Einsatz einer Dashcam am Fahrrad

-Gesetzestexe und Dokumente zu den Einsatzmöglichkeiten einer Dashcam im Straßenverkehr zur Beweissicherung
-insbesondere bei erhöhter Gefährdungslage als Radfahrer (konkret: Arbeitsweg mit dem Fahrrad durch Industriegebiet, teilweise ohne Radwege)
-Bußgeldkatalog oder Ordnungsgeldlistung bei ordnungswidrigem Einsatz von Dashcams beim Radfahren auf öffentlichen Straßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Gesetzestexe und Dokumente zu den…
An Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196]
Datum
4. Februar 2024 13:16
An
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Gesetzestexe und Dokumente zu den Einsatzmöglichkeiten einer Dashcam im Straßenverkehr zur Beweissicherung -insbesondere bei erhöhter Gefährdungslage als Radfahrer (konkret: Arbeitsweg mit dem Fahrrad durch Industriegebiet, teilweise ohne Radwege) -Bußgeldkatalog oder Ordnungsgeldlistung bei ordnungswidrigem Einsatz von Dashcams beim Radfahren auf öffentlichen Straßen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299196 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/299196/upload/0dc5f94f04499ca729a051af1d27d85525a008a5/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Bayerische Landesamt f…
Von
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Betreff
Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196]
Datum
5. Februar 2024 08:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) weitergeleitet. Sie erhalten Ihre Antwort von dort mit gesonderter Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
LDA-1085.0-1015/24-S Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag vom 04.02.2024 ("Einsatz einer Da…
Von
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Betreff
AW: Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196]
Datum
5. Februar 2024 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
LDA-1085.0-1015/24-S Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag vom 04.02.2024 ("Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196] ") wird nicht stattgegeben. Grund ist, dass gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente besteht. Denn: Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet: "(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden." Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das BayLDA. Gegenüber dem BayLDA ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG ausgeschlossen. Auch aus den von Ihnen erwähnten oder sonstigen Rechtsvorschriften ergibt sich ein solcher Anspruch gegen das BayLDA nicht: Dies gilt auch für Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie für § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), denn gemäß Art. 18 BayDSG ist das BayLDA nur für den Vollzug der datenschutzrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO zuständig; für den Vollzug des BayUIG und/oder des VIG ist das BayLDA nicht zuständig, so dass es nicht unter eine Auskunftspflicht gemäß der genannten Vorschriften fällt. Es sind auch keine anderen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich eine solche Auskunftspflicht ergäbe. Ihr oben genannter Antrag auf Zurverfügungstellung von Informationen wird daher abgelehnt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Allgemeine Informationen zum Bereich Videoüberwachung können Sie auf dieser Webseite finden: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung und Weiterleitung. Leider will mir Frau [geschwärzt]
An Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196]
Datum
5. Februar 2024 17:42
An
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung und Weiterleitung. Leider will mir Frau [geschwärzt] aus dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht dazu keine Auskunft erteilen. (mail hänge ich unten an) Besteht vielleicht für Sie (so von Amt zu Amt) die Möglichkeit, die Informationen für mich zu erfragen? Oder haben Sie eine Idee, welche andere Behöre mir dazu Auskunft geben könnte? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] hier die Antwortmail auf meine Anfrage: [geschwärzt], [geschwärzt] (LDA) – Bayerisches Polizeiverwaltungsamt LDA-1085.0-1015/24-S Sehr [geschwärzt], Ihrem Antrag vom 04.02.2024 ("Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196] ") wird nicht stattgegeben. Grund ist, dass gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente besteht. Denn: Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet: "(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden." Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das BayLDA. Gegenüber dem BayLDA ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG ausgeschlossen. Auch aus den von Ihnen erwähnten oder sonstigen Rechtsvorschriften ergibt sich ein solcher Anspruch gegen das BayLDA nicht: Dies gilt auch für Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie für § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), denn gemäß Art. 18 BayDSG ist das BayLDA nur für den Vollzug der datenschutzrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO zuständig; für den Vollzug des BayUIG und/oder des VIG ist das BayLDA nicht zuständig, so dass es nicht unter eine Auskunftspflicht gemäß der genannten Vorschriften fällt. Es sind auch keine anderen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich eine solche Auskunftspflicht ergäbe. Ihr oben genannter Antrag auf Zurverfügungstellung von Informationen wird daher abgelehnt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Allgemeine Informationen zum Bereich Videoüberwachung können Sie auf dieser Webseite finden: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/orientierungshilfen.html Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Geschäftsstelle Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18, 91522 Ansbach Postfach 1349, 91504 Ansbach Tel.: 0981 180093 151 PC-Fax: 0981 180093 851 E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> https://www.lda.bayern.de<https://www.lda.bayern.de/> Erreichbarkeit: Mo-Fr, 8:30-13:00 Uhr Anfragenr: 299196 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299196/

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Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedaure, dass Sie vom BayLDA keine Auskunft erhalten haben. Leider be…
Von
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Betreff
AW: Einsatz einer Dashcam am Fahrrad [#299196]
Datum
6. Februar 2024 07:54
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedaure, dass Sie vom BayLDA keine Auskunft erhalten haben. Leider besteht auch für uns keine Möglichkeit entsprechende Unterlagen anzufordern. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetztes (RDG) ist es Behörden auch nur in sehr begrenztem Umfang erlaubt, rechtliche Auskünfte zu erteilen, da dies grds. den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Generell kann ich Ihnen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - folgendes mitteilen: Im Ergebnis gelten für sog. "Dash-Cams" an Fahrrädern die selben Grundsätze wie für solche in Kfz: Ein dauerhaftes, anlassloses Filmen anderer Verkehrsteilnehmer ist untersagt und stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar, der mit einer Geldbuße geahndet werden kann, Art. 83 Abs. 5 DSGVO; je nach Konstellation können auch Straftatbestände nach §§ 201, 201a StGB oder § 33 KUG erfüllt sein. Wann der Einsatz ei8ner 'Dash-Cam zulässig ist, ist umstritten. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Dash-Cams nur kurz und anlassbezogen filmen dürfen und nur soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für nähere Auskünfte hierzu empfehle ich Ihnen sich an den ADFC (Allg. Deutscher Fahrrad-Club, https://www.adfc.de/artikel/videoaufnahmen-eines-verkehrsunfalls-koennen-als-beweis-vor-gericht-zulaessig-sein) oder auch den ADAC zu wenden (Allg. Deutscher Automobil-Club, https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/dashcam/). Mit freundlichen Grüßen