Einkaufswagenpflicht

-Präzisionen zu den Auflagen des "Abstandshaltens" und der Personenabzählung in Supermärkten, und welche Massnahmen dafür von Ihnen als angemessen anerkannt werden
-alle Dokumente, in denen bereits ein Supermarkt mit ausdrücklichem Verweis auf fehlende Wagenpflicht abgemahnt wurde, oder diese den Supermärkten empfohlen wurde

In einigen Supermärkten in Mainz scheint sich eine neue "Einkaufswagenpflicht" einzubürgern, die anscheinend von den Filialleitern auf Eigeninitiative eingeführt wurden, aber mit Verweis auf die Anordnungen des Ordnungsamts zum "Abstandhalten" und zur "Abzählung" der Kunden. Die Einkaufswagenpflicht wirkt (auch angesichts oft nicht hinreichend desinfizierter Wagen-Handgriffe) wie eine wenig rationale Panikreaktion auf die Einführung Ihrer neuen (und anscheinend zu vaguen) Vorschriften.

Neben Informationen darüber, in welchem Masse Sie den Supermärkten die Einkaufswagenpflicht nahegelegt haben, würde ich gerne erfahren, wie Ihre Kontrolleure diese in Hinblick auf "Abzählung" und "Abstandhaltung" bewerten, genauer gesagt:

1. Abzählung. Andere mögliche Massnahmen sind z. B. dem Sicherheitspersonal an der Pforte einen mechanischen Handzähler zu geben. Oder, eine (Doppel-)Lichtschranke mit Zähler zu installieren, die beobachtet, wie viele Leute rein- und rausgehen, was schon als kommerzielles Produkt zu existieren scheint. Oder, Hinterlegung des Personalausweises oder eines anderen Pfands beim Sicherheitspersonal, damit aus der hinterlegten Anzahl ersichtlich ist, wie viele Kunden sich im Markt befinden. Was wird von Ihnen anerkannt, damit der Supermarkt das Bussgeld vermeiden kann?

2. Abstandshaltung. Das scheint mir kaum ohne aktive Hilfe der Kunden zu gewährleisten; die Wagenpflicht wenigstens ist wohl wenig effizient, da der Supermarkt ja kein einziger langer Gang ist, sondern z. B. Wagen auch oft nebeneinander stehen, und die Kunden, die ja (noch) nicht an diese gekettet werden, sich ebenfalls jederzeit entfernen können. Daher: Genügt es ihren Auflagen, wenn die Supermärkte entsprechende Hinweise und Markierungen anbringen, die die Kunden zur Abstandshaltung verpflichten? Oder sind noch andere Hilfsmittel (e.g. Einkaufswagen) erforderlich, um dem Bussgeld zu entgehen?

Ferner wären Informationen über mögliche Rechtsmittel gegen die Supermärkte willkommen, da ich hier einen Fall von Nötigung sehe, und ich nicht zwischen Nahrung und meinen Grundrechten zu entscheiden haben sollte (das die Supermärkte im Moment als einige der wenigen noch offenen Läden sowohl wegen neuer Vorschriften als auch erhöhtem Kundenaufkommen unter Druck stehen, ist verständlich, aber es sollte nicht an der Bevölkerung ausgelassen werden).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Präzisionen zu d…
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einkaufswagenpflicht [#184421]
Datum
12. April 2020 10:42
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Präzisionen zu den Auflagen des "Abstandshaltens" und der Personenabzählung in Supermärkten, und welche Massnahmen dafür von Ihnen als angemessen anerkannt werden -alle Dokumente, in denen bereits ein Supermarkt mit ausdrücklichem Verweis auf fehlende Wagenpflicht abgemahnt wurde, oder diese den Supermärkten empfohlen wurde In einigen Supermärkten in Mainz scheint sich eine neue "Einkaufswagenpflicht" einzubürgern, die anscheinend von den Filialleitern auf Eigeninitiative eingeführt wurden, aber mit Verweis auf die Anordnungen des Ordnungsamts zum "Abstandhalten" und zur "Abzählung" der Kunden. Die Einkaufswagenpflicht wirkt (auch angesichts oft nicht hinreichend desinfizierter Wagen-Handgriffe) wie eine wenig rationale Panikreaktion auf die Einführung Ihrer neuen (und anscheinend zu vaguen) Vorschriften. Neben Informationen darüber, in welchem Masse Sie den Supermärkten die Einkaufswagenpflicht nahegelegt haben, würde ich gerne erfahren, wie Ihre Kontrolleure diese in Hinblick auf "Abzählung" und "Abstandhaltung" bewerten, genauer gesagt: 1. Abzählung. Andere mögliche Massnahmen sind z. B. dem Sicherheitspersonal an der Pforte einen mechanischen Handzähler zu geben. Oder, eine (Doppel-)Lichtschranke mit Zähler zu installieren, die beobachtet, wie viele Leute rein- und rausgehen, was schon als kommerzielles Produkt zu existieren scheint. Oder, Hinterlegung des Personalausweises oder eines anderen Pfands beim Sicherheitspersonal, damit aus der hinterlegten Anzahl ersichtlich ist, wie viele Kunden sich im Markt befinden. Was wird von Ihnen anerkannt, damit der Supermarkt das Bussgeld vermeiden kann? 2. Abstandshaltung. Das scheint mir kaum ohne aktive Hilfe der Kunden zu gewährleisten; die Wagenpflicht wenigstens ist wohl wenig effizient, da der Supermarkt ja kein einziger langer Gang ist, sondern z. B. Wagen auch oft nebeneinander stehen, und die Kunden, die ja (noch) nicht an diese gekettet werden, sich ebenfalls jederzeit entfernen können. Daher: Genügt es ihren Auflagen, wenn die Supermärkte entsprechende Hinweise und Markierungen anbringen, die die Kunden zur Abstandshaltung verpflichten? Oder sind noch andere Hilfsmittel (e.g. Einkaufswagen) erforderlich, um dem Bussgeld zu entgehen? Ferner wären Informationen über mögliche Rechtsmittel gegen die Supermärkte willkommen, da ich hier einen Fall von Nötigung sehe, und ich nicht zwischen Nahrung und meinen Grundrechten zu entscheiden haben sollte (das die Supermärkte im Moment als einige der wenigen noch offenen Läden sowohl wegen neuer Vorschriften als auch erhöhtem Kundenaufkommen unter Druck stehen, ist verständlich, aber es sollte nicht an der Bevölkerung ausgelassen werden).
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184421 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3…
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
AW: Einkaufswagenpflicht [#184421]
Datum
14. April 2020 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) sind u.a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel von der angeordneten Schließung (§ 1 Abs. 1 3. CoBeLVO) ausgenommen. Eine Öffnung der Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts(beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 3. CoBeLVO). Mit Rundschreiben vom 19.03.2020 haben wir die in Mainz ansässigen Supermärkte auf die neuen Auflagen nach der 3. CoBeLVO hingewiesen. Hierbei wurden die v.g. Maßnahmen aus der Verordnung wie folgt konkretisiert: "Sie sind verpflichtet, bereits beim Einlass in den Laden darauf zu achten, dass sich nicht zu viele Kunden gleichzeitig im Laden aufhalten (dies kann z.B. durch Security-Mitarbeiter sichergestellt werden oder durch temporäre Schließung der Türen, wenn sich zu viele Kunden im Laden befinden). Sie sind weiterhin verpflichtet, Warteschlangen an den Kassen und Bedienbereichen zu verhindern und zu entzerren (dies kann beispielsweise durch auf den Boden aufgeklebte ?Abstandslinien? erreicht werden). Weiterhin sind Sie verpflichtet die derzeit bekannten Hygienestandards einzuhalten und beispielsweise den Kassenbereich, incl. EC-Kartenlesegeräte häufiger als üblich zu desinfizieren." Die konkreten, vom jeweiligen Geschäft umzusetzenden Maßnahmen liegen demnach im Ermessen des Betreibers unter Beachtung der örtlichen Begebenheiten. Wie Sie der v.g. Formulierung entnehmen können, wir dabei die Zählung der Kundinnen und Kunden durch Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten empfohlen, jedoch sind auch andere Maßnahmen denkbar. Eine Einkaufswagenpflicht wird und wurde unsererseits bisher weder allgemein noch im Einzelfall angeordnet, insofern liegen uns auch keine derartigen Dokumente vor. Sofern ein Supermakt oder sonstiges Geschäft diese Maßnahme zur Umsetzung der Ziele und Auflagen der 3. CoBeLVO für erforderlich hält, ist dies im Rahmen des zivilrechtlichen Hausrechts jederzeit möglich. Zudem stimmen wir Ihnen zu, dass die Abstandshaltung auch in der Eigenverantwortung der Kundinnen und Kunden liegt, da alle vom Betreiber getroffenen Maßnahmen durch entsprechendes Fehlverhalten einzelner zu Nichte gemacht werden können. Hinsichtlich möglicher Rechtsmittel gegenüber Supermärkten können wir Ihnen keine Auskunft geben, da es sich hierbei um Rechtsberatung handeln würde, welche wir nicht durchführen dürfen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre hoffentlich hinreichend detaillierte Antwort zur aktuellen Situ…
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einkaufswagenpflicht [#184421]
Datum
14. April 2020 10:36
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre hoffentlich hinreichend detaillierte Antwort zur aktuellen Situation. Ich werde die Zentrale(n) der betroffenen Supermarktketten mit Hinweis auf Ihre Stellungnahme anschreiben und vielleicht wird es ja helfen. Wir müssen im Moment leider alle Einschneidungen gewisser Freiheiten hinnehmen, aber ich würde es halt ungern hinnehmen, wenn diese schlimmer ausfallen, als nötig (hoffe, dafür dass Sie dafür Verständnis finden können!). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 184421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184421

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