Einmalzahlung auch ohne BundID möglich

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,
bezogen auf einen Kommentar des offiziellen bmbf Account unter einem Beitrag vom 15.02.2023 auf Instagram bitte ich um Unterlagen und Akten welche Aufschluss zu folgenden Fragen geben:
1.) Wann wurde entschieden, dass ebenfalls der Weg über die PIN, ohne eine BundID, gewählt werden kann?
2.) In der Verordnung des Bundeslandes Niedersachsen war schon am 15.02. bekannt, dass keine BundID notwendig ist. Warum wurde und wird die Möglichkeit, dass keine BundID benötigt wird nicht kommuniziert?
a. Welche sonstigen Möglichkeiten ohne BundID stehen zur Verfügung?
3.) Wie können Studierende, welche keine BundID beantragen möchten, einen Antrag in Papierform stellen?
4.) Unter fragdenstaat.de/anfrage/bundid-fuer-200eur-energiepauschale/ 1.) wird durch ihr Ministerium ausgeführt, dass eine BundID zwingend notwendig ist. Die Verordnung des Landes Niedersachsen sieht eine Identifikation auch ohne BundID vor. Wie wird dieser Widerspruch erklärt?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Februar 2023
  • Frist
    28. März 2023
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bezogen auf einen Kommentar des offiziellen bmbf Account unter einem Beitr…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einmalzahlung auch ohne BundID möglich [#271405]
Datum
24. Februar 2023 17:31
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bezogen auf einen Kommentar des offiziellen bmbf Account unter einem Beitrag vom 15.02.2023 auf Instagram bitte ich um Unterlagen und Akten welche Aufschluss zu folgenden Fragen geben: 1.) Wann wurde entschieden, dass ebenfalls der Weg über die PIN, ohne eine BundID, gewählt werden kann? 2.) In der Verordnung des Bundeslandes Niedersachsen war schon am 15.02. bekannt, dass keine BundID notwendig ist. Warum wurde und wird die Möglichkeit, dass keine BundID benötigt wird nicht kommuniziert? a. Welche sonstigen Möglichkeiten ohne BundID stehen zur Verfügung? 3.) Wie können Studierende, welche keine BundID beantragen möchten, einen Antrag in Papierform stellen? 4.) Unter fragdenstaat.de/anfrage/bundid-fuer-200eur-energiepauschale/ 1.) wird durch ihr Ministerium ausgeführt, dass eine BundID zwingend notwendig ist. Die Verordnung des Landes Niedersachsen sieht eine Identifikation auch ohne BundID vor. Wie wird dieser Widerspruch erklärt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271405/

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Bildung und For…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Einmalzahlung auch ohne BundID möglich [#271405]
Datum
5. April 2023 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vom 24. Februar 2023, die wir nicht als IFG-Antrag, sondern als Bürgeranfrage werten. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. Ihrer Anfrage liegt, glaube ich, ein Missverständnis zugrunde, das ich im Folgenden gerne auflösen möchte: Das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG), auf dessen Grundlage die Einmalzahlung gewährt wird, wird durch die Länder ausgeführt und macht selbst nur geringe Vorgaben hinsichtlich des Verfahrens für den Vollzug. Die Einrichtung einer digitalen Plattform zur Antragstellung und -bearbeitung erfolgte maßgeblich auf Wunsch der Länder und in enger Abstimmung mit diesen. Die Gestaltung der digitalen Antragsplattform für die Einmalzahlung nach dem EPPSG zielt darauf ab, den Studierenden sowie (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschülern möglichst schnell die ihnen zugesagte Einmalzahlung auszuzahlen. Angesichts der rund 3,5 Mio. Antragsberechtigten an mehr als 4000 Ausbildungsstätten handelt es sich um ein Massenverfahren, welches nur durch die Einrichtung vollständig digitaler Entscheidungswege angemessen bewältigt werden kann. Die vollständig digitale Abwicklung der Anträge und Zahlungen erfordert zwingend einen hinreichend sicheren digitalen Identitätsnachweis der Antragstellenden. Um in der Kürze der Zeit eine funktionsfähige Lösung bereitstellen zu können, wurde auf bestehendes Know-how aus bewährten Digitalisierungsprojekten zurückgegriffen. Die Nutzung der BundID gehört dabei zu den erprobten technischen Lösungen. Sie ermöglicht einen zügigen und reibungslosen Start der Antragstellung und Auszahlung. Für die Antragstellung wird deshalb in jedem Fall ein BundID-Konto benötigt. Der Identitätsnachweis kann dabei über die Nutzung der Onlinefunktion des Personalausweises (eID) oder das ELSTER-Zertifikat erfolgen. Als weitere Möglichkeit des Identitätsnachweises ist zudem eine persönliche PIN vorgesehen, die die Antragsberechtigten zusätzlich zum Zugangscode für die Antragstellung separat von ihrer Hochschule oder Ausbildungsstätte erhalten können. Bei Nutzung der PIN genügt dann die einfache Registrierung des BundID-Kontos mit Benutzername und Passwort. Auf die Nutzung einer elektronischen ID kann dann verzichtet werden. Die Möglichkeit des Identitätsnachweises mittels PIN sollen diejenigen erhalten, die weder Online-Ausweis noch ELSTER-Zertifikat nutzen können. Den zuständigen Stellen der Länder und ihren Ausbildungsstätten steht es jedoch frei, auch darüber hinaus die PIN als zusätzliche Option anzubieten. Ich hoffe, ich konnte das Ihrer Anfrage zugrundeliegende Missverständnis mit diesen Ausführungen klären. Mit freundlichen Grüßen