Einhaltung der Korrekturfristen an der Hochschule Niederrhein

Die Anzahl der Klausuren, die in den letzten 4 Semestern an der Hochschule Niederrhein nicht innerhalb der gesetzlich und in der Prüfungsordnung (§10 Abs. 8 RahmenPO) vorgesehenen Korrekturfrist von 6 Wochen korrigiert wurden.
Erfassungssystem für die Nichteinhaltung der Korrekturfrist: Liegt ein zentrales System vor oder werden die Daten dezentral von den einzelnen Fachbereichen erhoben?
Konsequenzen bei nicht fristgerechter Korrektur von Klausuren: Gibt es Konsequenzen für Dozierende, wenn die Klausuren nicht fristgerecht korrigiert werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2024
  • Frist
    18. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Hochschule Niederrhein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einhaltung der Korrekturfristen an der Hochschule Niederrhein [#306346]
Datum
16. April 2024 09:14
An
Hochschule Niederrhein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der Klausuren, die in den letzten 4 Semestern an der Hochschule Niederrhein nicht innerhalb der gesetzlich und in der Prüfungsordnung (§10 Abs. 8 RahmenPO) vorgesehenen Korrekturfrist von 6 Wochen korrigiert wurden. Erfassungssystem für die Nichteinhaltung der Korrekturfrist: Liegt ein zentrales System vor oder werden die Daten dezentral von den einzelnen Fachbereichen erhoben? Konsequenzen bei nicht fristgerechter Korrektur von Klausuren: Gibt es Konsequenzen für Dozierende, wenn die Klausuren nicht fristgerecht korrigiert werden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306346/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hochschule Niederrhein
Sehr << Antragsteller:in >> an der Hochschule Niederrhein (HSNR) wird keine Statistik über Klausuren…
Von
Hochschule Niederrhein
Betreff
Einhaltung der Korrekturfristen an der Hochschule Niederrhein [#306346]
Datum
18. April 2024 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> an der Hochschule Niederrhein (HSNR) wird keine Statistik über Klausuren, die nicht innerhalb der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Korrekturfrist von 6 Wochen korrigiert wurden, geführt. Eine solche Auswertung war bislang nicht als notwendig erachtet worden und wäre zudem auch mit erheblichem Aufwand verbunden, da sie nicht über das Campus-Management-System erstellt werden kann. In Einzelfällen kann es aufgrund besonderer Umstände zu einer verzögerten Korrektur von Klausuren kommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Dienstpflichtverletzungen der prüfenden Personen, die disziplinarisch/arbeitsrechtlich geahndet werden müssten. Ich bedauere, dass ich Ihre Anfrage nicht vollumfänglich beantworten kann. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen