Einfluss der Ergebnisse der neuen Schnelltests auf Inzidenzwert

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Man soll die positiven Ergebnisse der jetzt privat zu kaufenden Schnelltests (z.B. seit dem 6.3.21 bei Aldi) beim Gesundheitsamt melden.
Damit wird es wahrscheinlich wegen der viel größeren Anzahl der Tests eine größere Anzahl von Neuinfektionen geben.
Gehen auch diese Zahlen in den Inzidenzwert ein und führen zu einer erneuten Verschärfung der Lockdown-Maßnahmen?
Das wäre kontrapoduktiv. Werden die Grenzwerte dann oben angepasst?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. März 2021
  • Frist
    10. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Ulf Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Man soll die pos…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ulf Müller
Betreff
Einfluss der Ergebnisse der neuen Schnelltests auf Inzidenzwert [#214496]
Datum
7. März 2021 09:20
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Man soll die positiven Ergebnisse der jetzt privat zu kaufenden Schnelltests (z.B. seit dem 6.3.21 bei Aldi) beim Gesundheitsamt melden. Damit wird es wahrscheinlich wegen der viel größeren Anzahl der Tests eine größere Anzahl von Neuinfektionen geben. Gehen auch diese Zahlen in den Inzidenzwert ein und führen zu einer erneuten Verschärfung der Lockdown-Maßnahmen? Das wäre kontrapoduktiv. Werden die Grenzwerte dann oben angepasst?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulf Müller Anfragenr: 214496 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214496/ Postanschrift Ulf Müller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulf Müller
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 07.03.2021 Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.03.2021
Datum
9. März 2021 17:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müller, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-096. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 07.03.2021 Sehr geehrter Herr Müller, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage nach dem Informatio…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.03.2021
Datum
11. März 2021 11:26
Status
Sehr geehrter Herr Müller, wir nehmen Bezug auf Ihre o.a. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 07.03.2021 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Die von Ihnen angefragten Informationen sind, soweit als amtliche Information vorhanden, durch uns veröffentlich worden. Das Robert Koch-Institut und das Bundesministerium für Gesundheit differenzieren zwischen (Antigen-)Selbsttests und (Antigen-)Schnelltests. Während Antigen-Schnelltests nur von geschultem Personal durchgeführt werden können, handelt es sich bei den nun für Private erhältlichen Tests um Selbsttests. Die Ergebnisse , die Sie z.B. mit einem bei einem Discounter erworbenen Selbsttest erhalten, sind gegenüber dem Robert Koch-Institut nicht meldepflichtig (https://www.bundesgesundheitsministeriu…). Die Selbsttestergebnisse fließen daher nicht direkt in die Corona-Fallstatistiken ein. Allerdings soll/muss nach jedem positiven Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden, der dann meldepflichtig ist und in die Fallstatistiken eingeht. Wenn geschultes Personal einen Schnelltest durchführt und dieser positiv ausfällt, ist dies meldepflichtig (https://www.bundesgesundheitsministeriu…). Ein positiver Antigen-(Schnell)Test muss dabei immer durch einen positiven PCR-Test bestätigt werden, bevor das Ergebnis in die Fallstatistik einfließt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…). Nur die bestätigten Labordaten werden vom RKI in den Lageberichten verwendet (z.B. Lagebericht vom 09.03.2021 zu den Testzahlen https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…) Auch können beispielsweise nur die PCR-Testergebnisse in die Corona-Warnapp eingespeist werden (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2…). Erwartungsgemäß kann es zu einem Anstieg der Fallzahlen kommen, wenn mithilfe der Selbsttests und nachfolgenden PCR-Tests zuvor unentdeckte Fälle detektiert werden. Weitere Informationen zur Teststrategie veröffentlicht das RKI unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Eine graphische Darstellung der Teststrategie finden Sie unter: https://www.rki.de/SharedDocs/Bilder/In… Was bei der Anwendung von Selbsttests zu beachten ist, wird im Epidemiologischen Bulletin vom 08.03.2021 besprochen, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep… Die wichtigsten Fragen zur Diagnostik werden u.a. beantwortet unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… Eine Infografik zu Antigen-Schnelltestergebnissen wurde veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Die täglichen Lageberichte veröffentlicht das RKI unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Bitte beachten Sie auch die Informationen des BMG zu Schnelltests unter: https://www.bundesgesundheitsministeriu… Mit freundlichen Grüßen