Einhaltung §23 1. SprengV

Anfrage an: Stadtverwaltung Alzey

Hiermit bitte ich Sie um Auskunft, wie die Stadt Alzey in der Zeit vom 27.12.2023 bis einschließlich 30.12.2023 die Einhaltung der Vorschriften des § 23 1. SprengV und weiterer Vorschriften zum Schutz von Mensch und Tier vor illegalen Feuerwerkskörpern und Böllern überwacht hat. Hier interessieren besonders
# die Anzahl der Einsatzstunden des Ordnungsdienstes an den o.g. Tagen
# die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren
# wie die zahlreichen Verstöße Ende Dezember 2024 verhindert bzw. verfolgt werden sollen.

Ergebnis der Anfrage

Der kommunale Vollzugsdienst war laut Angaben der Stadt Alzey im angefragten Zeitraum mit einer 2 Personenstreife für 8 h unterwegs, habe aber keine Feststellungen getroffen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2024
  • Frist
    6. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit bitte ich Sie um Auskunft,…
An Stadtverwaltung Alzey Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einhaltung §23 1. SprengV [#296019]
Datum
2. Januar 2024 09:04
An
Stadtverwaltung Alzey
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit bitte ich Sie um Auskunft, wie die Stadt Alzey in der Zeit vom 27.12.2023 bis einschließlich 30.12.2023 die Einhaltung der Vorschriften des § 23 1. SprengV und weiterer Vorschriften zum Schutz von Mensch und Tier vor illegalen Feuerwerkskörpern und Böllern überwacht hat. Hier interessieren besonders # die Anzahl der Einsatzstunden des Ordnungsdienstes an den o.g. Tagen # die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren # wie die zahlreichen Verstöße Ende Dezember 2024 verhindert bzw. verfolgt werden sollen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296019/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Alzey
Sehr << Antragsteller:in >> der kommunale Vollzugsdienst war vom 27.12.2023 bis zum 30.12.2023 täglich…
Von
Stadtverwaltung Alzey
Betreff
WG: Einhaltung §23 1. SprengV [#296019]
Datum
2. Januar 2024 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
brief.pdf
16,7 KB
image1023f4.jpg
15,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> der kommunale Vollzugsdienst war vom 27.12.2023 bis zum 30.12.2023 täglich zwischen 8 und 16 Uhr mit einer Streife aus zwei Personen besetzt. Im Rahmen der allgemeinen Streifentätigkeit des Vollzugsdienstes wurden keine Verstöße gegen § 23 der 1. SprengV festgestellt, sodass demzufolge auch keine Verfahren eingeleitet wurden. Im Rahmen der allgemeinen Streifentätigkeit wird im gesamten Stadtgebiet das gesamte Aufgabenspektrum des Vollzugsdienst bearbeitet. Hierzu gehören Behinderungen im Straßenverkehr, Ruhestörungen, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, Personenermittlungen und vieles mehr. Die Überwachung der SprengV ist somit nur eines von vielen Rechtsgebieten, die im Rahmen der Streifentätigkeit bearbeitet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass im Stadtgebiet Verstöße gegen § 23 SprengV stattgefunden haben. Diese können jedoch nur geahndet werden, wenn zum Zeitpunkt des Verstoßes eine Streife auch unmittelbar vor Ort ist und den Verstoß aufnehmen kann. Derartige Feststellungen wurden jedoch, wie eingangs erläutert nicht festgestellt. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort! Tatsächlich wurden in Alzey im …
An Stadtverwaltung Alzey Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Einhaltung §23 1. SprengV [#296019]
Datum
2. Januar 2024 18:07
An
Stadtverwaltung Alzey
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort! Tatsächlich wurden in Alzey im Zeitraum 27.-30.12.203 sehr viele Böller und Raketen gezündet. Daher rege ich an, dass der Ordnungsdienst in diesem Jahr verstärkt wird, sofern die Stadt nicht ohnehin ein Böllerverbot plant. Es war wirklich sehr ausufernd. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 296019 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]