Einladungen zum ärztlichen Dienst

Bezüglich der Einladungen der Arbeitsagenturen und Jobcenter zur Vorstellung von Leistungsbeziehern zum ärztlichen Dienst, zur Untersuchung, habe ich folgende Fragen:
1. Warum sind den Einladungen zur Vorstellung und der Untersuchung zum ärztlichen Dienst Rechtsmittelbelehrungen mit Sanktionsandrohungen beigefügt?
2. Beinhaltet die in den genannten und angeführten Gesetzen des SGB zur Mitwirkungspflicht, die Pflicht sich zwangsweise unter Androhung von Sanktionen, gegen seinen Willen untersuchen zu lassen?
3. Wenn ja. Auf welcher gesetzlichen Grundlage?
4. Wenn nein. Warum wird in der Einladung nicht darauf hingewiesen, dass gegen den Willen des Patienten, oder des Leistungsbeziehers, keine ärztliche Untersuchung erlaubt ist?
5. Verweigert der Leistungsbezieher eine körperliche ärztliche Untersuchung beim ärztlichen Dienst der AA, wird er auf Grund dieser Tatsache sanktioniert?
6. Wenn ja auf welcher gesetzlichen Grundlage?
7. Erscheint der Leistungsbezieher zum Termin und lässt sich nicht untersuchen, verletzt er dann die geforderte Mitwirkungspflicht und wird sanktioniert?
8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung begründet?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bezüglich der Ei…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
Einladungen zum ärztlichen Dienst [#25603]
Datum
7. Dezember 2017 17:33
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezüglich der Einladungen der Arbeitsagenturen und Jobcenter zur Vorstellung von Leistungsbeziehern zum ärztlichen Dienst, zur Untersuchung, habe ich folgende Fragen: 1. Warum sind den Einladungen zur Vorstellung und der Untersuchung zum ärztlichen Dienst Rechtsmittelbelehrungen mit Sanktionsandrohungen beigefügt? 2. Beinhaltet die in den genannten und angeführten Gesetzen des SGB zur Mitwirkungspflicht, die Pflicht sich zwangsweise unter Androhung von Sanktionen, gegen seinen Willen untersuchen zu lassen? 3. Wenn ja. Auf welcher gesetzlichen Grundlage? 4. Wenn nein. Warum wird in der Einladung nicht darauf hingewiesen, dass gegen den Willen des Patienten, oder des Leistungsbeziehers, keine ärztliche Untersuchung erlaubt ist? 5. Verweigert der Leistungsbezieher eine körperliche ärztliche Untersuchung beim ärztlichen Dienst der AA, wird er auf Grund dieser Tatsache sanktioniert? 6. Wenn ja auf welcher gesetzlichen Grundlage? 7. Erscheint der Leistungsbezieher zum Termin und lässt sich nicht untersuchen, verletzt er dann die geforderte Mitwirkungspflicht und wird sanktioniert? 8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung begründet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung u…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR Einladungen zum ärztlichen Dienst [#25603]
Datum
7. Dezember 2017 18:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß