Sehr geehrter Herr Buschhaus,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Bezug auf die direkten Nachbarländer von NRW hat das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, MAGS, zusätzlich zur aktuell gültigen
Corona Einreiseverordnung, eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese trat am
04. April in Kraft und ist für Sie nachzulesen unter dem Link
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210404_av_hochinzidenzgebiete.pdf
.
Diese Verfügung tritt nach heutigem Stand am 02. Mai außer Kraft.
Auszug:
3. Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für nahe Angehörige
3.1 Für Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zweimal aufgrund
des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund
eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, genügt ein
Zeugnis oder Testergebnis, bei dem eine Abstrichnahme maximal 72 Stunden
vor der Einreise vorgenommen worden ist, so dass innerhalb von sechs Tagen
zwei Testungen ausreichend sein können. Ist ein täglicher Besuch
erforderlich, kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Ausnahmen
zulassen.
3.2 Können die unter Ziffer 3.1 genannten Personen bei Einreise keinen
Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der
Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
3.3 Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf
Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle
unverzüglich vorzulegen.
3.4 Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
Bitte beachten Sie auch die Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit
bezügl. der Anmeldepflicht für Einreisende in der Verordnung zum Schutz vor
einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus
SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung –
CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021
Abschnitt 1
Pflichten von Einreisenden
§ 1 Anmeldepflicht
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und
sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach
§ 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten
haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes vor der Einreise ihre personenbezogenen Angaben
nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes, das Datum ihrer
voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die
geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise und das für die
Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut
nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten
elektronischen Melde- und Informationssystems unter
https://www.einreiseanmeldung.de (digitale Einreiseanmeldung) mitzuteilen.
(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer
Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist
stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster
der Anlage mitzuführen und, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, nach
Einreise unverzüglich durch die einreisende Person an die zuständige
Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von ihr
beauftragte Behörde zu übermitteln.
(3) Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden
Einreise aus einem Risikogebiet ist die Bestätigung der erfolgreichen
digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte
Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und dem
Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung
vorzulegen. Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist
bei Einreisen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand
vollständig angewandt wird, dem Beförderer auf dessen Anforderung zum
Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder
Stelle auszuhändigen.
(4) Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden
Einreise aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand nicht
vollständig angewandt wird, ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen
Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach
Absatz 2 bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und
im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung
zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. Die vollständig
ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen im Rahmen
der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der
Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
(5) Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist im Falle einer
Einreise aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreichen digitalen
Einreiseanmeldung oder, vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach
Absatz 3 Satz 2, die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2
mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zu den in Absatz 4
genannten Zwecken auf deren stichprobenhafte Anforderung hin anlässlich
grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorzulegen; vorbehaltlich einer
Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2 ist die vollständig
ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 in diesen Fällen der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder
Stelle auszuhändigen.
§ 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die
3. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem
Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen,
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Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen