Eingeschränktes Halteverbot in der Veltheimstraße

in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Die Anordnung ist schon eine Weile her und geschah wohlmöglich zur Zeit, als es die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde in Reinickendorf noch nicht gab, bzw. sie nicht dafür zuständig war. Insofern bitte ich zunächst um Klärung, weche Behörde für die Anordnung zuständig war. Falls das Bezirksamt Reinickendorf zuständig war, bitte ich zusätzlich um Auskunft hinsichtlich der weiteren, nachfolgenden Fragen.

Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung des einseitigen "Parkverbots" in der Veltheimstraße kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30).

Dazu bitte ich um Informationsauskunft:

1) wann wurde das "Parkverbot" in der Veltheimstraße angeordnet?
2) welche formale Begründung lag der Anordnung zugrunde? Ich bitte um Aktenkopie der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde.
3) wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte.
4) ab wann fuhr der Kiezbus 326 durch die Veltheimstraße?
5) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit BVG oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. Januar 2023
  • Frist
    4. Februar 2023
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Michael Ortmann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in der…
An Bezirksamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
Eingeschränktes Halteverbot in der Veltheimstraße [#266751]
Datum
2. Januar 2023 09:54
An
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Die Anordnung ist schon eine Weile her und geschah wohlmöglich zur Zeit, als es die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde in Reinickendorf noch nicht gab, bzw. sie nicht dafür zuständig war. Insofern bitte ich zunächst um Klärung, weche Behörde für die Anordnung zuständig war. Falls das Bezirksamt Reinickendorf zuständig war, bitte ich zusätzlich um Auskunft hinsichtlich der weiteren, nachfolgenden Fragen. Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung des einseitigen "Parkverbots" in der Veltheimstraße kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30). Dazu bitte ich um Informationsauskunft: 1) wann wurde das "Parkverbot" in der Veltheimstraße angeordnet? 2) welche formale Begründung lag der Anordnung zugrunde? Ich bitte um Aktenkopie der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. 3) wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte. 4) ab wann fuhr der Kiezbus 326 durch die Veltheimstraße? 5) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit BVG oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 266751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266751/ Postanschrift Michael Ortmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann

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Michael Ortmann
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#266751] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Eingesc…
An Bezirksamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#266751]
Datum
2. Januar 2023 13:24
An
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Eingeschränktes Halteverbot in der Veltheimstraße“ (02.01.2023, #266751) zurück. Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann