Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in
Sehr Antragsteller/in
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Wie Sie wissen, war auch unserem Haus die Schaffung einer praktikablen Regelung der Einreisemöglichkeiten unverheirateter Partnerinnen und Partner auch aus Covid-Risikogebieten im Sommer 2020 ein wichtiges Anliegen. Im November 2020 wurde die Regelung sogar noch einmal erweitert und das Erfordernis eines vorherigen gemeinsamen Treffens in Deutschland entfiel.
Die aktuelle Situation kann jedoch nicht mit der damaligen Lage verglichen werden.
Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben wir kontinuierlich die weltweite epidemiologische Situation beobachtet. Die seit Dezember 2020 feststellbaren neue Virusvarianten (Mutationen) nehmen wir daher mit größter Sorge wahr. Hierbei war und ist weiterhin höchst besorgniserregend die Dynamik der Verbreitung der Varianten u.a. in Brasilien und Malawi.
Zur Limitierung des Eintrags und Eindämmung der Verbreitung dieser neuen Virusvarianten hat die Bundesregierung am 29. Januar 2021 mit der CoronaSchV eine zeitlich befristete Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvarianten-Gebieten eingestuften Staaten beschlossen, an die sich auch Einreisebeschränkungen anlehnen, die im Rahmen bestehender Grenzkontrollen geprüft werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 CoronaSchV gilt nunmehr ein grundsätzliches Beförderungsverbot nach Deutschland aus Virusvarianten-Gebieten. Ausnahmen bestehen allein in den abschließend in § 1 Absatz 2 der CoronaSchV genannten Fällen. Die Ausnahmen ermöglichen insbesondere eine Rückkehr von Deutschen und Ausländern an ihren Wohnsitz sowie die Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung, auch im medizinischen Bereich.
Nach dem gemeinsamen Verständnis der Bundesregierung ist eine Einreise von unverheirateten Partnerinnen und Partnern ebenso wenig ein Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs. 2 der CoronaSchV wie die Einreise zur Eheschließung oder auch generell der Familiennachzug aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland oder Besuchsreisen.
Eine Ausnahme besteht für:
-Deutsche Staatsangehörige sowie ihre Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und / oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt;
-Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie ihre Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und / oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt
Bitte belegen Sie den gemeinsamen Haushalt durch geeignete Nachweise, wie Ihnen bereits durch die deutsche Auslandsvertretung mitgeteilt wurde: Mietvertrag/Eigentumsnachweis für Wohnraum in beider Namen, Verbrauchsrechnungen (z.B. Stromrechnung, Mobilfunkrechnung) für beide Personen unter der gleichen Adresse. Um den Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen, muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden (ein Mietvertrag allein ist dafür NICHT ausreichend).
Ich bitte Sie um Verständnis für diese zeitlich befristeten Restriktionen, die, lassen Sie mich das an dieser Stelle erneut versichern, der Bundesregierung nicht leicht fallen, jedoch vor dem Hintergrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger erforderlich sind.
Mit freundlichen Grüßen