Einreise aus Brasilien zur Heirat in Deutschland

Ich möchte meine brasilianische Partnerin im Herbst in Deutschland heiraten. Die Einreise ist momentan aufgrund der Einreisebestimmungen aus Virusmutantengebieten nicht möglich. Was kann ich tun?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Juli 2021
  • Frist
    7. August 2021
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte meine brasilian…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einreise aus Brasilien zur Heirat in Deutschland [#224261]
Datum
3. Juli 2021 11:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte meine brasilianische Partnerin im Herbst in Deutschland heiraten. Die Einreise ist momentan aufgrund der Einreisebestimmungen aus Virusmutantengebieten nicht möglich. Was kann ich tun?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224261 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224261/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
210705, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Einreisebeschränkungen Brasilien - Partnerschaft - gepla…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
210705, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Einreisebeschränkungen Brasilien - Partnerschaft - geplante Eheschließung
Datum
5. Juli 2021 10:41
Status
Warte auf Antwort
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Wie Sie wissen, war auch unserem Haus die Schaffung einer praktikablen Regelung der Einreisemöglichkeiten unverheirateter Partnerinnen und Partner auch aus Covid-Risikogebieten im Sommer 2020 ein wichtiges Anliegen. Im November 2020 wurde die Regelung sogar noch einmal erweitert und das Erfordernis eines vorherigen gemeinsamen Treffens in Deutschland entfiel. Die aktuelle Situation kann jedoch nicht mit der damaligen Lage verglichen werden. Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben wir kontinuierlich die weltweite epidemiologische Situation beobachtet. Die seit Dezember 2020 feststellbaren neue Virusvarianten (Mutationen) nehmen wir daher mit größter Sorge wahr. Hierbei war und ist weiterhin höchst besorgniserregend die Dynamik der Verbreitung der Varianten u.a. in Brasilien und Malawi. Zur Limitierung des Eintrags und Eindämmung der Verbreitung dieser neuen Virusvarianten hat die Bundesregierung am 29. Januar 2021 mit der CoronaSchV eine zeitlich befristete Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvarianten-Gebieten eingestuften Staaten beschlossen, an die sich auch Einreisebeschränkungen anlehnen, die im Rahmen bestehender Grenzkontrollen geprüft werden. Gemäß § 1 Abs. 1 CoronaSchV gilt nunmehr ein grundsätzliches Beförderungsverbot nach Deutschland aus Virusvarianten-Gebieten. Ausnahmen bestehen allein in den abschließend in § 1 Absatz 2 der CoronaSchV genannten Fällen. Die Ausnahmen ermöglichen insbesondere eine Rückkehr von Deutschen und Ausländern an ihren Wohnsitz sowie die Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung, auch im medizinischen Bereich. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Bundesregierung ist eine Einreise von unverheirateten Partnerinnen und Partnern ebenso wenig ein Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs. 2 der CoronaSchV wie die Einreise zur Eheschließung oder auch generell der Familiennachzug aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland oder Besuchsreisen. Eine Ausnahme besteht für: -Deutsche Staatsangehörige sowie ihre Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und / oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt; -Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie ihre Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) und / oder Lebensgefährten aus demselben Haushalt Bitte belegen Sie den gemeinsamen Haushalt durch geeignete Nachweise, wie Ihnen bereits durch die deutsche Auslandsvertretung mitgeteilt wurde: Mietvertrag/Eigentumsnachweis für Wohnraum in beider Namen, Verbrauchsrechnungen (z.B. Stromrechnung, Mobilfunkrechnung) für beide Personen unter der gleichen Adresse. Um den Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen, muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden (ein Mietvertrag allein ist dafür NICHT ausreichend). Ich bitte Sie um Verständnis für diese zeitlich befristeten Restriktionen, die, lassen Sie mich das an dieser Stelle erneut versichern, der Bundesregierung nicht leicht fallen, jedoch vor dem Hintergrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: 210705, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Einreisebeschränkungen Brasilien - Partnerschaft - g…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: 210705, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Einreisebeschränkungen Brasilien - Partnerschaft - geplante Eheschließung [#224261]
Datum
10. Juli 2021 22:57
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> .vielen Dank für die rasche Antwort. Frage, wenn ich einen zeitnahen Termin beim Standesamt nachweisen kann und eine Anmeldung bei einer Schule für die Tochter meiner Lebenspartnerin besteht eigentlich kein Unterschied gegenüber dem Nachzug eines Ehepartners. Die Alternative wäre eine Eheschließung in Brasilien. Das wäre für mich nur die zweitbeste Lösung. Wie komme ich hier weiter. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224261 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224261/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>