Einsatz eines FFW-Wasserwerfers TLF 24/50 gegen Passanten
Es geht hier NICHT um technische Hilfeleistung der FFW für den Wasserversorger, um - wie vom Veranlasser ZwV-Juragruppe behauptet - den Wasserdruck einer Fernwasserleitung zu demonstrieren denn:
Lt. LfU Merkblatt soll eine Fernwasserleitung nach DIN einen Druck von 4 - 6 bar und bei einem Leitungsdurchmesser von DN 200 einen Durchfluss von 2000 l/min aufweisen.
Ein TLF 24/50 erzeugt mit der integrierten Kreiselpumpe 8 bar und fördert 2400 l/min.
Es ist also ausgeschlossen, mit dem Wasserwerfer des TLF den Fernleitungsdruck darzustellen!
1. War die erfolgte, grundlose Beregnung von Passanten und die Vernässung einer ansteigenden GV-Straße bei Bodenfrost (im Rahmen einer nicht genehmigten Veranstaltung) eine strafrechtlich relevante Angelegenheit?
2. Hätte ein ihn Zivil anwesender Polizeibeamter diesem Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols durch einen FFW-Wasserwerfer unterbinden (oder anzeigen) müssen?
3. Wäre es als Dienstpflichtverletzung oder z. B. Anzeigenunterdrückung, oder ähnliche Verfehlung zu werten, wenn er den Wasserwerfereinsatz nicht unterbunden oder nicht angezeigt hat?
Anfrage abgelehnt
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Datum17. Mai 2020
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20. Juni 2020
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