Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag.

Laut einer öffentlichen Aussage des CIO der BA auf der Plattform „LinkedIn“ (https://de.linkedin.com/posts/stefan-latuski_beh%C3%B6rde-deutschland-cloud-activity-7138810828199194624-y5Op) geht „die größte Behörde in Deutschland in die Cloud“ und „Bundesagentur für Arbeit führt Microsoft Teams ein“.

Bitte senden Sie mir in diesem Zusammenhang Folgendes zu:

Den Bericht über die im Rahmen dieses Einführungsprojekts durch die BA durchgeführte Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.
Da sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wiederholt kritisch zum rechtskonformen Einsatz der Microsoft-Dienste geäußert hat, ist es von großem öffentlichen Interesse, wie die BA einen solchen sicherstellt. Als ggf. datenschutzrechtlich betroffene Person sowie als Bürger, dem das rechtmäßige Handeln „seiner“ staatlichen Behörden am Herzen liegt, möchte ich dies anhand der relevanten Informationen aus dem DSFA-Bericht überprüfen. Konkrete personenbezogene Angaben Dritter oder Angaben, die die Sicherheit der Datenverarbeitung der BA gefährden könnten, sind nicht Teil dieser Anfrage und dürfen, sofern Bestandteil des DSFA-Berichts unkenntlich gemacht werden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Dezember 2023
  • Frist
    13. Januar 2024
  • 16 Follower:innen
Maximilian Schuster
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag. Laut einer öffentlichen Aussage des CIO der BA auf der Plattform „LinkedI…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Maximilian Schuster
Betreff
Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO [#294483]
Datum
9. Dezember 2023 11:38
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag. Laut einer öffentlichen Aussage des CIO der BA auf der Plattform „LinkedIn“ (https://de.linkedin.com/posts/stefan-latuski_beh%C3%B6rde-deutschland-cloud-activity-7138810828199194624-y5Op) geht „die größte Behörde in Deutschland in die Cloud“ und „Bundesagentur für Arbeit führt Microsoft Teams ein“. Bitte senden Sie mir in diesem Zusammenhang Folgendes zu: Den Bericht über die im Rahmen dieses Einführungsprojekts durch die BA durchgeführte Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. Da sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wiederholt kritisch zum rechtskonformen Einsatz der Microsoft-Dienste geäußert hat, ist es von großem öffentlichen Interesse, wie die BA einen solchen sicherstellt. Als ggf. datenschutzrechtlich betroffene Person sowie als Bürger, dem das rechtmäßige Handeln „seiner“ staatlichen Behörden am Herzen liegt, möchte ich dies anhand der relevanten Informationen aus dem DSFA-Bericht überprüfen. Konkrete personenbezogene Angaben Dritter oder Angaben, die die Sicherheit der Datenverarbeitung der BA gefährden könnten, sind nicht Teil dieser Anfrage und dürfen, sofern Bestandteil des DSFA-Berichts unkenntlich gemacht werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Schuster Anfragenr: 294483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294483/ Postanschrift Maximilian Schuster << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Maximilian Schuster
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgena…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Maximilian Schuster
Betreff
AW: Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO [#294483]
Datum
13. Januar 2024 11:29
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO“ vom 09.12.2023 (#294483) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Maximilian Schuster
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Schuster, mit E-Mail vom 9.12.2023 baten Sie um Zusendung des Berichts zur Datenschutzfolgenab…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
r WG: 240115_IFG-Antrag_vom_09.12.2023_Erinnerung_Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO [#294483]
Datum
4. März 2024 17:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schuster, mit E-Mail vom 9.12.2023 baten Sie um Zusendung des Berichts zur Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO in Zusammenhang mit der Einführung von Microsoft Teams in der Bundesagentur für Arbeit (BA). Mir ist leider nicht bekannt, wohin Ihre Anfrage vom 9.12.2023 geroutet wurde. Inzwischen hat Ihre Erinnerung vom 13.1.2024 das Justiziariat der Zentrale der BA erreicht und Ihre Anfrage wird hier bearbeitet. Für die deutliche Verzögerung bei der Beantwortung bitte ich um Entschuldigung. Richtig ist, dass die BA seit Dezember 2023 sukzessive die Nutzung von Microsoft Teams (MS Teams) als zusätzliche Möglichkeit für die interne Kommunikation erlaubt, insbesondere für virtuelle Konferenzen oder „hybride“ Veranstaltungen (Teilnehmer/-innen können vor Ort teilnehmen und virtuell zugeschaltet werden). Die Problematik zu MS Teams und die Bedenken der Datenschutzaufsichtsbehörden zum Einsatz von MS Teams in der öffentlichen Verwaltung sind bekannt und wurden selbstverständlich berücksichtigt. Die Nutzung von MS Teams ist ausschließlich auf die interne Kommunikation und Information der Beschäftigten beschränkt, z.B. für interne virtuelle Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl, die über andere Kommunikationswege technisch nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich wären. Die Nutzung für Video-Kommunikation mit Kundinnen und Kunden der BA ist nicht zulässig, erst recht nicht die Übermittlung von Sozial- oder Personaldaten. Die BA steht zu diesem Thema in Kontakt mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Zur Erläuterung sende ich Ihnen im Anhang die Weisung, mit der die – beschränkte – Nutzung von MS Teams eingeführt wurde, das Informationsblatt zur datenschutzkonformen internen Nutzung von MS Teams und die Information der Beschäftigten über „BA aktuell“. Wie Sie der Weisung entnehmen können wurde die Dienstvereinbarung der BA mit dem Hauptpersonalrat zur Regelung der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (DV IKT) erweitert und um Regelungen zur Nutzung von MS Teams in der BA ergänzt. Im Anhang sende ich Ihnen auszugsweise den neuen § 8b der Dienstvereinbarung IKT. Die Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) selbst kann nicht zugänglich gemacht werden, da sie umfangreiche und detaillierte Informationen enthält, die die IT-Sicherheit der BA betreffen. Dem Informationszugang steht § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bezogen auf Ihren Antrag auf Zusendung der DSFA eine förmliche rechtsmittelfähige Entscheidung wünschen. Ich würde Ihnen dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid an die genannte Adresse zustellen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt]; [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt] (#[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] > [geschwärzt]; [geschwärzt] [#[geschwärzt]] > [geschwärzt], [geschwärzt] > [geschwärzt] "[geschwärzt]" <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> > [geschwärzt] "[geschwärzt]" <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> > > [geschwärzt] > > [geschwärzt] > > [geschwärzt] ([geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]) [geschwärzt] > > [geschwärzt] > > [geschwärzt] > [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] > > [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] > > [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] > > [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] > > [geschwärzt], [geschwärzt] > > [geschwärzt]! > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > > > > > [geschwärzt] > [geschwärzt]<[geschwärzt]> > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt]&[geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] > > [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] > [geschwärzt] > [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesagentur für Arbeit
_BA-Zentrale-RCE möchte die Nachricht "r WG: 240115_IFG-Antrag_vom_09.12.2023_Erinnerung_Einführung Microsoft…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Rückruf: r WG: 240115_IFG-Antrag_vom_09.12.2023_Erinnerung_Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO [#294483]
Datum
4. März 2024 18:01
Status
Warte auf Antwort
_BA-Zentrale-RCE möchte die Nachricht "r WG: 240115_IFG-Antrag_vom_09.12.2023_Erinnerung_Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO [#294483]" zurückrufen.
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Schuster, mit E-Mail vom 9.12.2023 baten Sie um Zusendung des Berichts zur Datenschutzfolgenabs…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO [#294483]
Datum
4. März 2024 18:07
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
20240126-weisung-202401016-einfhrung-von-msteams.pdf
951,9 KB
231130-anlage1-zu-weisung.pdf
958,1 KB
240209-ba-aktuell-information-ms-teams.pdf
2,0 MB
dvikt-auszug-8b.pdf
635,5 KB
Sehr geehrter Herr Schuster, mit E-Mail vom 9.12.2023 baten Sie um Zusendung des Berichts zur Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO in Zusammenhang mit der Einführung von Microsoft Teams in der Bundesagentur für Arbeit (BA). Mir ist leider nicht bekannt, wohin Ihre Anfrage vom 9.12.2023 geroutet wurde. Inzwischen hat Ihre Erinnerung vom 13.1.2024 das Justiziariat der Zentrale der BA erreicht und Ihre Anfrage wird hier bearbeitet. Für die deutliche Verzögerung bei der Beantwortung bitte ich um Entschuldigung. Richtig ist, dass die BA seit Dezember 2023 sukzessive die Nutzung von Microsoft Teams (MS Teams) als zusätzliche Möglichkeit für die interne Kommunikation erlaubt, insbesondere für virtuelle Konferenzen oder „hybride“ Veranstaltungen (Teilnehmer/-innen können vor Ort teilnehmen und virtuell zugeschaltet werden). Die Problematik zu MS Teams und die Bedenken der Datenschutzaufsichtsbehörden zum Einsatz von MS Teams in der öffentlichen Verwaltung sind bekannt und wurden selbstverständlich berücksichtigt. Die Nutzung von MS Teams ist ausschließlich auf die interne Kommunikation und Information der Beschäftigten beschränkt, z.B. für interne virtuelle Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl, die über andere Kommunikationswege technisch nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich wären. Die Nutzung für Video-Kommunikation mit Kundinnen und Kunden der BA ist nicht zulässig, erst recht nicht die Übermittlung von Sozial- oder Personaldaten. Die BA steht zu diesem Thema in Kontakt mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Zur Erläuterung sende ich Ihnen im Anhang die Weisung, mit der die – beschränkte – Nutzung von MS Teams eingeführt wurde, das Informationsblatt zur datenschutzkonformen internen Nutzung von MS Teams und die Information der Beschäftigten über „BA aktuell“. Wie Sie der Weisung entnehmen können wurde die Dienstvereinbarung der BA mit dem Hauptpersonalrat zur Regelung der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (DV IKT) erweitert und um Regelungen zur Nutzung von MS Teams in der BA ergänzt. Im Anhang sende ich Ihnen auszugsweise den neuen § 8b der Dienstvereinbarung IKT. Die Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) selbst kann nicht zugänglich gemacht werden, da sie umfangreiche und detaillierte Informationen enthält, die die IT-Sicherheit der BA betreffen. Dem Informationszugang steht § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bezogen auf Ihren Antrag auf Zusendung der DSFA eine förmliche rechtsmittelfähige Entscheidung wünschen. Ich würde Ihnen dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid an die genannte Adresse zustellen. Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Schuster
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Maximilian Schuster
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO“ [#294483]
Datum
10. März 2024 11:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/294483/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil m.E. der behauptete Hinderungsgrund gegen eine Herausgabe der angefragten Informationen nicht besteht. Gem. §3 Nr. 2 IFG Bund besteht kein Anspruch auf die angefragte Information, wenn durch Herausgabe die öffentliche Sicherheit gefährdet werden kann. Was darunter zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (siehe dazu BVerwG Az. 7 C 22/18 v. 10.4.19, Rn. 29). M.E. ist durch die BA hier nicht ausreichend dargelegt worden, warum die "öffentliche Sicherheit" durch eine Herausgabe der DSFA zum Einsatz von MS Teams derart bedroht sei, dass eine Herausgabe abzulehnen ist. Sofern sich die BA darauf beziehen sollte, dass die angefragte DSFA aufgrund der inhaltlichen Mindestvorgaben des Art. 35 Abs. 7 lit. d) DSGVO *konkrete* IT-Sicherheitsmaßnahmen enthalte, die, wenn sie bekannt würden keine ausreichende Sicherheit mehr garantieren könnten, weise ich auf die umfassende und seit langem bestehende Kritik aus Fachkreisen an sog. "security by obscurity" und ihrer Ungeeignetheit als Sicherheitsprinzip hin. Gleichwohl wäre es m.E. für die BA zumutbar, die DSFA dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass darin evtl. enthaltene IT-sicherheitsrelevante Informationen unkenntlich sind. Dadurch wäre das grundsätzliche Informationsbedürfnis nicht beeinträchtigt, da es hierbei gerade nicht um Informationen zur Umsetzung der IT-Sicherheit allein, sondern um die Einhaltung sämtlicher Vorgaben der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Personen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstiger Betroffener geht. Weiterhin besteht das öffentliche Interesse an der DSFA darin, a) nachvollziehen zu können, welche Maßnahmen die BA zum Schutz der Rechte Betroffener getroffen hat und b) wie eine derart große Behörde eine komplexe DSFA für den Einsatz von "MS Teams", welches weit größeren Funktionsumfang als nur "Videokonferenzen" bietet, durchführt. Dies kann für viele Andere, u.a. kleinere Behörden, die vor vergleichbaren Herausforderungen stehen, hilfreich sein. Eine proaktive Veröffentlichung der DSFA wäre grundsätzlich wünschenswert gewesen. Das dies zur Vertrauensstärkung in öffentliche Stellen und/ oder in den Einsatz bestimmter Software beitragen kann, zeigten bspw. die Veröffentlichung des DSFA-Berichts zur "Corona-Warn-App" (https://www.coronawarn.app/assets/documents/cwa-datenschutz-folgenabschaetzung.pdf) oder weitere, auch internationale, Beispiele wie Veröffentlichungen der niederländischen Regierung (https://www.dataguidance.com/news/netherlands-dutch-government-publishes-dpia-microsoft). Bevor gegen die Verweigerung zur Herausgabe der Informationen gegen die BA ggf. gerichtliche Verwaltungsverfahren nötig werden, bitte ich Sie um konstruktive Vermittlung i.S.d. §12 Abs. 1 IFG Bund. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Maximilian Schuster Anhänge: - 294483.pdf - 2024-03-04_1-20240126-weisung-202401016-einfhrung-von-msteams.pdf - 2024-03-04_1-231130-anlage1-zu-weisung.pdf - 2024-03-04_1-240209-ba-aktuell-information-ms-teams.pdf - 2024-03-04_1-dvikt-auszug-8b.pdf - 2024-03-04_3-20240126-weisung-202401016-einfhrung-von-msteams.pdf - 2024-03-04_3-231130-anlage1-zu-weisung.pdf - 2024-03-04_3-240209-ba-aktuell-information-ms-teams.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2024-03-04_3-dvikt-auszug-8b.pdf Anfragenr: 294483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294483/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Bericht zur Datenschutzfolgenabschä…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Bericht zur Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO“ [#294483] # IFG-720/003 II#0382
Datum
12. März 2024 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-720/003 II#0382 Sehr geehrter Herr Schuster, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Schuster
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Bericht zur Datenschutzfolgenab…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Maximilian Schuster
Betreff
AW: Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Bericht zur Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO“ [#294483] # IFG-720/003 II#0382 [#294483]
Datum
12. März 2024 12:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Davon ausgehend korrigiere ich meine unsaubere Formulierung in meiner Vermittlungsbitte dahingehend, dass ich selbstverständlich um die Vermittlung bei der Streitigkeit bzgl. der Herausgabe des Berichts zur DSFA in Bezug auf den Einsatz von MS Teams durch den BfDI bitte. Der Bezug auf MS Teams erfolgt hilfsweise, denn ich kenne die Bezeichnung der zugrundeliegenden Verarbeitungstätigkeit(en) nicht, für die MS Teams als Werkzeug eingesetzt wird. Ihre Empfehlung, die "Herausgabe der DSFA" bei der BA zu verlangen erschließt sich mir allerdings nicht. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 35 DSGVO i.V.m. ErwG 90 handelt es sich bei der DSFA um eine unter bestimmten Bedingungen vom Verantwortlichen durchzuführende Tätigkeit ("...so führt der Verantwortliche ... durch.") Ich kann nicht die Herausgabe einer Tätigkeit verlangen, sondern ausschließlich ein daraus entstandenes Arbeitsergebnis - von mir als "DSFA-Bericht" bezeichnet. Zur Verdeutlichung dessen, was das m.E. nach ist, habe ich zum Beispiel auf den "DSFA-Bericht" zur Corona-Warn-App verwiesen, der genau diese Formulierung im Titel trägt. Besser wäre vermutlich ein Hinweis auf das Kurzpapier Nr. 5 der DSK, welches in Ziff. 10 auf Seite 4 einen "DSFA-Bericht" beschreibt und das auch unter Mitwirkung des BfDI entstanden ist. M.E. ist daher meine Anfrage präzise. Die Antwort der BA hingegen, sofern sie sich auf "die Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) selbst" bezieht, nicht. Mit freundlichen Grüßen Maximilian Schuster Anfragenr: 294483 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294483/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-720/003 II#0382 Sehr geehrter Her…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Einführung Microsoft-Clouddienste bei BA; hier: Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO“ [#294483] # IFG-720/003 II#0382
Datum
14. März 2024 11:08
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-720/003 II#0382 Sehr geehrter Herr Schuster, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen