Sehr
geehrtAntragsteller/in
Sie haben mit E-Mail vom 21. August 2017 eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen:
1. einen vollständigen Fragebogen zur Datenerhebung zur Einkommens- und Verbrauchsstatistik, aus dem die sämtlichen Einzelpositionen der Erhebungen hervorgehen (Haushaltsbuch),
2. den vorgegebenen Quotenplan für die Datenerhebung,
3. ein Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren,
4. Prüfkriterien für die Sicherstellung der Vollständigkeit aller Gesamtausgaben (monatliche, quartalsweise oder auch jährliche Rechnungspositionen).
Dabei gehe es Ihnen schwerpunktmäßig darum, die tatsächliche finanzielle Belastung der teilnehmenden Haushalte den Auswertungsergebnissen der Bundesregierung in der Regelsatzermittlung gegenüberstellen zu können. Bedarf und Gewährung.
5. Das Bundesverfassungsgericht habe für die Regelsatzentscheidungen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09); vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 - 1 BvL 12/12 - 1 BvR 1691/13) auch auf statistisches Zahlenmaterial zugreifen müssen. Hierzu bitten Sie um Mitteilung, welche Anfrage das BVerfG an das Statistische Bundesamt gestellt habe und bitten um Übersendung der angeforderten Datensätze im PDF-Format.
Hierzu teilen wir Ihnen mit:
Zu Fragen 1. und 3.:
Im Internet unter:
https://www.destatis.de/DE/Publikatione… finden Sie in der Anlage zum Qualitätsbericht EVS 2013 alle Erhebungsunterlagen, darunter auch das Haushaltsbuch sowie das Feinaufzeichnungsheft 2013.
Haushaltsbuch und Feinaufzeichnungsheft der EVS 2008 haben wir Ihnen als Anlagen beigefügt.
Zu Frage 2.:
Den Quotenplan für die EVS 2013 finden Sie als Zip-Datei in der entsprechenden Anlage.
Zu Frage 4.:
Die Daten der deutschen amtlichen Statistik genießen im In- und Ausland den Ruf, in hohem Maße verlässlich zu sein. Um das erreichte Qualitätsniveau unserer Statistiken gewährleisten und ausbauen zu können, haben sich die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder Qualitätsstandards gegeben. Diese Qualitätsstandards stellen für alle Phasen der Durchführung amtlicher Statistiken die Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung dar, an denen sich die amtliche Statistik orientiert. Die Qualitätsstandards und den Verhaltenskodex Europäische Statistiken haben wir Ihnen als Anlagen beigefügt.
Auch die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden sorgfältigen Plausibilitätsprüfungen - als eine Maßnahme der Qualitätssicherung - unterzogen. Bereits vor ihrer elektronischen Erfassung durchlaufen die Haushaltsangaben manuelle Prüfungen. Im Rahmen der Datenerfassung laufen dann maschinell insgesamt ca. 1200 umfangreiche Plausibilitätsprüfungen über das Einzelmaterial. Zusätzlich werden die Daten budgetiert. Das heißt, Einnahmen und Ausgaben werden gegenüber gestellt und auf größere Differenzen geprüft. In Einzelfällen kann es auch Rückfragen bei den Haushalten zu ihren Angaben im Haushaltsbuch geben. Nach der Einzelfallprüfung werden verteilungsplausibilisierte Prüfungen mit den hochgerechneten Daten durchgeführt. Diese äußerst umfangreichen Prüfroutinen tragen in erheblichem Maß zur hohen Qualität der EVS-Ergebnisse bei.
Zu Frage 5:
In den o.g. Verfahren gab es keinen Unterlagen- oder Datenversand vom Statistischen Bundesamt direkt an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG hat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) detaillierte Informationen über das Verfahren der Regelsatzermittlung angefordert.
Als vorrangige schriftliche Informationsquelle für sein Urteil vom 09.02.2010 diente dem BVerfG die Ausschussdrucksache 16(11)286 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15.06.2006 (Ergebnisse der Sonderauswertung der EVS 2003 für die Regelsatzbemessung). Diese finden Sie im Internet unter dem folgenden Link:
http://docplayer.org/36865135-Deutscher…, beigefügt auch als Anlage.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen