Einrichtung Park-/Halteverbot Wiedbachstraße, Niederbieber

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Kalenderwoche 23/2022 soll in Neuwied-Niederbieber in der Wiedbachstraße/L255 im Bereich von der Kreuzung Neuer Weg bis ca. zur Hausnummer 13 ein Park- oder Halteverbot eingerichtet werden. Dazu habe ich folgende Fragen an die zuständige Behörde:

1.) Gründe

a. Was sind die Gründe für die o. g. Maßnahme?
b. Gab es Beschwerden von Anwohnern/Verkehrsteilnehmern zur vorherigen Situation?
c. Wenn ja: Wie viele Personen haben sich beschwert und über welche konkrete Situation wurde sich beschwert?

2.) Öffentlichkeits-/Anwohnerbeteiligung

a. Wurden weitere öffentliche Stellen (insbesondere der Ortsbeirat Niederbieber) bei der Beratung über die Einrichtung der neuen Maßnahme mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht?
b. Wurden Anwohner/Anlieger bei der Beratung über die Einrichtung der neuen Maßnahme mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht?

3.) Verhältnismäßigkeit

a. Die Einrichtung eines Halte- oder Parkverbotes stellt einen wesentlichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG.) der Anwohner und Anlieger sowie in den Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße dar und soll nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) auf das notwendige Mindestmaß in örtlicher und zeitlicher Ausdehnung begrenzt werden. Inwiefern wurden diese Vorschriften geprüft und berücksichtigt?
b. Wurden mildere Mittel, zum Beispiel die Markierung fester Parktaschen oder Sperrflächen, in Betracht gezogen? Wenn nein, warum nicht?
c. Welche der sonstigen Maßstäbe der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), die der Gesetzgeber für alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen auferlegt hat, wurden berücksichtig?

4.) Verkehrssicherheit

a. Der Wegfall natürlicher Hindernisse (geparkte Fahrzeuge) auf einer stark befahrenen Straße (L255) hat zweifellos eine Erhöhung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf der genannten Straße zur Folge. Der vorherrschenden wissenschaftlichen Meinung zufolge (vgl. TU Dresden Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr
Fakultät für Verkehrswissenschaften „Friedrich List“: Modelle zur Beschreibung des Geschwindigkeitsverhaltens auf Stadtstraßen und dessen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit auf Grundlage der Straßengestaltung, Dr. Hagen Schüller) hat die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit wesentlichen Einfluss auf die Unfallhäufigkeit und -schwere. Insbesondere sind in diesem Fall Personen- und Sachschäden durch Unfälle bei Fußgängerquerungen der Straße (insbesondere zum Lebensmittel-Einkaufsmarkt am Ortseingang), das Touchieren von Zweiradfahrern durch zu geringen Abstand und Auffahrunfälle beim Einbiegen von Fahrzeugen in Grundstücks- und Gewerbezufahrten (insbesondere der Tankstelle) zu erwarten. Sind diese Effekte bei der Einrichtung der Maßnahme bedacht worden? Wenn nein, warum nicht?
b. Gibt es Planungen, diesen Effekten entgegenzuwirken? Wenn ja, wann sollen diese eingerichtet werden?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in der Kalenderwoche 23/2022 soll in Neuwied-Niede…
An Stadtverwaltung Neuwied Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einrichtung Park-/Halteverbot Wiedbachstraße, Niederbieber [#250613]
Datum
5. Juni 2022 11:56
An
Stadtverwaltung Neuwied
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, in der Kalenderwoche 23/2022 soll in Neuwied-Niederbieber in der Wiedbachstraße/L255 im Bereich von der Kreuzung Neuer Weg bis ca. zur Hausnummer 13 ein Park- oder Halteverbot eingerichtet werden. Dazu habe ich folgende Fragen an die zuständige Behörde: 1.) Gründe a. Was sind die Gründe für die o. g. Maßnahme? b. Gab es Beschwerden von Anwohnern/Verkehrsteilnehmern zur vorherigen Situation? c. Wenn ja: Wie viele Personen haben sich beschwert und über welche konkrete Situation wurde sich beschwert? 2.) Öffentlichkeits-/Anwohnerbeteiligung a. Wurden weitere öffentliche Stellen (insbesondere der Ortsbeirat Niederbieber) bei der Beratung über die Einrichtung der neuen Maßnahme mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht? b. Wurden Anwohner/Anlieger bei der Beratung über die Einrichtung der neuen Maßnahme mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht? 3.) Verhältnismäßigkeit a. Die Einrichtung eines Halte- oder Parkverbotes stellt einen wesentlichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG.) der Anwohner und Anlieger sowie in den Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße dar und soll nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) auf das notwendige Mindestmaß in örtlicher und zeitlicher Ausdehnung begrenzt werden. Inwiefern wurden diese Vorschriften geprüft und berücksichtigt? b. Wurden mildere Mittel, zum Beispiel die Markierung fester Parktaschen oder Sperrflächen, in Betracht gezogen? Wenn nein, warum nicht? c. Welche der sonstigen Maßstäbe der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), die der Gesetzgeber für alle Gesetze, Verwaltungsakte, Satzungen und Verordnungen auferlegt hat, wurden berücksichtig? 4.) Verkehrssicherheit a. Der Wegfall natürlicher Hindernisse (geparkte Fahrzeuge) auf einer stark befahrenen Straße (L255) hat zweifellos eine Erhöhung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf der genannten Straße zur Folge. Der vorherrschenden wissenschaftlichen Meinung zufolge (vgl. TU Dresden Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr Fakultät für Verkehrswissenschaften „Friedrich List“: Modelle zur Beschreibung des Geschwindigkeitsverhaltens auf Stadtstraßen und dessen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit auf Grundlage der Straßengestaltung, Dr. Hagen Schüller) hat die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit wesentlichen Einfluss auf die Unfallhäufigkeit und -schwere. Insbesondere sind in diesem Fall Personen- und Sachschäden durch Unfälle bei Fußgängerquerungen der Straße (insbesondere zum Lebensmittel-Einkaufsmarkt am Ortseingang), das Touchieren von Zweiradfahrern durch zu geringen Abstand und Auffahrunfälle beim Einbiegen von Fahrzeugen in Grundstücks- und Gewerbezufahrten (insbesondere der Tankstelle) zu erwarten. Sind diese Effekte bei der Einrichtung der Maßnahme bedacht worden? Wenn nein, warum nicht? b. Gibt es Planungen, diesen Effekten entgegenzuwirken? Wenn ja, wann sollen diese eingerichtet werden? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250613/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Neuwied
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage über das Internetportal "Frag den…
Von
Stadtverwaltung Neuwied
Betreff
Antw: Wtrlt: [EXTERN] Einrichtung Park-/Halteverbot Wiedbachstraße, Niederbieber [#250613]
Datum
15. Juni 2022 13:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage über das Internetportal "Frag den Staat". Im Zusammenhang mit der Maßnahme sind noch Fragen aufgetaucht, so dass wir die Umsetzung momentan gestoppt haben. Wir werden uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn über die weitere Vorgehensweise entschieden wurde. Freundliche Grüße

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Stadtverwaltung Neuwied
Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbotes in der Wiedbachstraße
Von
Stadtverwaltung Neuwied
Via
Briefpost
Betreff
Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbotes in der Wiedbachstraße
Datum
8. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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