Sehr geehrter Herr Urnau,
Ihre Anfrage vom 10.01.2022 haben wir erhalten. Mit dieser Anfrage begehren Sie gemäß § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) Auskunft über den vollen Wortlaut der Eingabe 991/2021.
Gemäß § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des HmbTG Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen.
Ein solcher Auskunftsanspruch steht Ihnen aus folgenden Gründen nicht zu:
1. Weder der Eingabenausschuss (hierzu nachfolgend unter a.) noch die Bürgerschaftskanzlei (hierzu nachfolgend unter b.) sind vorliegend auskunftspflichtige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbTG.
Auskunftspflichtige und veröffentlichungspflichtige Stellen sind gemäß § 2 Abs. 5 HmbTG alle Behörden nach § 2 Abs. 3 HmbTG. § 2 Abs. 3 HmbTG definiert Behörden als alle Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG). § 1 Abs. 2 HmbVwVfG regelt wiederum, dass eine Behörde jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Der besseren Verständlichkeit halber soll nachfolgend kurz der Ablauf des Eingabeverfahrens erläutert werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Eingabenausschuss (HmbEingabAussG) steht jeder Person das Recht zu, sich mit Eingaben an die Bürgerschaft zu wenden. Nach erfolgtem Eingang einer Eingabe sieht das Verfahren regelmäßig vor, dass ein Mitglied des Eingabenausschusses zum Berichterstattenden bestimmt wird. Zugleich bittet der Eingabenausschuss den Senat, Stellung zu der Eingabe zu nehmen. Nach vier bis sechs Wochen trifft eine Stellungnahme des Senats beim Eingabendienst ein. Mitarbeitende des Eingabendienstes, die den Eingabenausschuss betreuen, begutachten die jeweiligen Eingaben sowie die Stellungnahmen des Senats und schlagen dem Ausschuss eine Entscheidung oder die weitere Verfahrensweise vor. In einer Sitzung des Eingabenausschusses, der in nichtöffentlicher Sitzung tagt, trägt der bzw. die Berichterstattende dem Ausschuss das jeweilige Anliegen mündlich vor und unterbreitet den anderen Abgeordneten einen Entscheidungsvorschlag. Nach einer Diskussion und Abstimmung werden die Entscheidungen des Eingabenausschusses in Berichten zusammengefasst und der Bürgerschaft als Empfehlung vorgelegt. Die Bürgerschaft beschließt sodann abschließend über die Eingaben.
a.) Der Eingabenausschuss als solcher fungiert gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 der Hamburgischen Verfassung (HV) als parlamentarisches Kontrollorgan und übt daher keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung aus.
b.) Der Eingabendienst der Bürgerschaftskanzlei unterstützt den Eingabenausschuss bei der Wahrnehmung seiner spezifisch-parlamentarischen Aufgabe und hat lediglich aus diesem Grund Zugang zu den Eingaben. Mangels Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist daher der Anwendungsbereich des HmbTG vorliegend auch für den Eingabendienst nicht eröffnet.
2. Darüber hinaus wäre ein Informationsanspruch vorliegend aufgrund des Bestehens einer besonderen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 HmbTG einzuschränken.
Die Mitglieder der Bürgerschaft, deren Mitarbeiter:innen, die Mitarbeiter:innen der Fraktionen sowie Personen, die in amtlicher Tätigkeit Eingaben bearbeiten, haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Eingabe bekannt geworden sind, gemäß § 9 S. 1 HmbEingabAussG Verschwiegenheit zu bewahren haben. Aus dieser besonderen Verschwiegenheitsvorschrift ergibt sich ein Geheimhaltungsgebot.
Mit freundlichen Grüßen