Einreisetestung Niederlande für Besuche von Verwandten ersten Grades

Unsere Tochter wohnt in den Niederlanden und möchte uns für weniger als 72 Stunden besuchen. Gilt für sie §4 Absatz 6 Satz 2a (Befreiung von der Einreisetestung für Verwandtenbesuche ersten Grades bei weniger als 72 Stunden Aufenthalt), und wenn ja, wie kann sie bei einer Grenzkontrolle den Nachweis der Befreiung führen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
Hans-Ulrich Buschhaus
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Krefeld Details
Von
Hans-Ulrich Buschhaus
Betreff
Einreisetestung Niederlande für Besuche von Verwandten ersten Grades [#219501]
Datum
29. April 2021 18:34
An
Gesundheitsamt Krefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unsere Tochter wohnt in den Niederlanden und möchte uns für weniger als 72 Stunden besuchen. Gilt für sie §4 Absatz 6 Satz 2a (Befreiung von der Einreisetestung für Verwandtenbesuche ersten Grades bei weniger als 72 Stunden Aufenthalt), und wenn ja, wie kann sie bei einer Grenzkontrolle den Nachweis der Befreiung führen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hans-Ulrich Buschhaus Anfragenr: 219501 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219501/ Postanschrift Hans-Ulrich Buschhaus << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans-Ulrich Buschhaus

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Gesundheitsamt Krefeld
Sehr geehrter Herr Buschhaus, vielen Dank für Ihre Anfrage. In Bezug auf die direkten Nachbarländer von NRW hat …
Von
Gesundheitsamt Krefeld
Betreff
Antwort: WG: Einreisetestung Niederlande für Besuche von Verwandten ersten Grades [#219501]
Datum
30. April 2021 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Buschhaus, vielen Dank für Ihre Anfrage. In Bezug auf die direkten Nachbarländer von NRW hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, MAGS, zusätzlich zur aktuell gültigen Corona Einreiseverordnung, eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese trat am 04. April in Kraft und ist für Sie nachzulesen unter dem Link https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210404_av_hochinzidenzgebiete.pdf . Diese Verfügung tritt nach heutigem Stand am 02. Mai außer Kraft. Auszug: 3. Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für nahe Angehörige 3.1 Für Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zweimal aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, genügt ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem eine Abstrichnahme maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist, so dass innerhalb von sechs Tagen zwei Testungen ausreichend sein können. Ist ein täglicher Besuch erforderlich, kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Ausnahmen zulassen. 3.2 Können die unter Ziffer 3.1 genannten Personen bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen. 3.3 Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen. 3.4 Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt. Bitte beachten Sie auch die Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit bezügl. der Anmeldepflicht für Einreisende in der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 Abschnitt 1 Pflichten von Einreisenden § 1 Anmeldepflicht (1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor der Einreise ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems unter https://www.einreiseanmeldung.de (digitale Einreiseanmeldung) mitzuteilen. (2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage mitzuführen und, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, nach Einreise unverzüglich durch die einreisende Person an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von ihr beauftragte Behörde zu übermitteln. (3) Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und dem Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist bei Einreisen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, dem Beförderer auf dessen Anforderung zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen. (4) Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand nicht vollständig angewandt wird, ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen. (5) Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist im Falle einer Einreise aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder, vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2, die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zu den in Absatz 4 genannten Zwecken auf deren stichprobenhafte Anforderung hin anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorzulegen; vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 in diesen Fällen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen. § 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht (1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die 3. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ... Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen