Einhaltung des Glücksspielgesetzes.

Anfrage an: Ordnungsamt Leipzig

"Sehr geehrte Damen und Herren des Ordnungsamtes,

ich bitte Sie um Informationen über die Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielgesetzes in Bezug auf Spielotheken in Leipzig. Insbesondere interessiere ich mich für folgende Punkte:

1. Wie wird die Einhaltung des Glücksspielgesetzes von Ihrem Amt überwacht und kontrolliert?
2. Warum werden in Spielotheken offenbar kaum Hausverbote erteilt, obwohl die Angestellten dazu verpflichtet sind, dies bei Erkennung von Spielsucht zu tun?
3. Können Sie aktuelle Statistiken zur Spielsucht in Leipzig bereitstellen?
4. Wie viele Beamte Ihres Amtes sind mit der Überwachung und Kontrolle des Glücksspielgesetzes und der damit verbundenen Themen befasst?
5. Wie viele Verstöße gegen das Glücksspielgesetz wurden in den letzten Jahren in Leipzig aufgedeckt und geahndet?
6. Gibt es Vorgaben oder Empfehlungen, ab welchem Zeitpunkt oder bei welchen Anzeichen eines offensichtlich arbeitssuchenden Spielers das Personal von Spielotheken aktiv werden und auf die Einhaltung des Glücksspielgesetzes hinweisen sollte?

Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. April 2023
  • Frist
    13. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Gut…
An Ordnungsamt Leipzig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einhaltung des Glücksspielgesetzes. [#275351]
Datum
10. April 2023 01:38
An
Ordnungsamt Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: "Sehr geehrte Damen und Herren des Ordnungsamtes,<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> ich bitte Sie um Informationen über die Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielgesetzes in Bezug auf Spielotheken in Leipzig. Insbesondere interessiere ich mich für folgende Punkte:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Wie wird die Einhaltung des Glücksspielgesetzes von Ihrem Amt überwacht und kontrolliert?<< Antragsteller:in >> 2. Warum werden in Spielotheken offenbar kaum Hausverbote erteilt, obwohl die Angestellten dazu verpflichtet sind, dies bei Erkennung von Spielsucht zu tun?<< Antragsteller:in >> 3. Können Sie aktuelle Statistiken zur Spielsucht in Leipzig bereitstellen?<< Antragsteller:in >> 4. Wie viele Beamte Ihres Amtes sind mit der Überwachung und Kontrolle des Glücksspielgesetzes und der damit verbundenen Themen befasst?<< Antragsteller:in >> 5. Wie viele Verstöße gegen das Glücksspielgesetz wurden in den letzten Jahren in Leipzig aufgedeckt und geahndet?<< Antragsteller:in >> 6. Gibt es Vorgaben oder Empfehlungen, ab welchem Zeitpunkt oder bei welchen Anzeichen eines offensichtlich arbeitssuchenden Spielers das Personal von Spielotheken aktiv werden und auf die Einhaltung des Glücksspielgesetzes hinweisen sollte?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen. Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275351/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ordnungsamt Leipzig
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Ordnungsamt Leipzig
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. April 2023 01:38
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ordnungsamt Leipzig
Sehr << Antragsteller:in >> das Ordnungsamt ist als kommunales Verwaltungsorgan nicht für die Bearbei…
Von
Ordnungsamt Leipzig
Betreff
AW: Einhaltung des Glücksspielgesetzes. [#275351]
Datum
10. Mai 2023 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> das Ordnungsamt ist als kommunales Verwaltungsorgan nicht für die Bearbeitung und Kontrolle für die Themen rund um das Glücksspielgesetz verantwortlich. Dies ist auch im § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) geregelt. Hierin heißt es, dass öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen. Gleiches gilt für die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021. Dies bedeutet, dass für das Bundesland Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die Gewerbebehörde des Ordnungsamtes handelt nur auf Grundlage der Gewerbeordnung. Demnach obliegen auch die damit verbundenen erlassenen Hausverbote nicht der Kontrollpflicht des kommunalen Ordnungsamtes. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten, Ihre Anfrage an die Landesdirektion Sachsen zu stellen. Mit freundlichen Grüßen