderen Fälle der Hinnahme von Mehrstaatigkeit können die Einbürgerungsbehörden selbst entscheiden. Im Jahr 2018 wurde dem Regierungspräsidium Freiburg kein Fall eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgelegt und es wurde im Jahr 2018 auch keine Zustimmungen zu älteren Fällen erteilt. Mit feundlichen Grüßen