Einsatz von FFP2-Masken

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ist es richtig, dass FFP2-Masken nur zeitlich befristet getragen werden dürfen? (Die Zeitdauer beträgt maximal 2 Stunden, danach muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden.)
Ist es richtig, dass Vollbartträger keine FFP2 Masken tragen dürfen?
Ist es richtig, dass bei Verstößen gegen die o.g. Vorschriften Bußgelder drohen?
Ist es richtig, dass zum Tragen einer FFP-Maske eine arbeitsmedizinische Voruntersuchung im Voraus angeboten werden muss?
Ist es richtig, dass beim Einsatz von FFP2-Masken von älteren Personen und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, z.B. eingeschränkter Lungenfunktion, gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2021
  • Frist
    5. März 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist es richtig, das…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz von FFP2-Masken [#210394]
Datum
3. Februar 2021 10:37
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es richtig, dass FFP2-Masken nur zeitlich befristet getragen werden dürfen? (Die Zeitdauer beträgt maximal 2 Stunden, danach muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden.) Ist es richtig, dass Vollbartträger keine FFP2 Masken tragen dürfen? Ist es richtig, dass bei Verstößen gegen die o.g. Vorschriften Bußgelder drohen? Ist es richtig, dass zum Tragen einer FFP-Maske eine arbeitsmedizinische Voruntersuchung im Voraus angeboten werden muss? Ist es richtig, dass beim Einsatz von FFP2-Masken von älteren Personen und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, z.B. eingeschränkter Lungenfunktion, gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210394/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.02.2021 Einsatz von FFP2-Masken 2021-ß58 [#210394]
Datum
9. Februar 2021 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Wir weisen zunächst darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) keine Befugnisse oder Zuständigkeiten für den Erlass von Verordnungen im Bereich des Tragens von Masken hat. Die Vorschriften werden als Teil des landesrechtlichen Gefahrenabwehrrechts durch den jeweiligen Landesgesetzgeber erlassen. Voraussetzungen und Ausnahmen zum Tragen von Masken sind diesen Regelungen zu entnehmen oder ggf. beim Normengeber nachzufragen. Allgemeine Informationen zu FFP2-Masken erhalten Sie in unseren FAQs unter dem Stichpunkt Infektionsschutzmaßnahmen: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Aus Ihrer übermittelten Antwort, konkre…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.02.2021 Einsatz von FFP2-Masken 2021-ß58 [#210394]
Datum
9. Februar 2021 21:29
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Aus Ihrer übermittelten Antwort, konkret aus Ihrem Verweis auf "Allgemeine Informationen zu FFP2-Masken erhalten Sie in unseren FAQs unter dem Stichpunkt Infektionsschutzmaßnahmen: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2" kann ich hiermit folgende offiziellen Informationen des Robert-Koch-Institut zitieren: "....Der Schutzeffekt der FFP2-Maske ist nur dann gewährleistet, wenn sie durchgehend und dicht sitzend (d.h. passend zur Gesichtsform und abschließend auf der Haut) getragen wird. Im Rahmen des Arbeitsschutzes wird der Dichtsitz der Maske durch den sogenannten FIT-Test sichergestellt. Beim korrekten Einsatz von FFP2-Masken besteht ein erhöhter Atemwiderstand, der die Atmung erschwert. Deswegen sollte vor dem Tragen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden, um Risiken für den Anwender individuell medizinisch zu bewerten. Gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, in der Regel 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause). Dies minimiert die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand. Weiterhin sollten FFP2-Masken bestimmungsgemäß nicht mehrfach verwendet werden, da es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt. ...Beim Einsatz von FFP2-Masken bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind negative gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen. Das Tragen von FFP2-Masken durch Personen, die einer Risikogruppe angehören, sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten. Die Anwender*innen sollten über das korrekte und ggf. einmalige Tragen, die Handhabung und die Risiken aufgeklärt werden. Zudem sollten die für die Träger*innen vertretbaren Tragedauern unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festgelegt werden, um mögliche gesundheitliche Auswirkungen zu minimieren. ...Bei der Anwendung durch Laien ist ein Eigenschutz über den Effekt eines korrekt getragenen Mund-Nasen-Schutzes hinaus daher nicht zwangsläufig gegeben." Quelle bzw vollständige Aussagen: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html Mit diesem Erkenntnisstand des RKI ist es mir völlig unverständlich, dass unsere Politiker den Gebrauch von FFP2-Masken zum generellen Gebrauch nicht nur empfehlen, sondern sogar vorschreiben. Ebenso unverständlich ist mir, dass das RKI auf unsere Politiker nicht entsprechend einwirkt, um diese problematischen Umstände beim Gebrauch von FFP2-Masken bewusst zu machen. Ich danke Ihnen nochmals für Ihre rasche und aussagekräftige Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210394/