Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren u.a. Antrag nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) mit dem Sie sinngemäß anfragen, ab wann Landesbedienstete in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit erhalten, Dienstfahrräder bzw. Leasing-Räder der JobRad GmbH nutzen zu können.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Ministerium für Bildung (BM) nicht über diese Informationen verfügt. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich Ihre Anfrage nach dem LTranspG jedenfalls derzeit nicht beantworten kann. Sinn und Zweck des LTranspG ist es, den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Den Transparenzpflichtigen trifft dabei aber keine Informationsverschaffungspflicht. Sind angefragte Informationen dort in keiner Weise gespeichert, sind sie nicht vom Informationsbegriff des LTranspG erfasst und können daher auch nicht Gegenstand eines geltend gemachten Anspruchs sein. Insofern ist das BM für Ihre Anfrage nicht auskunftspflichtig im Sinne des LTranspG, da es jedenfalls derzeit nicht über die konkret angefragten Informationen verfügt, ab wann eine Einführung des sog. JobRads in der Landesverwaltung realisiert werden kann.
Ungeachtet dessen darf ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass im Koalitionsvertrag "ZUKUNFTSVERTRAG RHEINLAND-PFALZ – 2021 bis 2026“ der neuen sog. "Ampel"-Koalition (abrufbar unter:
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/... dort Seite 179) zum Dienstrad-Leasing zwischen den Koalitionsparteien Folgendes vereinbart ist:
"Wir wollen für Bedienstete der Landesverwaltung ein Dienstrad-Leasing einführen und hierfür die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für die Mitarbeiter/innen schaffen. Sofern die Tarifvertragsparteien in der anstehenden Lohnrunde eine entsprechende Regelung für den Bereich der Tarifbeschäftigten vereinbaren, wollen wir diese zeitnah umsetzen."
Ich hoffe, dass Ihnen diese Erklärung bereits weiterhilft.
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen