Einsatz Künstlicher Intelligenz im Justizvollzug zur Suizidprävention

Am 22. Oktober 2019 kündigte das Ministerium der Justiz NRW ein Forschungsprojekt an, in dessen Rahmen durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz Selbsttötungen in Justizvollzugsanstalten verhindert werden sollten (siehe https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/einsatz-kuenstlicher-intelligenz-im-justizvollzug-zur-suizidpraevention).

Diesbezüglich habe ich die folgenden Fragen:
1. Ist das Projekt bereits angelaufen?
2. Von welcher Institution wird das Projekt wissenschaftlich begleitet?
3. Wurde die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW konsultiert? Sofern dies der Fall ist, bitte ich um Zusendung der Stellungnahme der LDI.
4. Befindet sich das Justizministerium im Austausch mit Behörden anderer Bundesländer bzgl. des Einsatzes Künstlicher Intelligenz in Justizvollzugsanstalten?
5. Sofern das Projekt bereit angelaufen ist: Liegen bereits Zwischen- oder Endberichte vor? Sofern dies der Fall ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Berichte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz Künstlicher Intelligenz im Justizvollzug zur Suizidprävention [#216266]
Datum
22. März 2021 14:41
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 22. Oktober 2019 kündigte das Ministerium der Justiz NRW ein Forschungsprojekt an, in dessen Rahmen durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz Selbsttötungen in Justizvollzugsanstalten verhindert werden sollten (siehe https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/einsatz-kuenstlicher-intelligenz-im-justizvollzug-zur-suizidpraevention). Diesbezüglich habe ich die folgenden Fragen: 1. Ist das Projekt bereits angelaufen? 2. Von welcher Institution wird das Projekt wissenschaftlich begleitet? 3. Wurde die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW konsultiert? Sofern dies der Fall ist, bitte ich um Zusendung der Stellungnahme der LDI. 4. Befindet sich das Justizministerium im Austausch mit Behörden anderer Bundesländer bzgl. des Einsatzes Künstlicher Intelligenz in Justizvollzugsanstalten? 5. Sofern das Projekt bereit angelaufen ist: Liegen bereits Zwischen- oder Endberichte vor? Sofern dies der Fall ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Berichte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216266/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) 1451 E - Z. 14/21 Mit fre…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
26. März 2021 09:21
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 14/21 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) [#216266] Sehr <<…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) [#216266]
Datum
26. März 2021 11:34
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort und die weitergehende Recherche. Wie bereits in meiner Anfrage formuliert, würde ich darum bitte, mich kurz zu informieren, bevor die Auskunft gebührenpflichtig wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216266/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 14/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 22.0…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Einsatz Künstlicher Intelligenz im Justizvollzug zur Suizidprävention
Datum
6. April 2021 07:44
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 14/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 22.03.2021 sowie ergänzende Zuschrift vom 26.03.2021 Mein Schreiben vom 25.03.2021 (1451 E - Z. 14/21) Sehr Antragsteller/in Ihrer Bitte, Sie zu informieren, bevor die von Ihnen erbetene Auskunft gebührenpflichtig wird, bin ich mit meinem Schreiben vom 25.03.2021 bereits nachgekommen: Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW sind für Amtshandlungen, die auf Grund des IFG NRW vorgenommen werden, grundsätzlich Gebühren zu erheben. Lediglich die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang ist gebührenfrei. Eine Beurteilung, wie hoch die Gebühren sein werden, ist erst dann möglich, wenn die hiesige Prüfung zur Beantwortung Ihrer Anfrage abgeschlossen ist. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an dem für die Beantwortung notwendigen Verwaltungsaufwand (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 - 10 C 23/19). Um die durch Sie ggf. zu tragenden Kosten etwas konkreter zu fassen, teile ich Ihnen die folgenden Stundensätze, die für die Tätigkeiten der Beschäftigten im Ministerium der Justiz berechnet werden, mit: * Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst, 60 Euro, * Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst, 50 Euro, * Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst, 40 Euro und * Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst, 24 Euro. Diese Stundensätze liegen deutlich unter den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren, Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 - vom 17. April 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 192), wonach z.B. pro Stunde für die Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst 84 Euro, für die Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst 70 Euro, für die Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst 61 Euro und für die Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst 44 Euro angesetzt werden. Der Gebührenrahmen ist jedoch nach § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. den Tarifstellen 1.3.2 oder 1.3.3 auf eine Höhe von 500 Euro bzw. 1000 Euro begrenzt. Eine (gebührenfreie) einfache schriftliche Auskunft liegt in der Regel dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand weniger als 30 Minuten betragen hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 06. April 2021. Hierauf bezugnehmend bitte ich darum, die Be…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einsatz Künstlicher Intelligenz im Justizvollzug zur Suizidprävention [#216266]
Datum
6. April 2021 10:22
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 06. April 2021. Hierauf bezugnehmend bitte ich darum, die Beantwortung der Frage 4 zunächst bis auf Weiteres zurückzustellen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei allen anderen Anliegen um eine einfache schriftliche Auskunft handelt. Sämtliche Informationen sollten dem Ministerium vorliegen, ohne dass die Ermittlung eines besonderen Verwaltungsaufwands bedarf. Sollte ein besonderer Verwaltungsaufwand entstehen, weil Berichte geschwärzt werden müssen, bitte ich darum, mich vorab in Kenntnis zu setzen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 216266 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) 1451 E - Z. 14/21 Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW)
Datum
8. April 2021 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E - Z. 14/21 Mit freundlichen Grüßen