Einsatz von Scankopierern der Marke Xerox - "WorkCentre"-, "WorkCentre Bookmark"-, "WorkCentre Pro"- und "ColorQube"-Reihe
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. bitte beanworten Sie mir Folgendes:
1. Werden in Ihrer Dienststelle oder anderen Dienststellen Ihrer Behörde Scankopierer (Multifunktionsgeräte) der Marke Xerox, genauer der "WorkCentre"- [232, 238, 245, 255, 265, 275, 5030, 5050, 51xx, 56xx, 57xx, 58xx, 6400, 7220, 7225, 75xx, 76xx, 77xx, 78xx], "WorkCentre Bookmark"- [40, 55], "WorkCentre Pro"- [232, 238, 245, 255, 265, 275] und "ColorQube"-Reihe [8700, 8900, 92xx, 93xx], verwendet oder sind diese innerhalb der letzten acht Jahre verwendet worden?
1.1. Falls ja: Wie hoch ist bzw. wie hoch schätzen Sie die Anzahl der verwendeten Geräte innnerhalb des genannten Zeitraums?
2. Verwalten Sie Dokumente (teilweise) ausschließlich digital; d.h. werden die Originale eingescannt und anschließend vernichtet?
2.1. Verwalten Sie Dokumente (teilweise) zusätzlich digital?
2.1.1. Falls ja: Wozu werden diese Dokumente verwendet?
3. Können Sie (ungefähre) Angaben machen, wieviele Nutzer pro Multifunktionsgerät dieses (durchschnittlich) benutzen?
Ich verweise bezüglich meines Antrags auf http://www.dkriesel.com/blog/2013/0802_xerox-workcentres_are_switching_written_numbers_when_scanning .
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Insbesondere bitte ich deshalb um vorherige Mitteilung, um ggf. Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung nach § 2 IFGGebV zu beantragen.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage eingeschlafen
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Datum4. Januar 2015
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6. Februar 2015
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