Einnahmen der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln, Münster

Die nach Streitwerten sortierte Tabelle der Einnahmen der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln, Münster der letzten 10 Jahre.

Die Zahlen der Klagen und der von diesen Finanzgerichten abgewiesenen Klagen der letzten 10 Jahre; sortiert nach Streitwerten.

Ergebnis der Anfrage

Das Staatsorgan räumt sich wie die Verwaltung des Bundesverfassungsgericht das Recht ein, nach Preisgabe meines Namens und Geburtsjahrs und meiner Einwohnermeldeamtadresse KEINE Daten herauszugeben.
Mit 2 Punkten kann eine Linie gezogen werden. Unangenehme Anfragen führen in der Regel zu keiner Antwort und in den Indizierungskessel.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einnahmen der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln, Münster [#245092]
Datum
30. März 2022 22:00
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die nach Streitwerten sortierte Tabelle der Einnahmen der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln, Münster der letzten 10 Jahre. Die Zahlen der Klagen und der von diesen Finanzgerichten abgewiesenen Klagen der letzten 10 Jahre; sortiert nach Streitwerten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245092 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245092/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 30.03.2022 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 30.03.2…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 30.03.2022
Datum
7. April 2022 17:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 30.03.2022 mit dem Betreff "Einnahmen der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster". Ich habe diese zuständigkeitshalber an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Von dort werden Sie weitere Nachricht erhalten. Bis dahin bitte ich um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 30.03.2022 A…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Einnahmen der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln, Münster
Datum
19. April 2022 10:11
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
2022-01-01MerkblattDSGVO.pdf
114,3 KB
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 30.03.2022 Anlage 1 Sehr Antragsteller/in Ihr o.g. Antrag ist durch das Ministerium der Finanzen weitergeleitet worden und am 07.04.2022 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt und eine Prüfung Ihres Antrages nicht erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen