Eingliederungsvereinbarung ALG1

Sehr geehrte Damen und Herren,

sind EGVs dem Kunden (ALG1 Bezieher) nicht mehr ausgedruckt vorzulegen und ohne Unterschrift gültig?
Seit wann wird diese Verfahrensweise angewendet?
Wie verhält sich dies rechtlich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfrage Steller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, sind …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Anfrage Steller
Betreff
Eingliederungsvereinbarung ALG1 [#299146]
Datum
3. Februar 2024 17:05
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, sind EGVs dem Kunden (ALG1 Bezieher) nicht mehr ausgedruckt vorzulegen und ohne Unterschrift gültig? Seit wann wird diese Verfahrensweise angewendet? Wie verhält sich dies rechtlich?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anfrage Steller Anfragenr: 299146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299146/
Mit freundlichen Grüßen Anfrage Steller

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Bundesagentur für Arbeit
Guten Tag, mit E-Mail vom 3. Februar 2024 baten Sie in Zusammenhang mit Ihrer Anfrage zur Internen ganzheitlichen …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Antrag nach dem IFG_Eingliederungsvereinbarung ALG1 [#299146]
Datum
16. Februar 2024 15:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, mit E-Mail vom 3. Februar 2024 baten Sie in Zusammenhang mit Ihrer Anfrage zur Internen ganzheitlichen Integrationsberatung (INGA) um Auskünfte zur Eingliederungsvereinbarung, die im Rahmen der ganzheitlichen Integrationsberatung mit den Kundinnen und Kunden der BA vereinbart werden soll: Sind EGVs dem Kunden (ALG1 Bezieher) nicht mehr ausgedruckt vorzulegen und ohne Unterschrift gültig? Seit wann wird diese Verfahrensweise angewendet? Wie verhält sich dies rechtlich? Zu Ihrer Anfrage mit der Nummer #299039 hatte ich Ihnen schon die Arbeitshilfe zur Umsetzung der Internen ganzheitlichen Integrationsberatung und den Leitfaden geschickt. Zur Form der Eingliederungsvereinbarung verweise ich auf § 37 Abs. 3 SGB III § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung, (3) Der oder dem Ausbildungssuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. (…) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html Außerdem finden Sie im Leitfaden unter Punkt 3.4.1 Fußnote 5 eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen und bei jedem Folgetermin fortzuschreiben ist. Bei so bezeichneten „marktnahen Kunden“ können die Vermittlungsfachkräfte „in den ersten drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit selbst entscheiden, ob der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erforderlich ist.“ Bei allen anderen ist die Vereinbarung und deren Fortschreibung nach den Regelungen zu INGA verpflichtend. Mit freundlichen Grüßen