Einfahrtverbot für Kfz in der Wentzingerstr.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Seit Dezember 2020 ist die Wentzingerstr. zwischen Engelbergerstr. und Wannerstr. für den Kfz Verkehr gesperrt. Leider kommt es immer wieder vor, dass das Einfahrtverbot für Kfz missachtet wird.
Deshalb bitte ich Sie folgende Fragen zu beantworten:
1. An welchem Datum und jeweils für welche Zeitdauer wurde das Einfahrtverbot für Kfz kontrolliert?
2. Wie viele Kfz mussten bei diesen Kontrollen beanstandet werden weil sie das Einfahrtverbot für Kfz missachteten?
3. Wurden Kfz-Führer:innen die das Einfahrtverbot missachteten verwarnt anstatt mit einem Bußgeld belegt? Wenn ja: Wie viele und warum?
4. Wie viele Einsätze der Polizeibehörde in der Wentzingerstraße erforderten im 1. Quartal 2021 die Nutzung des für Kfz gesperrten Bereichs durch die Polizei?
5. Wie viel Zeit geht bei einem Einsatz verloren, wenn die Polizei im Einsatzfall über den DB Parkplatz unter der Radstation fährt anstatt die Wentzingerstraße zu benützen?
6. In wie vielen der oben aufgeführten Fällen ist die Nutzung eines Kfz durch die Polizei unvermeidbar und kann nicht durch eine Fahrt mit dem Fahrrad ersetzt werden? Bitte begründen Sie warum in diesen Fällen ein Kfz nötig gewesen ist.
7. Ist die Polizei mit der Einhaltung der Beachtung des Einfahrtverbot für Kfz in der Wentzingerstraße zufrieden? Wenn nicht: Welche Möglichkeiten hat die Polizei die Durchsetzung der Stvo in diesem Bereich zu gewährleisten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum6. April 2021
-
8. Mai 2021
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!