Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung und Auswertung

Die Bundesregierung hat die Kritiken des Bundesverfassungsgerichts an der Bestimmung des Regelsatzes für SGB II & SGB XII nicht umgesetzt.

Bitte übersenden Sie mir im pdf- oder Excel-Format

1. einen vollständigen Fragebogen zur Datenerhebung zur Einkommens- und Verbrauchsstatistik aus dem die sämtlichen Einzelpositionen der Erhebungen hervorgehen (Haushaltsbuch)

2. den vorgegebenen Quotenplan für die Datenerhebung

3. Feinauf­zeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren

4. Prüfkriterien für die Sicherstellung der Vollständigkeit aller Gesamtausgaben (monatliche, quartalsweise oder auch jährliche Rechnungspositionen)

Es geht schwerpunktmäßig darum, die tatsächliche finanzielle Belastung der teilnehmenden Haushalte den Auswertungsergebnissen der Bundesregierung in der Regelsatzermittlung gegenüberstellen zu können. Bedarf und Gewährung.

5. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen
vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09);
vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13)
auch auf statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen.
Bitte teilen Sie mir mit, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gest5ellt hat und übersenden Sie mir die Angeforderten Datensätze als pdf.

Ergebnis der Anfrage

Die übersandten Unterlagen geben Hinweise zur statistischen Erfassung des "Existenzminimums".

Die Kritik der Wohlfahrtsverbände arbeitet eine Unterversorgung zwischen 130,00 € und 150,00 € monatlich heraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. August 2017
  • Frist
    22. September 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundesregier…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung und Auswertung [#24389]
Datum
21. August 2017 14:34
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundesregierung hat die Kritiken des Bundesverfassungsgerichts an der Bestimmung des Regelsatzes für SGB II & SGB XII nicht umgesetzt. Bitte übersenden Sie mir im pdf- oder Excel-Format 1. einen vollständigen Fragebogen zur Datenerhebung zur Einkommens- und Verbrauchsstatistik aus dem die sämtlichen Einzelpositionen der Erhebungen hervorgehen (Haushaltsbuch) 2. den vorgegebenen Quotenplan für die Datenerhebung 3. Feinauf­zeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren 4. Prüfkriterien für die Sicherstellung der Vollständigkeit aller Gesamtausgaben (monatliche, quartalsweise oder auch jährliche Rechnungspositionen) Es geht schwerpunktmäßig darum, die tatsächliche finanzielle Belastung der teilnehmenden Haushalte den Auswertungsergebnissen der Bundesregierung in der Regelsatzermittlung gegenüberstellen zu können. Bedarf und Gewährung. 5. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) auch auf statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen. Bitte teilen Sie mir mit, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gest5ellt hat und übersenden Sie mir die Angeforderten Datensätze als pdf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz v…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung und Auswertung [#24389]
Datum
22. August 2017 07:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 21.08.2017. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/1110100-IF30165 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem IFG vom 21.08.2017. Um diese zu beantworten, s…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung und Auswertung [#24389]
Datum
18. September 2017 15:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem IFG vom 21.08.2017. Um diese zu beantworten, sind verschiedene hausinterne Abstimmungsprozesse nötig, die sich derzeit leider aus Urlaubsgründen und aufgrund von Personalausfällen etwas verzögern. Wir bitten daher noch um ein wenig Geduld. Sobald uns die fachseitigen Informationen vorliegen, kommen wir wieder auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 21. August 2017 eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsg…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Datenerhebung und Auswertung [#24389] (Az.: A-IR/1110100-IF30165)
Datum
10. Oktober 2017 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 21. August 2017 eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: 1. einen vollständigen Fragebogen zur Datenerhebung zur Einkommens- und Verbrauchsstatistik, aus dem die sämtlichen Einzelpositionen der Erhebungen hervorgehen (Haushaltsbuch), 2. den vorgegebenen Quotenplan für die Datenerhebung, 3. ein Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, 4. Prüfkriterien für die Sicherstellung der Vollständigkeit aller Gesamtausgaben (monatliche, quartalsweise oder auch jährliche Rechnungspositionen). Dabei gehe es Ihnen schwerpunktmäßig darum, die tatsächliche finanzielle Belastung der teilnehmenden Haushalte den Auswertungsergebnissen der Bundesregierung in der Regelsatzermittlung gegenüberstellen zu können. Bedarf und Gewährung. 5. Das Bundesverfassungsgericht habe für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) auch auf statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen. Hierzu bitten Sie um Mitteilung, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gestellt habe und bitten um Übersendung der angeforderten Datensätze im PDF-Format. Hierzu teilen wir Ihnen mit: Zu Fragen 1. und 3.: Im Internet unter: https://www.destatis.de/DE/Publikatione… finden Sie in der Anlage zum Qualitätsbericht EVS 2013 alle Erhebungsunterlagen, darunter auch das Haushaltsbuch sowie das Feinaufzeichnungsheft 2013. Haushaltsbuch und Feinaufzeichnungsheft der EVS 2008 haben wir Ihnen als Anlagen beigefügt. Zu Frage 2.: Den Quotenplan für die EVS 2013 finden Sie als Zip-Datei in der entsprechenden Anlage. Zu Frage 4.: Die Daten der deutschen amtlichen Statistik genießen im In- und Ausland den Ruf, in hohem Maße verlässlich zu sein. Um das erreichte Qualitätsniveau unserer Statistiken gewährleisten und ausbauen zu können, haben sich die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder Qualitätsstandards gegeben. Diese Qualitätsstandards stellen für alle Phasen der Durchführung amtlicher Statistiken die Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung dar, an denen sich die amtliche Statistik orientiert. Die Qualitätsstandards und den Verhaltenskodex Europäische Statistiken haben wir Ihnen als Anlagen beigefügt. Auch die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden sorgfältigen Plausibilitätsprüfungen - als eine Maßnahme der Qualitätssicherung - unterzogen. Bereits vor ihrer elektronischen Erfassung durchlaufen die Haushaltsangaben manuelle Prüfungen. Im Rahmen der Datenerfassung laufen dann maschinell insgesamt ca. 1200 umfangreiche Plausibilitätsprüfungen über das Einzelmaterial. Zusätzlich werden die Daten budgetiert. Das heißt, Einnahmen und Ausgaben werden gegenüber gestellt und auf größere Differenzen geprüft. In Einzelfällen kann es auch Rückfragen bei den Haushalten zu ihren Angaben im Haushaltsbuch geben. Nach der Einzelfallprüfung werden verteilungsplausibilisierte Prüfungen mit den hochgerechneten Daten durchgeführt. Diese äußerst umfangreichen Prüfroutinen tragen in erheblichem Maß zur hohen Qualität der EVS-Ergebnisse bei. Zu Frage 5: In den o.g. Verfahren gab es keinen Unterlagen- oder Datenversand vom Statistischen Bundesamt direkt an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG hat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) detaillierte Informationen über das Verfahren der Regelsatzermittlung angefordert. Als vorrangige schriftliche Informationsquelle für sein Urteil vom 09.02.2010 diente dem BVerfG die Ausschussdrucksache 16(11)286 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15.06.2006 (Ergebnisse der Sonderauswertung der EVS 2003 für die Regelsatzbemessung). Diese finden Sie im Internet unter dem folgenden Link: http://docplayer.org/36865135-Deutscher…, beigefügt auch als Anlage. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen