Einfuhr von Heets für IQOS von kanarischen Inseln nach Deutschland

Anfrage an: Hauptzollamt Koblenz

ich beabsichtige in diesem Jahr meinen Urlaub auf den kanarischen Inseln zu verbringen. Bei der Rückreise nach Deutschland möchte ich von dort ggf. Heets für IQOS mitbringen.
Nun zur Frage: zählen die kanarischen Inseln (Gran Canaria, Lanzarotte, Teneriffe usw.) im Hinblick auf die Einfuhr von Tabakwaren als EU-Land oder als Drittland? Wieviele Heets dürfen pro Erwachsenen vorliegend nach Deutschland eingeführt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich beabsichtige in…
An Hauptzollamt Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einfuhr von Heets für IQOS von kanarischen Inseln nach Deutschland [#192477]
Datum
11. Juli 2020 15:56
An
Hauptzollamt Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich beabsichtige in diesem Jahr meinen Urlaub auf den kanarischen Inseln zu verbringen. Bei der Rückreise nach Deutschland möchte ich von dort ggf. Heets für IQOS mitbringen. Nun zur Frage: zählen die kanarischen Inseln (Gran Canaria, Lanzarotte, Teneriffe usw.) im Hinblick auf die Einfuhr von Tabakwaren als EU-Land oder als Drittland? Wieviele Heets dürfen pro Erwachsenen vorliegend nach Deutschland eingeführt werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192477/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hauptzollamt Koblenz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an den beim Hauptzollamt Koblenz bestellten Beauftragten für I…
Von
Hauptzollamt Koblenz
Betreff
WG: [EXTERN] Einfuhr von Heets für IQOS von kanarischen Inseln nach Deutschland [#192477]
Datum
13. Juli 2020 09:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an den beim Hauptzollamt Koblenz bestellten Beauftragten für IFG weiter geleitet. Sie werden von diesem Antwort erhalten. Meines Erachtens wird Ihnen eine derartige Anfrage nicht helfen. Ich rate Ihnen, Ihre Anfrage bei folgender Stelle zu stellen: Anfragen von Privatpersonen Zentrale Auskunft Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Telefon: 0351 44834-510 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefax: 0351 44834-590 Postanschrift: Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Anfragen per E-Mail E-Mails mit Anhängen dürfen eine Dateigröße von 5 Megabyte nicht überschreiten. Mit freundlichen Grüßen

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Hauptzollamt Koblenz
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie beabsichtigen, Heets für IQOS (sog. Tabaksticks) von den kanarischen Inseln in d…
Von
Hauptzollamt Koblenz
Betreff
WG: [EXTERN] Einfuhr von Heets für IQOS von kanarischen Inseln nach Deutschland [#192477]
Datum
20. Juli 2020 12:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie beabsichtigen, Heets für IQOS (sog. Tabaksticks) von den kanarischen Inseln in das Verbrauchsteuergebiet der europäischen Union (Deutschland) zu verbrinden. Mit Ihrer Nachricht fragen Sie an, welche Formalitäten dazu zu beachten sind. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden und sonstigen Bundesorganen. Das IFG ist nur dann einschlägig, wenn z.B. keine andere Rechtsgrundlage ein Auskunftsrecht gewährt. - In § 25 S. 1 VwVfG ist eine Beratungspflicht normiert. Zu Ihren Fragen: Die kanarischen Inseln gehören zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben. (Quelle: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/R…) Tabaksticks, die aus rekonstituiertem Tabak bestehen und die von einem Alupapierverbund umgeben sind, sind unabhängig von der Schnittgröße der Tabakteile als Rauchtabak (hier: Pfeifentabak) einzuordnen. (Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steue…) Als Reisender können Sie bei der Einreise oder Rückkehr aus Spanien (hier: kanarische Inseln) unter Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen. Die Voraussetzungen sowie Mengen- und Wertgrenzen können Sie unter https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/R…, erfahren. Mengen über der Freigrenze müssen bei der Einreise beim Zoll angemeldet (versteuert) werden. Der Steuersatz für Pfeifentabak beträgt 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 TabStG). Mit dem Verbringen wird auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Jedoch kann können Sie eine pauschalierte Abgabenberechnung beantragen (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/zoll…). Informationen zu § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG zu Ihrer Anfrage können durch das HZA Koblenz wegen fehlender Zuständigkeit nicht erteilt werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie: Zentrale Auskunft (Anfragen von Privatpersonen) Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Telefon: 0351 44834-510 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefax: 0351 44834-590 Postanschrift: Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Anfragen per E-Mail E-Mails mit Anhängen dürfen eine Dateigröße von 5 Megabyte nicht überschreiten. Mit freundlichen Grüßen