Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB

Welche Fristen zur Bearbeitung der Gewährung für Anspruchsberechtigte nach §35a SGB 8 sind einzuhalten? Wieviele Anspruchsberechtigte erhalten das persönliche Budget? Wieviele Anspruchsberechtigte erhalten Hilfe in ambulanter,stationärer und teilstationärer Hilfe? In wievielen Fällen kam Verzögerungen bei der Bearbeitung der Leistungsgewährung? Wurden Anspruchsberechtigte infolge Ihres Handycapes Inobhut genommen? Wenn ja wieviele,wie alt waren diese?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Mai 2021
  • Frist
    19. Juni 2021
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Carola Koch
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welch…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
Carola Koch
Betreff
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#220432]
Datum
15. Mai 2021 09:47
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Fristen zur Bearbeitung der Gewährung für Anspruchsberechtigte nach §35a SGB 8 sind einzuhalten? Wieviele Anspruchsberechtigte erhalten das persönliche Budget? Wieviele Anspruchsberechtigte erhalten Hilfe in ambulanter,stationärer und teilstationärer Hilfe? In wievielen Fällen kam Verzögerungen bei der Bearbeitung der Leistungsgewährung? Wurden Anspruchsberechtigte infolge Ihres Handycapes Inobhut genommen? Wenn ja wieviele,wie alt waren diese?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Carola Koch Anfragenr: 220432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220432/ Postanschrift Carola Koch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Carola Koch
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sehr geehrte Frau Koch, wir bestätigen den Eingang Ihrer im Betreff genannten Anfrage vom 15.05.2021 und werden …
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#220432]
Datum
17. Mai 2021 08:38
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Koch, wir bestätigen den Eingang Ihrer im Betreff genannten Anfrage vom 15.05.2021 und werden uns bemühen, Ihre Fragen schnellstmöglich zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sehr geehrte Frau Koch, Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 15.05.2021 bean…
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#220432]
Datum
16. Juni 2021 06:23
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Koch, Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 15.05.2021 beantworten wir wie folgt: Frage: Welche Fristen zur Bearbeitung der Gewährung für Anspruchsberechtigte nach § 35a SGB VIII sind einzuhalten? Antwort: Wird im Jugendamt ein Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII oder auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII gestellt, sind nicht nur die diesbezüglichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen, sondern auch die vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Rehabilitationsträger. Da das Jugendamt im Kontext der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Rehabilitationsträger ist, greifen zudem die Vorgaben des SGB IX und damit die Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX zur Zuständigkeitsklärung. In seltenen Fällen findet § 14 SGB IX keine Anwendung; dies ist insbesondere bei Rechtsträgeridentität der Fall. Sollte eine Gesamtunzuständigkeit/Teilunzuständigkeit als erstangegangener Träger festgestellt werden, ist der Antrag/sind Teile des Antrages an den zuständigen Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist weiterzuleiten. Die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit (Abgrenzung zum SGB IX) und der ersten tatbestandlichen Voraussetzung des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII (seelische Abweichung vom Lebensalter typischen Zustand für mindestens 6 Monate) erfolgt durch Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a SGB VIII benannten Person. Das Jugendamt ist verpflichtet diese Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang anzufordern, wenn diese nicht bereits vorliegt. Liegt eine solche Stellungnahme bei der Antragstellung noch nicht vor, ist nach der Kommentierung von Wiesner für die ärztliche bzw. psychotherapeutische Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII die für die Erstellung eines Gutachtens in § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorgesehene Frist entsprechend maßgeblich, wonach der Sachverständige i.S. § 35a Abs. 1a SGB VIII eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vornimmt und das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung erstellt. Das Jugendamt muss dann gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Stellungnahme entscheiden, ob auch die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII (zumindest zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung) im kausalen Zusammenhang erfüllt ist und somit ein Leistungsanspruch begründet vorliegt. Wird ein begründeter Leistungsanspruch verneint, ist ein widerspruchsfähiger Bescheid an den Antragsteller zu erlassen. Liegt ein begründeter Leistungsanspruch vor, ist unverzüglich das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII einzuleiten. Frage: Wie viele Anspruchsberechtigte erhalten das persönliche Budget? Antwort: Mit Stand 15.05.2021 erhalten 0 Anspruchsberechtigte nach § 35a SGB VIII ein persönliches Budget. Frage: Wie viele Anspruchsberechtigte erhalten Hilfe in ambulanter, stationärer und teilstationärer Hilfe? Antwort: Stationär 47 Anspruchsberechtigte Teilstationär 59 Anspruchsberechtigte Ambulant 132 Anspruchsberechtigte (Stand: 15.05.2021) Frage: In wie vielen Fällen kam es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Leistungsgewährung? Antwort: Diese Auskunft kann nicht erteilt werden, da die für eine Beantwortung notwendigen Daten bislang nicht erhoben worden sind und daher dem Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven nicht vorliegen. Auch ist in absehbarer Zeit keine Erhebung dieser Daten geplant. Frage: Wurden Anspruchsberechtigte infolge Ihres Handycapes in Obhut genommen? Wenn ja wie viele, wie alt waren diese? Antwort: Es wurden keine Kinder aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung in Obhut genommen. Bei Inobhutnahmen gelten die Kriterien für Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII in Verbindung mit § 42 SGB VIII. Diese schließen Inobhutnahmen lediglich aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung aus. Grundsätzlich gilt, dass Sorgeberechtigte bei der Ausübung ihres Sorgerechtes Anspruch auf Unterstützung durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven haben. Nur wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft und Eltern nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, einer drohenden oder akuten Gefährdung ihrer Kinder zu begegnen, ist das Jugendamt im Rahmen seiner Garantenstellung und in Ausübung des Wächteramtes zur Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet. Diese Auskunft wird gebührenfrei erteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 BremIFG kann jeder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen kann, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. https://www.informationsfreiheit.bremen...<https://www.informationsfreiheit.brem...> Mit freundlichen Grüßen
Carola Koch
Wie sind die Mitarbeiter des Rehabilitationsträger/Jugendamt ausgebildet? Wie kann es sein, das in der öffentliche…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
Carola Koch
Betreff
AW: Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#220432]
Datum
17. Juni 2021 13:29
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Wie sind die Mitarbeiter des Rehabilitationsträger/Jugendamt ausgebildet? Wie kann es sein, das in der öffentlichen Presse sowie Gerichtsurteile in der Entscheidungsdatenbank darauf hinweisen, das die Mitarbeiter fachlich nicht in der Lage sind,das richtige Gesetz anzuwenden? In wievielen Fällen wurde im Bereich §35a SGB 8, Eingliederungshilfe verwehrt? Wurde dem öffentlichen Fall "Tilman" das Recht verwehrt mit Assistent zur Schule zu gehen obwohl es die Pflicht gewesen wäre den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten, deshalb von der Familie getrennt? ... Mit freundlichen Grüßen Carola Koch Anfragenr: 220432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220432/ Postanschrift Carola Koch << Adresse entfernt >>
Carola Koch
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer B…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
Carola Koch
Betreff
AW: Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#220432]
Datum
19. Juni 2021 09:27
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB“ vom 15.05.2021 (#220432) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Carola Koch Anfragenr: 220432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220432/ Postanschrift Carola Koch << Adresse entfernt >>
Carola Koch
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer B…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
Carola Koch
Betreff
AW: Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB [#220432]
Datum
19. Juni 2021 09:28
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB“ vom 15.05.2021 (#220432) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Carola Koch Anfragenr: 220432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220432/ Postanschrift Carola Koch << Adresse entfernt >>

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Magistrat der Stadt Bremerhaven
Sehr geehrte Frau Koch, Ihre Nachfragen vom 17.06.2021 beantworten wir wie folgt: Frage: Wie sind die Mitarbeiter …
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung gemäss § 35a SGB
Datum
21. Juli 2021 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Koch, Ihre Nachfragen vom 17.06.2021 beantworten wir wie folgt: Frage: Wie sind die Mitarbeiter des Rehabilitationsträger/Jugendamt ausgebildet? Antwort: Voraussetzung für die Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst ist ein abgeschlossenes Studium der Diplom-Sozialpädagogik/Diplom-Sozialarbeit (FH) bzw. der Abschluss des Studiengangs Soziale Arbeit B. A. jeweils mit staatlicher Anerkennung oder ein Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang. Frage: In wie vielen Fällen wurde im Bereich §35a SGB 8, Eingliederungshilfe verwehrt? Antwort: Im Jahr 2020 sowie im laufenden Jahr 2021 wurden vom Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven keine Anträge auf Leistungen nach § 35a SGB VIII abgelehnt. Frage: Wie kann es sein, das in der öffentlichen Presse sowie Gerichtsurteile in der Entscheidungsdatenbank darauf hinweisen, das die Mitarbeiter fachlich nicht in der Lage sind, das richtige Gesetz anzuwenden? Gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. "Amtliche Information" ist nach § 2 Nr.1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Sie machen mit Ihrer Anfrage aber keinen Anspruch auf amtliche Informationen geltend, so dass wir die Beantwortung Ihrer Frage ablehnen. Frage: Wurde dem öffentlichen Fall "Tilman" das Recht verwehrt mit Assistent zur Schule zu gehen obwohl es die Pflicht gewesen wäre den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten, deshalb von der Familie getrennt? Gemäß § 3 Nr. 1d BremIFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Ihre Anfrage ist bereits aus diesem Grunde abzulehnen, so dass die Anforderung einer Stellungnahme des Sorgerechtsinhabers*in gemäß § 5 Abs. 1 BremIFG entbehrlich war. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Bremerhaven, Amt für Jugend, Familie und Frauen, Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42, 27576 Bremerhaven, erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Daneben können Sie auch nach § 13 Abs. 1 BremIFG die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven, anrufen. Mit freundlichen Grüßen