Einsatz von Laubbläsern

Anfrage an: Stadtverwaltung Neuss

1. Über wie viele Laubbläser verfügt die Stadt Neuss, Stand 31.8.2022?
2. Wie hoch sind die NA- und die jährlichen IH-Kosten je Laubbläser?
3. Wie hoch sind die Schalldruckpegel der eingesetzten Laubbläser?
4. Wie hoch ist der betriebsstündliche Energieverbrauch (Strom, Brennstoff) je Laubbläser?
5. Wie viele Betriebsstunden waren die Laubbläser in Summe in Gebrauch im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.8.2022?
6. Wie hoch waren die Gesamtkosten der benötigten Energie im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.8.2022?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. September 2022
  • Frist
    5. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadtverwaltung Neuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz von Laubbläsern [#258288]
Datum
2. September 2022 17:46
An
Stadtverwaltung Neuss
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Über wie viele Laubbläser verfügt die Stadt Neuss, Stand 31.8.2022? 2. Wie hoch sind die NA- und die jährlichen IH-Kosten je Laubbläser? 3. Wie hoch sind die Schalldruckpegel der eingesetzten Laubbläser? 4. Wie hoch ist der betriebsstündliche Energieverbrauch (Strom, Brennstoff) je Laubbläser? 5. Wie viele Betriebsstunden waren die Laubbläser in Summe in Gebrauch im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.8.2022? 6. Wie hoch waren die Gesamtkosten der benötigten Energie im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 31.8.2022?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258288 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258288/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Neuss
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Stadtverwaltung Neuss
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. September 2022 17:46
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Stadtverwaltung Neuss
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Mail vom 02.09.2022 hinsich…
Von
Stadtverwaltung Neuss
Betreff
AW: Einsatz von Laubbläsern [#258288]
Datum
5. September 2022 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Mail vom 02.09.2022 hinsichtlich der Thematik Laubbläser. Ich habe Ihre Ausführungen zum Anlass genommen, das zuständige Fachamt hierüber zu informieren, sodass Sie von dort eine entsprechende Rückmeldung erhalten werden. Bis dahin bitte ich Sie noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Neuss
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 02.09.2022 hatten Sie unter Berufung auf das Informationsf…
Von
Stadtverwaltung Neuss
Betreff
WG: Einsatz von Laubbläsern [Antrag IFG)
Datum
23. September 2022 08:23
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 02.09.2022 hatten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen um Auskunft zum Einsatz von Laubbläsern bei der Stadt Neuss gebeten. Nach Prüfung des Sachverhaltes gebe ich Ihrem Antrag statt und beantworte die von Ihnen formulierten Fragen, soweit mir die entsprechenden Informationen vorliegen. Dies gilt leider nicht für die Fragen 2, 4, 5 und 6, da die hier angeforderten Daten bei der Stadt Neuss nicht erfasst werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Anwendungshinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) zu § 4 IFG. Danach geht der Antrag auf Informationszugang ins Leere, wenn die begehrten Informationen tatsächlich nicht vorhanden sind, unabhängig davon, ob die Behörde die Informationen zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eigentlich besitzen sollte. Weder die anfallenden Kosten noch die Energieverbräuche oder die Zahl der Betriebsstunden werden bei den hier eingesetzten Geräten erfasst. Die Zahl der Laubbläser, die sich bei der Stadt Neuss (ohne Tochterunternehmen) im Einsatz befinden, liegt aktuell bei 81. Die Schalldruckpegel variieren zwischen 80 (Akku-Geräte) und 112 (kraftstoffbetrieben) Dezibel. Gemäß § 11 (1) IFG werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und den hier maßgeblichen Anlagen sowie unter Beachtung des hier vorgesehenen Ermessensspielraums wird die Gebühr im vorliegenden Fall (der Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand) auf 20,-- € festgesetzt. Bitte zahlen Sie diesen Betrag bis zum 07.10.2022 unter Angabe des Kassenzeichens 507160000055 auf IBAN: DE38 3055 0000 0000 1031 50 zugunsten der Stadt Neuss ein. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Neuss in Neuss zu erheben. Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Hinweis: Weitere Informationen zum elektronischen Widerspruch per E-Mail erhalten Sie auf der Internetseite: www.neuss.de/rathaus/elektronische-ko...<http://www.neuss.de/rathaus/elektroni...>. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen