Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5

Alle internen Kommunikationen zu der Umsetzung von der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, und die Entwürfe von den BMF Schreiben in den Jahren 2019, 2020 und 2021.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    14. Juli 2023
  • Frist
    16. August 2023
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle internen Kommunikationen zu der …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5 [#283928]
Datum
14. Juli 2023 18:22
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle internen Kommunikationen zu der Umsetzung von der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, und die Entwürfe von den BMF Schreiben in den Jahren 2019, 2020 und 2021.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283928/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5“ vom 14.07.2023 (#283928) …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5 [#283928]
Datum
16. August 2023 10:05
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5“ vom 14.07.2023 (#283928) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5“ vom 14.07.2023 (#283928) …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5 [#283928]
Datum
16. August 2023 10:05
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einkommensteuergesetzt §20 Abs 6 Satz 5“ vom 14.07.2023 (#283928) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Mitteilung zustellungsfähige Anschrift Sehr geehrte(r)* Antragsteller*in, Ihr IFG- Antrag vom 14. Juli 2023 ist i…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Mitteilung zustellungsfähige Anschrift
Datum
16. August 2023 11:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte(r)* Antragsteller*in, Ihr IFG- Antrag vom 14. Juli 2023 ist im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingegangen und wird hier unter dem Aktenzeichen V B 5 - O 1319/23/10266 geführt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023, welches mittels Einschreiben/ Rückschein an die in Ihrem vorgenannten Antrag angegebene Postanschrift (<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>) versendet wurde, informierten wir Sie über den weiteren Verlauf Ihres Antrags vom 14. Juli 2023. Im Rückschein der Deutschen Post war vermerkt, dass Ihnen unser Schreiben nicht zugestellt werden konnte mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Wir bitten daher um Mitteilung Ihrer zustellungsfähigen Postanschrift, an welche wir Ihnen unser Schreiben vom 31. Juli 2023 rechtswirksam zusenden können. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Mitteilung zustellungsfähige Anschrift V B 5 - O 1319/23/10266 Sehr geehrte(r)* Antragsteller*in, mit nach…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Mitteilung zustellungsfähige Anschrift
Datum
13. November 2023 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
V B 5 - O 1319/23/10266 Sehr geehrte(r)* Antragsteller*in, mit nachstehender Nachricht habe ich Ihnen mitgeteilt, dass mein Schreiben vom 31. Juli 2023 nicht an die von Ihnen vorab benannte Anschrift zugestellt werden konnte. Für eine neuerlich zu veranlassende Zusendung wurde um die Angabe einer zustellungsfähigen Postanschrift gebeten. Eine Rückmeldung hierzu liegt mir bislang nicht vor. Gern gebe ich Ihnen hiermit weiterhin Gelegenheit für eine diesbezügliche Rückmeldung bis zum 28. November 2023. Sofern mir bis zu diesem Datum keine Stellungnahme Ihrerseits vorliegt, gehe ich davon aus, dass Sie an Ihrem Antragsbegehren nicht länger festhalten und eine weitere Bearbeitung mithin nicht gewünscht ist. Mit freundlichen Grüßen