eingetragene Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212

Es geht um die eingetragene Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE

Diese Marke ist in 27 Klassen registriert. Leitklasse 38 - Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen ...

Marken-Inhaber behaupten, dass diese Marke extra für den Rundfunkbeitrag eingetragen wurde.

Bei der Überprüfung meinerseits wurde diese Information nicht bestätigt: das Wort "Rundfunkbeitrag" ist in keiner Klasse der eingetragenen Marke ersichtlich.

Bitte bestätigen Sie, dass das Wort "Rundfunkbeitrag" in keiner Klasse der eingetragenen Marke ersichtlich ist und somit keine rechtliche Verbindung zwischen der Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" und dem Rundfunkbeitrag besteht.

PS. Es könnte sein, dass DPMAregister nicht alles anzeigt und das Wort "Rundfunkbeitrag" aus irgendeiner Klasse "rausgefallen" ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die eing…
An Deutsches Patent- und Markenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
eingetragene Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212 [#204800]
Datum
2. Dezember 2020 10:15
An
Deutsches Patent- und Markenamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es geht um die eingetragene Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212 https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE Diese Marke ist in 27 Klassen registriert. Leitklasse 38 - Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen ... Marken-Inhaber behaupten, dass diese Marke extra für den Rundfunkbeitrag eingetragen wurde. Bei der Überprüfung meinerseits wurde diese Information nicht bestätigt: das Wort "Rundfunkbeitrag" ist in keiner Klasse der eingetragenen Marke ersichtlich. Bitte bestätigen Sie, dass das Wort "Rundfunkbeitrag" in keiner Klasse der eingetragenen Marke ersichtlich ist und somit keine rechtliche Verbindung zwischen der Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" und dem Rundfunkbeitrag besteht. PS. Es könnte sein, dass DPMAregister nicht alles anzeigt und das Wort "Rundfunkbeitrag" aus irgendeiner Klasse "rausgefallen" ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204800/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutsches Patent- und Markenamt
Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.12.2020 betreffend Nummer: [#204800] Sehr geehrteAntrag…
Von
Deutsches Patent- und Markenamt
Betreff
Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.12.2020 betreffend Nummer: [#204800]
Datum
9. Dezember 2020 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 02.12.2020 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat.de“ an das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) gewandt und unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) um eine Bestätigung darüber gebeten, dass keine rechtliche Verbindung zwischen der Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" mit Registernummer 302011069212 und dem Rundfunkbeitrag besteht. Marken werden für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt. Ein Anmelder einer Marke muss die Waren und/oder Dienstleistungen, die er durch die Marke schützen möchte, genau benennen. Die Anmeldung muss deshalb ein Verzeichnis der gewünschten Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ob der beantragte Schutzumfang mit der Nutzung einer Marke deckungsgleich ist, ist jedoch nicht Gegenstand bei der Prüfung für die Eintragung einer Marke ins Markenregister. Unabhängig davon wäre es Markeninhabern nicht untersagt, ihre Marke zu weiteren Zwecken zu verwenden, die über den Schutzumfang hinausgingen. Ihre Frage nach der rechtlichen Verbindung zwischen Wortmarke und Rundfunkbeitrag kann somit nicht beantwortet werden, da die von Ihnen erbetene Information im DPMA nicht vorliegt und auch nicht aus der Markeneintragung abgeleitet werden kann. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Inhalt der Markeneintragung insbesondere nicht geeignet wäre, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zu begründen. Zu Ihrer Information füge ich eine aktuelle Markenklassifikation (Nizza-Klassifikation) von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken bei. Maßgeblich für den konkreten Schutzumfang einer Marke ist jedoch der aus dem Markenregister ersichtliche Inhalt ihrer Eintragung. Mit freundlichen Grüßen