Sehr
geehrteAntragsteller/in
Sie beabsichtigen, Heets für IQOS (sog. Tabaksticks) von den kanarischen Inseln in das Verbrauchsteuergebiet der europäischen Union (Deutschland) zu verbrinden. Mit Ihrer Nachricht fragen Sie an, welche Formalitäten dazu zu beachten sind.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden und sonstigen Bundesorganen. Das IFG ist nur dann einschlägig, wenn z.B. keine andere Rechtsgrundlage ein Auskunftsrecht gewährt. - In § 25 S. 1 VwVfG ist eine Beratungspflicht normiert.
Zu Ihren Fragen:
Die kanarischen Inseln gehören zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben. (Quelle:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/R…)
Tabaksticks, die aus rekonstituiertem Tabak bestehen und die von einem Alupapierverbund umgeben sind, sind unabhängig von der Schnittgröße der Tabakteile als Rauchtabak (hier: Pfeifentabak) einzuordnen. (Quelle:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steue…)
Als Reisender können Sie bei der Einreise oder Rückkehr aus Spanien (hier: kanarische Inseln) unter Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen.
Die Voraussetzungen sowie Mengen- und Wertgrenzen können Sie unter
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/R…, erfahren. Mengen über der Freigrenze müssen bei der Einreise beim Zoll angemeldet (versteuert) werden. Der Steuersatz für Pfeifentabak beträgt 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 TabStG). Mit dem Verbringen wird auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Jedoch kann können Sie eine pauschalierte Abgabenberechnung beantragen (vgl.
https://www.gesetze-im-internet.de/zoll…).
Informationen zu § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG zu Ihrer Anfrage können durch das HZA Koblenz wegen fehlender Zuständigkeit nicht erteilt werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie:
Zentrale Auskunft (Anfragen von Privatpersonen)
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-510
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
De-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefax: 0351 44834-590
Postanschrift:
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
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