Einsatz nichtwirksamer Antidepressiva (SSRIs)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Guten Tag,
diese Anfrage bezieht sich auf den Einsatz von Antidepressive (SSRIs) an Ihren psychiatrischen Kliniken und Einrichtungen.
Die gegenwärtige Studienlage zu den Benefits von Antidepressiva (SSRIs im Spezifischen) kommt zu dem Konsens, dass sich keine signifikanten Vorteile aus dem Einsatz dieser Psychopharmaka ergeben. Gleichzeitig sind aus der Fachliteratur und klinischen Erfahrung mitunter lang anhaltende Nebenwirkungen dieser neurobiologisch-aktiven Substanzklasse dokumentiert, die von einem gesteigerten Suizidrisiko, über chronische Störungen der sexuellen Potzenz bis hin zu chronischen kognitiven Einbußen reichen.
Wie handhaben Sie angesichts dieses aktuellen Erkenntnisstands den Einsatz von Antidepressiva (SSRIs)? Bitte legen Sie ggf. Richtliniendokumente vor, die in Ihren psych. Einrichtungen für den Einsatz von SSRIs gelten. Wann und unter welchen festgelegten Bedingungen ist aus Ihrer Sicht der Einsatz von SSRIs, trotz der nachweislich fehlenden Benefits, indiziert?
Welche alternativen Behandlungsformen nutzen Sie, um von Depression betroffenen Hilfesuchenden zu unterstützen? Inwiefern nutzen Sie die positiven Effekte von probiotischen und anti-inflammatorischen Diäten? Inwiefern helfen Sie den Patientinnen dabei physiologisch in der Form aerober Sportübungen aktiv zu werden, was nachweislich eine depressionslindernde Wirkung hat?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum11. März 2023
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15. April 2023
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