Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 02.09.2022 hatten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen um Auskunft zum Einsatz von Laubbläsern bei der Stadt Neuss gebeten.
Nach Prüfung des Sachverhaltes gebe ich Ihrem Antrag statt und beantworte die von Ihnen formulierten Fragen, soweit mir die entsprechenden Informationen vorliegen.
Dies gilt leider nicht für die Fragen 2, 4, 5 und 6, da die hier angeforderten Daten bei der Stadt Neuss nicht erfasst werden.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Anwendungshinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) zu § 4 IFG. Danach geht der Antrag auf Informationszugang ins Leere, wenn die begehrten Informationen tatsächlich nicht vorhanden sind, unabhängig davon, ob die Behörde die Informationen zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eigentlich besitzen sollte. Weder die anfallenden Kosten noch die Energieverbräuche oder die Zahl der Betriebsstunden werden bei den hier eingesetzten Geräten erfasst.
Die Zahl der Laubbläser, die sich bei der Stadt Neuss (ohne Tochterunternehmen) im Einsatz befinden, liegt aktuell bei 81.
Die Schalldruckpegel variieren zwischen 80 (Akku-Geräte) und 112 (kraftstoffbetrieben) Dezibel.
Gemäß § 11 (1) IFG werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben.
Nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und den hier maßgeblichen Anlagen sowie unter Beachtung des hier vorgesehenen Ermessensspielraums wird die Gebühr im vorliegenden Fall (der Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand) auf 20,-- € festgesetzt.
Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum 07.10.2022 unter Angabe des Kassenzeichens 507160000055 auf IBAN: DE38 3055 0000 0000 1031 50 zugunsten der Stadt Neuss ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Neuss in Neuss zu erheben.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Hinweis: Weitere Informationen zum elektronischen Widerspruch per E-Mail erhalten Sie auf der Internetseite:
www.neuss.de/rathaus/elektronische-ko...<
http://www.neuss.de/rathaus/elektroni...>.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen